Rechtsprechung
   BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung - 68-Jahres-Altersgrenze verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung; Beendigung der Kassenzulassung; 68-Jahres-Altersgrenze verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht

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  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung - 68-Jahres-Altersgrenze verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Gemeinschaftsrecht

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 95 Abs. 7 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rechtmäßigkeit der Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht: Mit "68" ... ist endgültig Schluss

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 6.2.2008, Az.: B 6 KA 41/06 R (Altersgrenze für Vertragsärzte mit deutschem und europäischem Recht vereinbar)" von Dr. Berit Jäger, original erschienen in: MedR 2008, 453 - 458.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Vom vorläufigen Ende der juristischen Auseinandersetzung um die gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte" von RiSG/Wiss. Mit. Dr. Holger Blöcher, original erschienen in: SGb 2008, 337 - 340.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 100, 43



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung eines Pathologen -

    Nach Ergehen des Urteils des Senats vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - hat er nicht mehr die generelle Unvereinbarkeit der Altersgrenze in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V mit den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen geltend gemacht.

    Die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V über die Altersgrenze verletzt weder Art. 12 Abs. 1 GG noch sonstiges Verfassungsrecht, wie das BSG zuletzt im Urteil vom 6.2.2008 (B 6 KA 41/06 R, zur Veröffentlichung in BSGE und in SozR vorgesehen) eingehend ausgeführt hat.

    Dabei ist es dem Gesetzgeber gestattet, eine generalisierende Altersgrenze für Vertragsärzte vorzuschreiben; eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11 mit Angaben zur BVerfG-Rspr).

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass deren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft entgegengewirkt wird (vgl dazu BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 11 mit Angabe von BT-Drucks 12/3608 S 93 und von BSG-Rspr).

    Das System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, die Zahl der zugelassenen Vertragsärzte im Interesse der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu beschränken, was das BSG und das BVerfG als verfassungsgemäß ansehen (s hierzu BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, mit Nachweisen der BSG- und BVerfG-Rechtsprechung).

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 12), hat sich an dieser verfassungsrechtlichen Bewertung nichts dadurch geändert, dass der Gesetzgeber die Geltung der Altersgrenze für Vertragsärzte durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ( vom 22.12.2006, BGBl I 3439) zum 1.1.2007 eingeschränkt hat.

    Schließlich erfordert auch die Abschaffung der Bedarfsplanung im vertragszahnärztlichen Bereich durch das VÄndG keine verfassungsrechtliche Neubewertung der Regelung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V (vgl BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, mit Bezugnahme auf BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 2. b aa; - anderer Ansicht - in Bezug auf die Altersgrenze für Vertragszahnärzte - Arnold, MedR 2007, 143, insbes 144 f mwN).

    Die Wertung, dass Einschränkungen der Bedarfsplanung - zB in den Gebieten mit bestehender oder drohender Unterversorgung sowie generell im zahnärztlichen Bereich - die Zulässigkeit der Altersregelung nicht in Frage stellen (vgl dazu BVerfG , Beschluss vom 7.8.2007, aaO, unter II. 2. b aa, und BSG, Urteil vom 6.2.2008, aaO, RdNr 12 am Ende), gilt auch für die Pathologen.

    Ein Rechtsverstoß ergibt sich ferner nicht aus einer Unvereinbarkeit der Altersgrenze mit den Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und/oder aus Art. 12 Abs. 1 GG, wie im Urteil vom 6.2.2008 (aaO, RdNr 13) ausgeführt ist.

    Anhaltspunkte dafür, die Maßstäbe zur Rechtfertigung von Altersgrenzen, die sich aus den RL und dem AGG sowie aus dem Urteil des EuGH (aaO) ergeben, seien nur auf abhängig Beschäftigte anwendbar und könnten nur solche Altersgrenzen rechtfertigen, die zugleich den Beginn der Zahlung der Altersrente markieren, sind nicht ersichtlich, wie im Urteil des BSG vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - im Einzelnen ausgeführt worden ist (aaO, RdNr 11).

    Unter Berücksichtigung der generell ausgerichteten gemeinschaftsrechtlichen Betrachtungsweise (vgl hierzu Bauer/Krieger, NJW 2007, 3672, 3675) geht damit die gesetzliche Regelung einer Altersgrenze für Vertragsärzte derzeit nicht über das hinaus, was im Hinblick auf den oben bereits dargelegten Gesetzeszweck in einzelnen Bedarfsplanungsbereichen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angemessen und erforderlich ist (so auch schon BSG, Urteil vom 6.2.2007 - B 6 KA 41/06 R - RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und in SozR vorgesehen).

