Rechtsprechung
| BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende Anwendung der ab 1. 1. 2003 verkürzten Sperrzeitdauer
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung; keine rückwirkende Anwendung der ab 1.1.2003 verkürzten Sperrzeitdauer; Minderung der Anspruchsdauer; Verfassungsmäßigkeit
- Bundessozialgericht
Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende Anwendung der ab 1.1.2003 verkürzten Sperrzeitdauer
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
Voraussetzungen für die Änderung der Dauer einer im Jahre 2002 eingetretenen und abgelaufenen zwölfwöchigen Sperrzeit - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Sperrzeit tritt kraft Gesetzes ein und läuft unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig ab
Sonstiges
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Bundesagentur für Arbeit
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 31.05.2006 - S 57 AL 2099/03
- LSG Hessen, 14.12.2007 - L 7 AL 183/06
- BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R
- LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 AL 156/09
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2010, 2462 (Ls.)
- NZS 2010, 463 (Ls.)
- NZA-RR 2010, 105
Wird zitiert von ... (10)
- LSG Hessen, 28.01.2011 - L 7 AL 75/09
Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende …
Der Senat sieht sich danach an die Rechtsprechung des BSG gebunden, nach der auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Sperrzeit auslösenden Ereignisses gegolten hat (Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 20).Seine gegenteilige Rechtsprechung (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnrn. 33 ff., dazu Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 12 ff.) gibt der Senat deshalb auf.
Da das Verhalten des Klägers bei Erhalt der Stellenangebote vom 11. November 2002 den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Sperrzeit darstellt und auch eine Übergangsregelung, die eine Anwendung einer späteren Fassung des § 144 SGB III anordnet, nicht vorhanden ist (siehe dazu BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 19), ist der Eintritt und die Wirkungen und Folgen einer Sperrzeit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, also nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung zu beurteilen.
Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2009 (B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 14) zur Frage, welches Sperrzeitrecht anzuwenden ist, auf das sogenannte Geltungszeitraumprinzip verweist, nach dem grundsätzlich die Anwendung desjenigen Rechts geboten ist, das zu der Zeit gilt, in dem die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten, bleibt unklar, ob sich daraus etwas anderes ergibt.
Dass nach Verwirklichung des die Versicherungsgemeinschaft belastenden Tatbestandes ein Vertrauen auf Anwendung einer erst später in Kraft tretenden begünstigenden Regelung bestehen könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 144 SGB III (…vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 zu Nr. 20 zu Buchst c) nicht entnehmen (BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 21).
- LSG Hessen, 11.02.2011 - L 7 AL 44/10
Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung - keine rückwirkende …
Auch die neuere Rechtsprechung des BSG, in der die deklaratorische Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes anerkannt worden ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 71/03 R, juris RdNr. 27 ff;… BSGE 95, 80, 82 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 S. 11;… BSGE 96, 22, 24 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 RdNr. 10; Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, juris RdNr. 12) ändert nichts daran, dass die Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt und ihr kann nicht entnommen werden, dass schon für den Eintritt einer Sperrzeit ein bescheidmäßiger Umsetzungsakt erforderlich ist (Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 20).Seine gegenteilige Rechtsprechung (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnrn. 33 ff., dazu Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 12 ff.) hat der Senat deshalb aufgegeben (Urteil vom 28. Januar 2011, L 7 AL 75/09, für Juris vorgesehen).
Da das Verhalten der Klägerin in ihrem Bewerbungsgespräch bei der Firma C. GmbH am 24. Oktober 2002 den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Sperrzeit darstellt und auch eine Übergangsregelung, die eine Anwendung einer späteren Fassung des § 144 SGB III anordnet, nicht vorhanden ist (siehe dazu BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 19), ist der Eintritt und die Wirkungen und Folgen einer Sperrzeit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, also nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung zu beurteilen.
Dass nach Verwirklichung des die Versicherungsgemeinschaft belastenden Tatbestandes ein Vertrauen auf Anwendung einer erst später in Kraft tretenden begünstigenden Regelung bestehen könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 144 SGB III (…vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 zu Nr. 20 zu Buchst. c) nicht entnehmen (BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 21).
- SG Frankfurt/Main, 13.12.2006 - S 57 AL 480/03 Auch die neuere Rechtsprechung des BSG, in der die deklaratorische Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes anerkannt worden ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 71/03 R, juris RdNr. 27 ff;… BSGE 95, 80, 82 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 S. 11;… BSGE 96, 22, 24 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 RdNr. 10; Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, juris RdNr. 12) ändert nichts daran, dass die Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt und ihr kann nicht entnommen werden, dass schon für den Eintritt einer Sperrzeit ein bescheidmäßiger Umsetzungsakt erforderlich ist (Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 20).
Seine gegenteilige Rechtsprechung (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnrn. 33 ff., dazu Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 12 ff.) hat der Senat deshalb aufgegeben (Urteil vom 28. Januar 2011, L 7 AL 75/09, für Juris vorgesehen).
