Rechtsprechung
| BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Kündigung aufgrund strafbaren Verhaltens im Straßenverkehr - private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers - Minderung der Anspruchsdauer - Verwaltungsakt
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- blutalkohol
, S. 521
Eintritt einer Sperrzeit i. S. d. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach Arbeitgeberkündigung eines Berufskraftfahrers wegen Trunkenheitsfahrt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sperrzeit nach Kündigung wegen privater Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- aok-business.de (Kurzinformation)
Arbeitslosengeld: Privat betrunkener Kraftfahrer lebt gefährlich
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
SGB III § 144
Verfahrensgang
- SG Oldenburg, 01.02.2002 - S 4 AL 216/00
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2002 - L 8 AL 60/02
- BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 91, 18
- NZS 2004, 165
Wird zitiert von ... (22)
- BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines …
Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach der Rechtsprechung des BSG zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, das in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann (BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).Dieses Verhalten muss kausal (im Sinne der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - vorliegend durch die Arbeitgeberin - geworden sein (BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist somit entgegen der Ansicht des LSG die Rechtmäßigkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber nicht teleologisch reduzierendes Tatbestandsmerkmal der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber, sondern Bestandteil der zweiten Kausalitätsprüfung, ob der Arbeitnehmer durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat; die Rechtsprechung verlangt dementsprechend einen berechtigten Anlass (…vgl nur BSGE 67, 26, 28 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3), weil dem Arbeitnehmer sonst nicht vorgehalten werden kann, die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht zu haben (BSGE 91, 18 ff RdNr 14 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
Vielmehr stellt das BSG, auch wenn es betont, die Fahrerlaubnis könne Grundlage des Arbeitsverhältnisses sein, auf das vom Arbeitnehmer zu vertretende Unvermögen der Arbeitsleistung durch den Verlust der Fahrerlaubnis und damit immer zumindest mittelbar auf das vorausgegangene vorwerfbare Fehlverhalten ab (BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 -, BB 1982, 559; BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG hat der 11. Senat zu Recht hierzu ausgeführt, bei einer Kündigung wegen Verlustes der Fahrerlaubnis gingen personen- und verhaltensbedingte Kündigung ineinander über (BSGE 91, 18 ff RdNr 7 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
Letztlich ist dies ebenso wenig maßgeblich für die Entscheidung des Senats wie die Frage, ob der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung hätte vorausgehen müssen, die als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung ist (vgl BSGE 91, 18 ff RdNr 10 und 13 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 AL 3458/10
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - private …
(BSG, Urt. vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R -, BSGE 91, 18-23 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).Die Annahme einer solchen arbeitsvertraglichen (Neben)Pflicht enthält nach der Rechtsprechung des Senats keine unangemessene und unverhältnismäßige Einwirkung des Arbeitsrechts auf die private Lebensgestaltung von Arbeitnehmern (Senatsurteil vom 18.09.2009 - L 8 AL 3510/08 - m.w.N - unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 06.03.2003 a.a.O.).
Es entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat anschließt, dass eine private Trunkenheitsfahrt, die zum Verlust der Fahrerlaubnis und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber führt, eine Verletzung des Arbeitsvertrages enthalten kann (Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - DBlR 2731, AFG/§ 119 = BB 1982, 559; BSG, Urt. v. 06.03.2003 a.a.O.).
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des SG vertritt das BSG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG die Auffassung, bei einer Kündigung wegen Verlustes der Fahrerlaubnis gingen personen- und verhaltensbedingte Kündigung ineinander über (BSG, Urt. v. 06.03.2003 a.a.O.).
- LSG Hessen, 22.06.2010 - L 6 AL 13/08
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitgeberkündigung - private Trunkenheitsfahrt …
Der Rechsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R) vermöge die Kammer deshalb nicht zu folgen.Sie trägt vor, das Urteil des Sozialgerichts stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 25. August 1981 (7 RAr 44/80) und vom 6. März 2003 (B 11 AL 69/02 R).
Nach der Rechsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R) kann sich das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung zum einen aus einer Vertragsklausel im Arbeitsvertrag und zum anderen aus einer Verletzung von Nebenpflichten (als Schutz- und Erhaltungspflichten) des Arbeitsvertrages ergeben.
