Rechtsprechung
   BSG, 06.07.2006 - B 9a V 5/05 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit - KZ-Wachmann - Waffen-SS - Angriffskrieg - völkerrechtswidrig - Völkerstrafrecht - Befehlsnotstand - Gewissensentscheidung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de

    Kriegsopferversorgung; Versorgungsleistung; teilweiser Entzug; Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit; KZ-Wachmann; Waffen-SS; völkerrechtswidriger Angriffskrieg; Völkerstrafrecht; Befehlsnotstand; Gewissensentscheidung

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  • Bundessozialgericht

    Kriegsopferversorgung - Versorgungsleistung - teilweiser Entzug - Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit - KZ-Wachmann - Waffen-SS - völkerrechtswidriger Angriffskrieg - Völkerstrafrecht - Befehlsnotstand - Gewissensentscheidung

  • NWB SteuerXpert START

    BVG § 1a, § 1a Abs. 1, § 1a Abs. 2, § 1a Abs. 1 Satz 2

  • vsbinfo.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Versorgungsleistung der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Kriegsopferversorgung, Versorgungsleistung, teilweiser Entzug, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, KZ-Wachmann, Waffen-SS, völkerrechtswidriger Angriffskrieg, Völkerstrafrecht, Befehlsnotstand, Gewissensentscheidung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.7.2006)

    Auschwitz-Wächter kann Kriegsopferrente eventuell behalten // Keine Kürzung bei "Befehlsnotstand"

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Ehemaligem KZ-Wachmann kann Kriegsopferversorgung entzogen werden

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kriegsopferentschädigung: Ehemaliger SS-Mann erhält nichts mehr

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 96, 303



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Wird zitiert von ...  

  • BSG, 30.09.2009 - B 9 V 1/08 R  

    Kriegsopferversorgung - Versagung - NS-Unrecht - Nationalsozialismus - Waffen-SS

    Schließlich habe das BSG bereits entschieden (vgl Urteil vom 6.7. 2006, B 9a V 5/05 R), dass sich aus einer undifferenzierten Erstreckung des Wortlauts des § 1a BVG auf alle denkbaren Fallgestaltungen eine sachwidrige Ungleichbehandlung ergeben könne, die durch eine verfassungskonforme Auslegung zu vermeiden sei.

    Voraussetzung dafür ist ein konkreter, sachlich und zeitlich eingegrenzter und dem Beweis zugänglicher Lebenssachverhalt, dem die zum Verstoß führende Handlung, die darauf basierende Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen sind (vgl BSG, Urteil vom 6.7. 2006 - B 9a V 5/05 R - BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 16; so im Übrigen auch schon das BSGE 91, 231 = SozR 4-8850 § 5 Nr. 1, jeweils RdNr 28, zum Unwürdigkeitstatbestand des Entschädigungsrentengesetzes).

    Dass gegen die Grundsätze der Menschlichkeit auch verstößt, wer in diesem Sinne arbeitsteilig an der Tötung von Menschen (hier: durch Massenerschießungen) mitwirkt, hat das BSG bereits grundlegend entschieden (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 19 ff).

    Die Vornahme von Massenerschießungen und damit auch die Unterstützung einer solchen Gräueltat als Absperrposten war nämlich offensichtlich schwerstes Unrecht (vgl mit diesem Maßstab BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 23 ff).

    Wesentlich ist daher, dass die Ausweglosigkeit der Situation der Grund für die Begehung der Unrechtstat ist (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 28; vgl auch Frank, Die Entschädigungsunwürdigkeit in der deutschen Kriegsopferversorgung, 1. Aufl 2003, S 214).

    Wie der erkennende Senat bereits angesprochen hat (vgl BSGE 96, 303 = SozR 4-3100 § 1a Nr. 2, jeweils RdNr 38), kann insoweit auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG entscheidend sein, wie der individuelle Tatbeitrag des Beschädigten in Abstufung gegenüber den Beiträgen anderer zu qualifizieren und entsprechend zu gewichten ist.

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