Da das Verhalten der Klägerin in ihrem Bewerbungsgespräch bei der Firma C. GmbH am 24. Oktober 2002 den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Sperrzeit darstellt und auch eine Übergangsregelung, die eine Anwendung einer späteren Fassung des § 144 SGB III anordnet, nicht vorhanden ist (siehe dazu BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 19), ist der Eintritt und die Wirkungen und Folgen einer Sperrzeit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, also nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung zu beurteilen.
Dass nach Verwirklichung des die Versicherungsgemeinschaft belastenden Tatbestandes ein Vertrauen auf Anwendung einer erst später in Kraft tretenden begünstigenden Regelung bestehen könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 144 SGB III (…vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 zu Nr. 20 zu Buchst. c) nicht entnehmen (BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 21).
- SG Frankfurt, 13.12.2006 - S 57 AL 480/03 Auch die neuere Rechtsprechung des BSG, in der die deklaratorische Feststellung über den Eintritt einer Sperrzeit als Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes anerkannt worden ist (vgl. Urteil vom 3. Juni 2004, B 11 AL 71/03 R, juris RdNr. 27 ff;… BSGE 95, 80, 82 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 S. 11;… BSGE 96, 22, 24 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 RdNr. 10; Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R, juris RdNr. 12) ändert nichts daran, dass die Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt und ihr kann nicht entnommen werden, dass schon für den Eintritt einer Sperrzeit ein bescheidmäßiger Umsetzungsakt erforderlich ist (Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 20).
Seine gegenteilige Rechtsprechung (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 2007, L 7 AL 183/06, Juris, Rdnrn. 33 ff., dazu Urteil des BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 12 ff.) hat der Senat deshalb aufgegeben (Urteil vom 28. Januar 2011, L 7 AL 75/09, für Juris vorgesehen).
Da das Verhalten der Klägerin in ihrem Bewerbungsgespräch bei der Firma C. GmbH am 24. Oktober 2002 den einzigen Anknüpfungspunkt für eine Sperrzeit darstellt und auch eine Übergangsregelung, die eine Anwendung einer späteren Fassung des § 144 SGB III anordnet, nicht vorhanden ist (siehe dazu BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 19), ist der Eintritt und die Wirkungen und Folgen einer Sperrzeit nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht, also nach § 144 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung zu beurteilen.
Dass nach Verwirklichung des die Versicherungsgemeinschaft belastenden Tatbestandes ein Vertrauen auf Anwendung einer erst später in Kraft tretenden begünstigenden Regelung bestehen könnte, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des § 144 SGB III (…vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 zu Nr. 20 zu Buchst. c) nicht entnehmen (BSG vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, Juris, Rdnr. 21).
- BSG, 16.12.2009 - B 7 AL 39/08 R
Höhe des Arbeitslosengeldes - Bemessung nach Teilzeitvereinbarung - Begrenzung …
2005 geltenden Anspruch des Klägers auf Alg (im Sinne eines Stammrechts) nicht gilt, ist das so genannte Geltungszeitraumprinzip anzuwenden (…vgl: BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 RdNr 7;… SozR 4-4300 § 434j Nr. 2 RdNr 11; BSG, Urteil vom 6.5. 2009 - B 11 AL 10/08 R - RdNr 14; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 1 RdNr 12 und 52; ders in Eicher/ Schlegel, SGB III, Vor §§ 422 ff RdNr 2 ff, Stand Oktober 2005, und § 434e RdNr 5 ff, Stand Februar 2004). - BSG, 12.05.2011 - B 11 AL 24/10 R
Rückwirkende Insolvenzgeldbewilligung - Erstattungsanspruch des …
Mangels einer Übergangsregelung gilt die Neuregelung nach Maßgabe des Geltungszeitraumprinzips (…vgl ua BSG SozR 4-4300 § 335 Nr. 1, RdNr 13; SozR 4-4300 § 144 Nr. 19, RdNr 19). - LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 AL 156/09
Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - grob …
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 11 AL 10/08 R) diese Entscheidung durch Urteil vom 6. Mai 2009 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts vom 31. Mai 2006 geändert.Danach ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Kläger nach dessen individuellem Verständnishorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. für viele das BSG in dem hier vorangegangenen Urteil: BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R).
- LSG Rheinland-Pfalz, 29.10.2010 - L 1 AL 49/09
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Aufhebung der Bewilligung aufgrund einer …
Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständnishorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X: BSG, Urteil vom 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R -, SozR 4-4300 § 144 Nr. 19). - LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2009 - L 19 B 37/09
Arbeitslosenversicherung
Die Sperrzeit nach § 144 SGB III mit der Folge eines Ruhens des Leistungsanspruches für die Dauer der Sperrzeit von regelmäßig 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III) tritt nach ständiger Rechtsprechung des BSG kraft Gesetzes ein, ist von einer Feststellung der Beklagten hierzu unabhängig und läuft gleichfalls unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruches kalendermäßig ab (vgl. zuletzt Urteil des BSG vom 06.05.2009 - B 11 AL 10/08 R - m.w.N.). - LSG Hessen, 27.01.2012 - L 5 R 395/10
Hinterbliebenenrente - Einkünfte - anrechnungsfreier Zeitraum - Bescheid mit …
Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständigungshorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 19).
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