Verschulden ist ggf. zu verneinen im Falle einer Alkoholkrankheit oder einer Rauschtat (BSG vom 6. März 2003, a.a.O).
- LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08 Er habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten, weil er seine Tätigkeit als Fahrer durch Überfahren einer roten Ampel unsorgfältig ausgeübt und außerdem seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt habe, jedes Verhalten zu unterlassen, das die Grundlage für die Erfüllung seines Arbeitsvertrages (hier: Besitz der Fahrerlaubnis) beseitige (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R, juris).
Zutreffend hat das Bundessozialgericht für Fälle der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Berufskraftfahrer die von ihm geschuldete Arbeit nur verrichten kann, wenn er im Besitz einer Fahrerlaubnis bleibt, und dass sein Arbeitsvertrag deshalb die Nebenpflicht enthält, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können und damit der Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht die Grundlage entziehen (vgl. BSG, Urteile vom 25.8.1981 - 7 RAr 44/80, vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, alle in juris).
Insofern war der im Überfahren einer roten Ampel liegende Verkehrsverstoß nicht nur vermeidbar und dem Kläger deshalb anzulasten, weil er auch bei notwendiger Konzentration auf einen betrunkenen Fußgänger mit seinem Sattelzug, offenbar ohne die Verkehrssituation und die drohende massive Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten, weiter gefahren ist statt unverzüglich anzuhalten, sondern dieses Verhalten war auch im Sinne der von der Rechtsprechung des BSG und der Literatur geforderten mehrstufigen Kausalitätsprüfung (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R …und vom 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R, a.a.O. mit umfangreichen Nachweisen; Niesel, SGB 111, 3. Auflage, Randnr. 44 zu § 144) eine wesentliche Ursache dafür, dass die Höchstpunktzahl in Flensburg überschritten, dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen und das Beschäftigungsverhältnis von der Arbeitgeberin am 8. November 2004 fristlos gekündigt wurde, weil keine Möglichkeit bestand, den als Fahrer nicht mehr einsetzbaren Kläger anderweitig zu beschäftigen.
Das Bundessozialgericht hat in der bereits zitierten Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet, dass in Fällen der vorliegenden Art personen- und verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung ineinander übergehen und es deshalb bei feststellbarem arbeitsvertragswidrigen und für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ursächlichem, dem Arbeitnehmer anzulastenden Verhalten nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. BSG, Urteile vom 6.3.2003 - B 11 AL 69/02 R …und vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R, a.a.O.; ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 22.6.2010 - L 6 AL 13/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.2.2011 - L 8 AL 3458/10, beide in juris).
- SG Nürnberg, 01.12.2011 - S 6 AL 218/10 Denn Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung (BSG v. 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R; LSG Baden-Württemberg v. 08.06.2011 - L 3 AL 1315/11).
So ist etwa zu bedenken, dass im Arbeitsrecht die Unterscheidung von personen- und verhaltensbedingten Kündigungen nicht erheblich ist, weil diese Gründe alternativ eine Kündigung rechtfertigen würden und deshalb eine eingehende Untersuchung insoweit unterbleiben kann (so auch BSG v. 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R).
Das erkennende Gericht folgt in seiner Entscheidung der insoweit überzeugenden Rechtsprechung des BSG (BSG v. 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R).
- LSG Bayern, 31.07.2007 - L 10 AL 44/04 Der Eintritt einer Sperrzeit setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zunächst ein arbeitsvertragswidriges Verhalten voraus, das in jeglichem Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen kann (BSG, Urteil vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R; BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
Dieses Verhalten muss kausal (iS der Wesentlichkeitstheorie) für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses - vorliegend durch die g. als Arbeitgeberin - geworden sein (BSGE 91, 18 ff RdNr 7 ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
Die ständige Rechtsprechung verlangt einen berechtigten Anlass zur Kündigung (…vgl. BSGE 67, 26, 28 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3), weil dem Arbeitnehmer sonst nicht vorgehalten werden kann, die Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder fahrlässig verursacht zu haben (BSGE 91, 18 ff RdNr 14 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).