  • LSG Hessen, 25.06.2008 - L 4 KA 48/08  

    Verlängerung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung durch

    Schließlich habe das BSG im Februar 2008 erneut im Einzelnen begründet, weshalb die 68-Jahre-Altersgrenze nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstoße (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Ebenso wenig könne sich der Antragsteller auf die Verletzung europäischen Rechts berufen (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 26) entfalten deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte wie hier die Feststellung des Endes der Zulassung bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Zulassungsausschuss grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt wird (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 11 m.w.N.).

    Das BSG stellt zusätzlich auf eine Rechtfertigung durch die Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und des öffentlichen Interesses daran ab, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris RdNr. 12).

    Letztlich kann der Senat offen lassen, ob nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem 1. April 2007 die vom BSG zusätzlich genannten Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, noch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Altersgrenze für Vertragszahnärzte in Betracht kommen, da nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. August 2007, dem sich das BSG in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008, a.a.O., ausdrücklich angeschlossen hat, bereits der besonders wichtige Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes der Versicherten als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Verbot von Altersdiskriminierungen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. C -411/05 - "Palacios de la Villa"; Urteil vom 22. November 2005 Az.: C-144/04 - "Mangold") und der vorgenannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O.) stellt die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Art. 1 i.V.m. Art. 2 RL 2000/78/EG und des § 1 AGG, mit dem die Richtlinie zwischenzeitlich umgesetzt wurde, dar, diese ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt.

    Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen ist, sowie dass auch die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein müssen, sind erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 01.07.2008 - L 4 KA 48/08  
    Schließlich habe das BSG im Februar 2008 erneut im Einzelnen begründet, weshalb die 68-Jahre-Altersgrenze nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstoße (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Ebenso wenig könne sich der Antragsteller auf die Verletzung europäischen Rechts berufen (BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 26) entfalten deklaratorisch-feststellende Verwaltungsakte wie hier die Feststellung des Endes der Zulassung bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze durch den Zulassungsausschuss grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt wird (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, B 6 KA 41/06 R, juris Rdnr. 11 m.w.N.).

    Das BSG stellt zusätzlich auf eine Rechtfertigung durch die Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und des öffentlichen Interesses daran ab, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris RdNr. 12).

    Letztlich kann der Senat offen lassen, ob nach Wegfall der Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte ab dem 1. April 2007 die vom BSG zusätzlich genannten Gesichtspunkte der Chancenwahrung für jüngere Ärzte und das öffentliche Interesse daran, dass die Jüngeren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbringen, noch zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der gesetzlichen Altersgrenze für Vertragszahnärzte in Betracht kommen, da nach dem Beschluss des BVerfG vom 7. August 2007, dem sich das BSG in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008, a.a.O., ausdrücklich angeschlossen hat, bereits der besonders wichtige Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes der Versicherten als solcher die Altersgrenze für Vertragszahnärzte weiterhin verfassungsrechtlich rechtfertigt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Verbot von Altersdiskriminierungen (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. C -411/05 - "Palacios de la Villa"; Urteil vom 22. November 2005 Az.: C-144/04 - "Mangold") und der vorgenannten BSG-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O.) stellt die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Art. 1 i.V.m. Art. 2 RL 2000/78/EG und des § 1 AGG, mit dem die Richtlinie zwischenzeitlich umgesetzt wurde, dar, diese ist jedoch gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG i.V.m. § 10 Sätze 1 und 2 AGG gerechtfertigt.

    Die weiteren Voraussetzungen, nämlich dass die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters objektiv und angemessen ist, sowie dass auch die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein müssen, sind erfüllt (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N.).

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  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R  

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

    Dem einzelnen Arzt muss nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, statt der Schwerpunktbezeichnung individuell eine entsprechende Fähigkeit - zB durch eine spezielle Prüfung oder durch Nachweise über entsprechende Behandlungserfahrungen - zu belegen (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 S 91 f betr Verlangen nach einem Kolloquium; s auch BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 10 RdNr 33; vgl ferner BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 11 zur schematischen Altersgrenze, ohne individuelle Prüfung noch bestehender Leistungsfähigkeit).

