Rechtsprechung
   BSG, 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Berufsunfähigkeitsrente; Hinzuverdienstgrenze; zweimaliges Überschreiten; gleichbleibendes Einkommen; Verfassungsmäßigkeit

  • Bundessozialgericht

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges Überschreiten - gleichbleibendes Einkommen - Verfassungsmäßigkeit

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, zweimaliges Überschreiten bei gleichbleibendem Einkommen, Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Berufsunfähigkeitsrente - Hinzuverdienstgrenzen - Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse (4)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.2.2007)

    Berufsunfähige müssen sich selbst um Hinzuverdienstgrenze kümmern // Anrechnung von Einkommen

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Höhe eine Berufsunfähigkeitsrente bei Hinzuverdienst

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsrente: Bei den Hinzuverdienstgrenzen aufpassen

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Rentenkürzung auf 2/3 bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze rechtmäßig

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (48)  

  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 10/10 R  

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Hinzuverdienstgrenze - zweimaliges

    2001 (BGBl I 1310) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4. 2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 41 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6. 2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 10).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; Senatsurteil vom 26.6. 2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2) ist das sog Vormonatsprinzip (kritisch hierzu Cirsovius, ZFSH/ SGB 2007, 648 ff) ein geeigneter (verwaltungs-) praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (dh "rentenunschädlichen") Überschreitens iS des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI (bzw des insoweit inhaltlich vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Denn ein "Überschreiten" iS des § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI setzt bei chronologischer Betrachtungsweise voraus, dass sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht (BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 29).

    Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32; Senatsurteil vom 26.6. 2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 27 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5. 2005 - BSGE 94, 286 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 12; BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.6. 2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 18).

    Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5. 2005 - BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr 16 und 18; BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 25-28; Senatsurteil vom 26.6. 2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).

    Bei der dem Wortlaut und dem Grundkonzept dieser Norm zugrunde liegenden monatlichen Betrachtungsweise (vgl BSG vom 6.3. 2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 28; BSG vom 6.2. 2007- SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32 mwN) verfügte der Versicherte im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen schwankenden monatlichen Hinzuverdienst.

    Die (abschließende) Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt oder nicht, ist auch bei einer chronologischen Betrachtung erst möglich, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33).

    Zudem liegt der Vorschrift als "Regelfall" der Gedanke zugrunde, dass ein Rentenbezieher eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Hinzuverdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängig ist, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voll, zur Hälfte oder gar nicht geleistet wird (vgl BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 26).

    Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 26; Senatsurteil vom 26.6. 2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 33).

    In Anwendung des Vormonatsprinzips sind daher in chronologischer Vorgehensweise die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten (monatlichen) Überschreitungen iS des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI von der Rentenkürzung auszunehmen, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Vergleich zu anderen (nachfolgenden) Überschreitungen auswirken; die Anwendung eines Günstigkeitsprinzips scheidet insoweit aus (BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33).

    2007 (SozR 4-2600 § 96a Nr. 9) nicht entnehmen.

    d) Die Anwendung des Vormonatsprinzips in diesem (modifizierten) Sinne stellt ein praktikables Verwaltungshandeln nicht in Frage und trägt den "Bedürfnissen der Praxis" hinreichend "Rechnung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/ CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4142 S 161 zu § 34; BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33; Senatsurteil vom 26.6. 2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 28).

    Denn die abschließende Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze vorliegt oder nicht, lässt sich auch bei chronologischer Prüfung nur treffen, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2. 2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 33).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - L 22 R 298/09  

    Rente für Bergleute - Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze -

    70 Nach § 313 Abs. 1 und 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 96 a Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB VI spielt der jeweilige Grund für den Höherverdienst und die damit einhergehende Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze keine Rolle (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; BSG, Urteil vom 03. Mai 2005 - B 13 RJ 8/04 R, abgedruckt in BSGE 94, 286 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 m. w. N.).

    Dies gilt auch für Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).

    Der Grundsatz, dass die Vergünstigung des § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI bei gleichbleibendem Verdienst nicht greift, gilt auch dann, wenn der Verdienst innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenzen variiert (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).

    72 Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs. 1 Satz 2 2.Halbsatz SGB VI liegen bei gleichbleibendem Verdienst daher nicht vor, wenn das Arbeitsentgelt bereits im jeweiligen Vormonat ("Vormonatsprinzip") über derselben Hinzuverdienstgrenze lag (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).

    Demgegenüber wäre bei Anwendung des Günstigkeitsprinzips eine endgültige Rentenfeststellung in allen Fällen erst nach Ablauf des Kalenderjahres möglich und der Versicherte hätte kaum eine Chance, auf Erkenntnisse im Laufe des Kalenderjahres zu reagieren (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).

    Gleichfalls nicht entschieden ist, was für den Anfangsmonat einer längeren Periode gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).

    Dementsprechend geht die Rechtsprechung des BSG davon aus, dass erst mit dem Erwerb von Arbeitsentgelt, welches die Hinzuverdienstgrenze i. S. von § 96a SGB VI überschreitet, der monatliche Rentenzahlungsanspruch (teilweise) wegfällt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1; BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 8/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 29/04 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 4, wodurch sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem zuvor ergangenen Rentenbescheid nachträglich wesentlich ändern (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - B 1 KR 21/09 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9) Wie der 4. Senat des BSG betont hat, liegt keine - verfassungsrechtlich jeweils gebotene - parlamentsgesetzliche Ermächtigung für den Leistungsträger vor, den Übersicherungseinwand durch einstweiligen Verwaltungsakt oder durch einen Verwaltungsakt auf der Grundlage einer Prognose über künftigen Hinzuverdienst für spätere Monate festzustellen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 96a Nr. 1).

    So hat der 8. Senat des BSG gemeint, ob für einen Eingriff in die zu leistende Rente auf Grund einer Vermutung über einen voraussichtlichen Verlauf (Prognose) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, möge zweifelhaft sein (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).

    Mit vergleichbaren Gründen hat dies das BSG für die Rente wegen Berufsunfähigkeit (Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96a Nr. 9, Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 3, Urteil vom 06. März 2003 - B 4 RA 35/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 313 Nr. 1) und für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris) entschieden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - L 12 R 506/10  

    Aufhebung - Erstattung - Hinzuverdienst - schwankendes Einkommen -

    "Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2) ist das sog. Vormonatsprinzip (kritisch hierzu Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648 ff) ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (d.h. "rentenunschädlichen") Überschreitens i.S. des § 96a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI (bzw. des insoweit inhaltlich vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI).

    Denn ein "Überschreiten" iS des § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI setzt bei chronologischer Betrachtungsweise voraus, dass sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr. 29).

    Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl. BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr. 32; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr. 27 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI).

    Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr. 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr. 12; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr. 23; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr. 18).

    Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr. 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr. 7 RdNr. 16 und 18; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr. 25-28; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr. 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 SGB VI).

    Bei der dem Wortlaut und dem Grundkonzept dieser Norm zugrunde liegenden monatlichen Betrachtungsweise (vgl BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr. 2 RdNr 28; BSG vom 6.2.2007- SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr 32 mwN) verfügte der Versicherte im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen schwankenden monatlichen Hinzuverdienst.

    Die (abschließende) Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt oder nicht, ist auch bei einer chronologischen Betrachtung erst möglich, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr. 33).

    Zudem liegt der Vorschrift als "Regelfall" der Gedanke zugrunde, dass ein Rentenbezieher eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Hinzuverdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängig ist, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voll, zur Hälfte oder gar nicht geleistet wird (vgl. BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr. 26).

    Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr. 9 RdNr. 26; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr. 2, RdNr 33).

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