- LSG Hessen, 21.10.2011 - L 7 AL 120/09
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - …
Daraus ergebe sich die - ungeschriebene - Nebenpflicht, (auch im Privatbereich) alles zu unterlassen, was zur Beseitigung dieser Geschäftsgrundlage und also zum Verlust der Fahrerlaubnis führen könne (vgl. Hess. LSG, 22.06.2010 - L 6 AL 13/08; außerdem BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R; BSG, 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R; LSG BW, 25.02.2011 - L 8 AL 3458/10).Im Ergebnis besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R) die Notwendigkeit, anhand des Gegenstands und des Inhalts des Arbeitsvertrages sowie der konkreten Interessenlage zu überprüfen, ob in dem privaten Verkehrsverstoß des Klägers ein arbeitsvertragswidriges Verhalten zu sehen ist, das Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat.
Das Bundesarbeitsgericht (04.06.1997 - xxxxx) und im Anschluss daran das Bundessozialgericht (06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R) haben hervorgehoben, bei privaten Verkehrsverstößen gingen verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe ineinander über.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2005 - L 12 AL 214/03
Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Entscheidend für den Eintritt einer Sperrzeit ist nicht der Entzug der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten des Betroffenen (vgl. BSG vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R - ).Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, weil man einerseits in der Entscheidung eine Abweichung vom BSG-Urteil vom 25.08.1981 - 7 RAr 44/80 - sehen könnte und ferner fraglich ist, ob der Senat die Gedanken des BSG-Urteils vom 06.03.2003 - B 11 AL 69/02 R - zutreffend auf den vorliegenden Fall übertragen hat.
- LSG Bayern, 17.12.2009 - L 9 AL 313/07
Arbeitslosengeld - Sperrzeit - arbeitsvertragswidriges Verhalten - …
Kündigung rechnen musste (…vgl. Niesel, SGB III, a.a.O., § 144 Rn. 45, 54; so auch BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 2).Denn es besteht Einigkeit, dass unabhängig von einer vorherigen Abmahnung vertragswidriges Verhalten den Tatbestand der Sperrzeit dann begründet, wenn die Abmahnung arbeitsrechtlich entbehrlich ist (vgl. BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 2;… Niesel, SGB III, a.a.O., § 144 Rn. 54;… Voelzke in Spellbrink/Eicher, a.a.O., 2003, § 12, Rn. 295).
- LSG Bayern, 15.07.2010 - L 9 AL 140/07
Zum Nachweis des Zugangs der Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen eines …
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 6. März 2003 (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R zitiert nach juris) zwar festgehalten, dass eine private Trunkenheitsfahrt möglicherweise zum Eintritt einer Sperrzeit führt.Damit ist davon auszugehen, dass ein Verschulden des Betroffenen, das der Sperrzeitbestand des §§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraussetzt, nicht vorliegen würde, wenn der Versicherte alkoholkrank gewesen ist (Heinze, Ricken, Giesen: Auslösung einer Sperrzeit durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 6. März 2003, B 11 AL 69/02 R, NZA 2003, 1184).
- SG Aurich, 09.01.2008 - S 15 AS 11/06
- LSG Baden-Württemberg, 08.06.2011 - L 3 AL 1315/11
Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges …
- LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07
- SG Stuttgart, 18.07.2007 - S 20 AL 7291/05
Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - …
- SG Bremen, 11.06.2003 - S 13 AL 110/03
- BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 95/06 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; …
- SG Kassel, 07.12.2007 - S 3 AL 2245/04
Eintritt einer Sperrzeit wegen alkoholbedingten Verlustes der Fahrerlaubnis
- SG Aachen, 19.12.2006 - S 11 AL 97/06
Arbeitslosenversicherung
- LSG Saarland, 23.11.2010 - L 6 AL 4/10
- BSG, 27.04.2011 - B 11 AL 11/11 B
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; …
- SG Karlsruhe, 17.06.2010 - S 13 AL 3975/09
Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2012 - L 11/12 AL 139/08
Arbeitslosengeld - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - arbeitsvertragswidriges …
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