    Auf Qualitäts- bzw Qualifikationsprüfungen im Einzelfall braucht sich der Normgeber nicht einzulassen (hierzu vgl BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 16 S 91 f betr Verlangen nach einem Kolloquium; ebenso zB BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 11 mit Angaben zur BVerfG-Rechtsprechung, betr schematische Altersgrenze ohne individuelle Prüfung noch bestehender Leistungsfähigkeit).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 3 KA 29/09  

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung wegen Erreichens

    In der Rechtsprechung des BVerfG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 17; Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 1941/07 - juris) und des BSG (SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 und Nr. 32; SozR 4-2500 § 95 Nr. 14) ist geklärt, dass insbesondere ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

    Das BSG (SozR 4-2500 § 95 Nr. 14 mwN) hat darüber hinausgehend ausgeführt, die Altersgrenze diene im System der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit örtlichen Zulassungssperren der Wahrung der Berufszugangschancen für jüngere Ärzte, denen auch die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, sich in Bereichen niederzulassen, die wegen Überversorgung gesperrt sind.

    Hieran hat sich nichts dadurch geändert, dass durch das VÄndG die Geltung der Altersgrenze zum 1. Januar 2007 für bestimmte unterversorgte Gebiete eingeschränkt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007 aaO; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 14).

    Dass dies auch 2007 ein Zweck der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Altersgrenze gewesen ist, hat das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2008 (SozR 4-2500 § 95 Nr. 14) ausgeführt.

    Die neue Rechtslage könnte ihm im Übrigen schon deshalb nicht zugute kommen, weil die bereits zum Ende des 1. Quartals 2007 erfolgte Beendung der Zulassung nicht durch späteres Recht wieder in Frage gestellt werden kann mit der Folge, dass die Zulassung gleichsam wieder auflebt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 11 KA 103/08  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 -, vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R -, vom 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 -, vom 30.06.2004 - B 6 KA 11/04 R - und vom 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R -) sowie des BVerfG (Beschlüsse vom 07.08.2007 - 1 BvR 1941/0 - und vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 -) vertrat das SG die Auffassung, die gesetzliche Altersgrenze begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die als zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG), die der gefestigten Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteile vom 09.04.2008 - B 6 KA 44/07 R - und vom 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R - sowie Beschluss vom 18.08.2010 - B 6 KA 18/10 -) und auch des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 15.09.2010 - L 11 KA 69/08 -) entspricht, und verweist abschließend auf die Ausführungen des BSG in seinem Beschluss vom 18.08.2010 - B 6 KA 18/10 B -, mit dem dieser die Zulassung einer Revision in einem vergleichbaren Verfahren abgelehnt hat:.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 31.3.1998 - 1 BvR 2167/93 - und 1 BvR 2198/93 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 sowie Nichtannahmebeschluss vom 7.8.2007 - 1 BvR 1941/07 - SozR 4-2500 § 95 Nr. 13) und des erkennenden Senats (zuletzt Urteile des Senats vom 9.4.2008 - B 6 KA 44/07 R - USK 2008, 23 und vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 14) ist die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V (idF des GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) mit dem GG vereinbar.

    Dabei hat der Senat auch entschieden, dass sich diese Bewertung nicht durch die Einschränkung der Geltung der Altersgrenze für den Fall bestehender oder bevorstehender Unterversorgung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.1.2007 ändert, die Altersgrenze vielmehr gerechtfertigt ist, solange noch in den meisten Planungsbereichen und in den meisten ärztlichen Fachgebieten eine Überversorgung besteht (BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14 RdNr 12).

    Dass die Altersgrenze für Vertragsärzte diese Zielrichtung hat, hat der Senat in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt (BSGE 83, 135, 141 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 18 S 69 ff; SozR 3-2500 § 95 Nr. 32 S 154 ff; BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14 RdNr 11, RdNr 18 ff in Bezug auf Art. 6 der Richtlinie sowie § 10 AGG).

  • SG Berlin, 14.08.2008 - S 83 KA 354/08  

    Vertragsärztliche Versorgung; Beendigung Kassenzulassung; 68-Jahres-Altersgrenze;

    1) Die Altersgrenze für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 7 S 3 ist - wie das Bundessozialgericht (zuletzt im Urteil vom 6. Februar 2008 -B 6 KA 41/06 R- und vom 9. April 2008 -B 6 KA 44/07 R-) und das Bundesverfassungsgericht (z.B. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-, NJW 98, 1776; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 -1 BvR 1435/01-, zuletzt Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. August 2007 -1 BvR 1941/07- und Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Juni 2008 -1 BvR 1159/08) - wiederholt festgestellt haben verfassungskonform; die Altersbeschränkung verstößt auch nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie EG 78/2000 und das zu ihrer Umsetzung ergangene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Februar 2008, aa0; Rn. 14, 22).

    Widerspruch und Klage haben bei deklaratorisch-feststellenden Verwaltungsakten (entgegen dem Wortlaut von § 86 a Abs. 1 S. 2 SGG) keine aufschiebende Wirkung (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Februar 2008, -B 6 KA 41/06 R-, zit. n. juris, Rn. 26).

    Die Regelung ist - wie das Bundessozialgericht (BSG, zuletzt Urteil v. 6. Februar 2008, -B 6 KA 41/06 R-, und Urteil vom 9. April 2008, - B 6 KA 44/07 R-, jeweils zit. n. juris) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, z.B. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-, NJW 98, 1776; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2001 -1 BvR 1435/01-, zit. n. juris; zuletzt Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7. August 2007, -1 BvR 1941/07-, zit. n. juris, und Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 30. Juni 2008, -1 BvR 1159/08) - wiederholt festgestellt haben, verfassungs- und europarechtskonform.

    Durch die Zulassung Jüngerer soll auch gewährleistet bleiben, dass deren neuere medizinische Erkenntnisse in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht werden und einer Überalterung der Ärzteschaft in bestimmten Bereichen entgegengewirkt wird (BSG, Urteil v. 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.).

    Die Kammer verweist insofern auf die überzeugenden Ausführungen des BSG im Urteil vom 6. Februar 2008, a.a.O., Rn. 14-22, denen sie sich anschließt: Zwar liegt eine Benachteiligung wegen des Alters (Diskriminierung) im Sinne des Art. 1 der Richtlinie und des § 1 AGG vor.

  • SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KA 117/07  

    Arzt- und Berufsrecht - Das Ende der Altersgrenze steht bevor

    Bei Anwendung der Altersgrenze nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V wäre die Zulassung der im xxx1939 geborenen Klägerin also mit Ablauf des 30.6.2007 kraft Gesetzes erloschen; die entsprechende Feststellung in dem angefochtenen Beschluss des Beklagten, die insoweit lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wäre nicht zu beanstanden.

    Aufgrund des Urteils des EuGH im Verfahren Palacios vom 16.10.2007, Az: C-411/05, ist in Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R) davon auszugehen, dass die Richtlinie 2000/78/EG alleiniger europarechtlicher Maßstab für das Verbot von Altersdiskriminierungen ist (vgl. Blöcher, Vom vorläufigen Ende der juristischen Auseinandersetzung um die gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte, SGb 2008, S. 337 ff, 338).

    Die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V stellt eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 1 der Richtlinie dar (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wobei es sich um eine unmittelbare Diskriminierung handelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie), da die Beendigung der Zulassung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung unmittelbar an das Erreichen eines bestimmten Alters geknüpft wird (Eichenhofer, SGb, S. 582; Boecken, NZS, S. 395).

    Den Einwänden des BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), dass eine solche Überprüfung regelmäßig erst später als die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit stattfände und dass die Fortführung der Praxis im Hinblick auf anschließende Rechtsschutzverfahren möglicherweise dann noch jahrelang hingenommen werden müsste, ließe sich durch eine Regelung Rechnung tragen, die zwar von einer Altersgrenze ausgeht, aber auf Antrag - nach individueller Prüfung der Leistungsfähigkeit - eine befristete Verlängerung der Zulassung ermöglicht.

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

    Für das Vorbringen, die Regelungen des § 115b SGB V iVm dem AOP-Vertrag ergäben keine ausreichende Erweiterung der Aktionsfelder der Krankenhäuser bzw die Regelungen seien nicht angemessen ausgestaltet worden, kann allenfalls Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht kommen (zu dieser Abgrenzung zwischen Art. 14 und Art. 12 GG vgl zuletzt BVerfGE 126, 112, 135 f = SozR 4-1100 Art. 12 Nr. 21 RdNr 84; ebenso zB BSGE 100, 43 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 14, RdNr 13; BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 4 RdNr 21).
  • SG Dortmund, 25.06.2008 - S 16 KR 117/07  

    Sonstige Angelegenheiten

    Bei Anwendung der Altersgrenze nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V wäre die Zulassung der im xxx1939 geborenen Klägerin also mit Ablauf des 30.6.2007 kraft Gesetzes erloschen; die entsprechende Feststellung in dem angefochtenen Beschluss des Beklagten, die insoweit lediglich deklaratorische Wirkung entfaltet (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wäre nicht zu beanstanden.

    Aufgrund des Urteils des EuGH im Verfahren Palacios vom 16.10.2007, Az: C-411/05, ist in Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R) davon auszugehen, dass die Richtlinie 2000/78/EG alleiniger europarechtlicher Maßstab für das Verbot von Altersdiskriminierungen ist (vgl. Blöcher, Vom vorläufigen Ende der juristischen Auseinandersetzung um die gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte, SGb 2008, S. 337 ff, 338).

    Die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V stellt eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne der Art. 1, 2 Abs. 1 der Richtlinie dar (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), wobei es sich um eine unmittelbare Diskriminierung handelt (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie), da die Beendigung der Zulassung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung unmittelbar an das Erreichen eines bestimmten Alters geknüpft wird (Eichenhofer, SGb, S. 582; Boecken, NZS, S. 395).

    Den Einwänden des BSG (Urteil vom 6.2.2008, Az: B 6 KA 41/06 R), dass eine solche Überprüfung regelmäßig erst später als die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit stattfände und dass die Fortführung der Praxis im Hinblick auf anschließende Rechtsschutzverfahren möglicherweise dann noch jahrelang hingenommen werden müsste, ließe sich durch eine Regelung Rechnung tragen, die zwar von einer Altersgrenze ausgeht, aber auf Antrag - nach individueller Prüfung der Leistungsfähigkeit - eine befristete Verlängerung der Zulassung ermöglicht.

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 18/10 B  

    Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität der Beendigung der

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 58/07 B  

    Gemeinschaftsrechtskonformität der 68-Jahres-Altersgrenze in der

  • SG Berlin, 16.09.2008 - S 83 KA 433/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung Kassenzulassung -

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R  

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn)

  • LSG Hamburg, 15.12.2011 - L 1 KA 23/08  
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R  

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen

  • VGH Hessen, 28.09.2009 - 1 B 2487/09  

    Altersgrenze im Beamtenrecht

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 8/10 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - keine "Verlegung" einer Anstellung eines Arztes

  • VG Oldenburg, 31.10.2008 - 7 B 2870/08  

    Die Altersgrenze von 65 Jahren für Seelotsen (§ 18 SeeLG) ist nicht zu

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 12 KA 164/05  

    Altersgrenze für Vertragsärzte vor dem 01.01.2009;Begründungspflicht nach §

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2007 - L 4 B 406/07  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

  • BVerfG, 30.06.2008 - 1 BvR 1159/08  

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Unterbleiben einer Vorlage an den

  • LSG Hamburg, 08.03.2011 - L 1 KA 22/11  

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Teilnahme an

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2010 - L 11 KA 69/08  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Baden-Württemberg, 07.10.2010 - L 11 KR 4173/10  

    Krankenversicherung - Zulassung einer logopädischen oder ergotherapeutischen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2007 - L 11 B 17/07  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • VGH Bayern, 28.01.2009 - 22 BV 08.1413  

    Verlängerung einer Sachverständigenbestellung über die Altersgrenze hinaus

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 56/08 B  

    Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis bei schwebender Auseinandersetzung um

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 16/11 R  

    Aufnahme der hyperbaren Sauerstofftherapie als anerkannte Behandlungsmethode in

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.05.2008 - L 4 B 369/08  

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes eines Arztes für

  • VG Düsseldorf, 08.03.2010 - 13 K 6883/09  

    Klage des Amtsrichters gegen Altersgrenze abgewiesen

  • VG Frankfurt/Main, 29.03.2010 - 9 K 3854/09  

    Altersgrenze im Beamtenrecht - Vorlage an EuGH

  • SG Marburg, 10.10.2007 - S 12 KA 268/07  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

  • SG Marburg, 14.05.2008 - S 12 KA 172/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

  • LSG Bayern, 11.07.2008 - L 12 B 1113/07  

    Erlass - einstweilige Anordnung - Beendigung der Zulassung -

  • SG Marburg, 08.10.2008 - S 12 KA 284/08  

    Vertragszahnärztliche Versorgung - 68-Jahres-Altersgrenze ist rechtmäßig -

  • LSG Bayern, 09.07.2008 - L 12 B 440/08  

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anordnungsanspruch

  • SG Marburg, 23.04.2010 - S 12 KA 224/09  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Verordnung von Arzneimitteln

  • SG Düsseldorf, 05.11.2008 - S 2 KA 58/07  

    Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin,

  • LSG Bayern, 11.07.2008 - 112 B 1113/07  

    Arzt- und Berufsrecht - Neue Entscheidungen zur 68-Jahres-Grenze, die rückwirkend

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