Rechtsprechung
   BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen Nicht-EU-Ausländers - Niederlassungserlaubnis - rückwirkender Bezug von Grundsicherungsleistungen - Beginn der Mitgliedschaft bei nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtigen - Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen Nicht-EU-Ausländers; Niederlassungserlaubnis; rückwirkender Bezug von Grundsicherungsleistungen; Beginn der Mitgliedschaft bei nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 Versicherungspflichtigen; Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen Nicht-EU-Ausländers - Niederlassungserlaubnis - rückwirkender Bezug von Grundsicherungsleistungen - Beginn der Mitgliedschaft bei nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5 Versicherungspflichtigen - Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen Nicht-EU-Ausländers in der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versicherungspflichtigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hängt nicht vom tatsächlichen Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter ab

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 107, 26



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Wird zitiert von ... (8)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2011 - L 12 SO 60/09  

    Sozialhilfe

    Diese Auffassung werde im Ergebnis auch durch das Urteil des BSG vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - bestätigt.

    Sie schließt sich unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - der rechtlichen Wertung der Beigeladenen an.

    Dies hat der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - (Juris) mit überzeugender Begründung entschieden.

    Und dass T nach seiner Haftentlassung (ohne Eingreifen von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) auch einen Anspruch auf Krankenbeihilfe nach § 48 SGB XII gehabt hätte, hat die Beklagte mit bereits erwähntem Schriftsatz vom 29.01.2009 selbst bestätigt, so dass der Senat auch nicht entscheiden muss, ob § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V auch dann eingreift, wenn zwar Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, nicht aber nach § 48 SGB XII beansprucht werden können (vgl. hierzu BSG 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - Rdnr. 28, dies ebenfalls i.E. offenlassend).

    Auf den Zeitpunkt der Antragstellung hebt im Übrigen auch das BSG bei der Subsumtion seiner Rechtsauffassung auf den vom ihm zu entscheidenden Fall ab (s. BSG 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - Rdnr. 28, 29 [Juris]).

    Mit dem Urteil des BSG vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - zum Ausschluss der Auffang-Versicherungspflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei sozialhilfebedürftigen Personen und zum Begriff des "Empfangs" laufender Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V sind die auch hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden worden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - L 20 SO 7/11  

    Sozialhilfe

    Bei der Entscheidung über den Eintritt bzw. Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V komme es nicht darauf an, wann der Sozialhilfeträger Leistungen durch Verwaltungsakt zuerkenne oder wann er sie erbringe, also auskehre und der Leistungsempfänger sie erhalte (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R).

    Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des LSG NRW vom 19.11.2009 dürfte bereits wegen der jüngsten Entscheidung des BSG vom 06.10.2010 (B 12 KR 25/09 R) in ihren tragenden Aussagen als überholt gelten.

    Liegt diese Voraussetzung vor, so ist eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits tatbestandlich ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 06.10.2010 a. a. O. auch zur Frage der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V auf Hilfebedürftige, die erst nach dem 01.04.2007 Leistungen nach dem SGB XII empfangen haben).

    Der Senat sieht sich an der von ihm vorgenommenen Auslegung durch die Rechtsprechung des BSG vom 06.10.2010 (a. a. O.) wenn nicht bestärkt, so jedoch jedenfalls nicht gehindert.

  • BSG, 12.01.2011 - B 12 KR 11/09 R  

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13

    Im Gegenteil spricht gerade die Anordnung des allgemeinen Vorrangs laufender Sozialhilfeleistungen gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (hierzu bereits Urteile des Senats vom 13.6. 2007 - B 12 KR 29/06 R - SozR 4-2500 § 9 Nr. 1 RdNr 20 f und vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dafür, dass dieser keinen dauerhaften Ausschluss von der Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der GKV nach Wegfall der Bedürftigkeit nach sich ziehen sollte.

    c) Die Klägerin war iS des § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst a SGB V zuletzt in der GKV krankenversichert, denn bei ihrer zwischenzeitlichen Mitversicherung bei der Beigeladenen handelt es sich nicht um eine Krankenversicherung in der PKV, sondern um eine - nach dem Ausscheiden aus der Mitversicherung - der Versicherungspflicht in der GKV nicht entgegenstehende anderweitige Absicherung iS des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Einzelne Tatbestände einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall benennt § 5 Abs. 8a SGB V, der insoweit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V konkretisiert (hierzu bereits Urteil des Senats vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R, RdNr 13), jedoch nicht abschließend ist.

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2012 - L 5 KR 361/10  

    Krankenversicherung

    Es kommt somit nicht darauf an, wann der Träger der Sozialhilfe solche Leistungen durch Verwaltungsakt zuerkennt oder zu welchem Zeitpunkt er sie tatsächlich erbringt und der Leistungsempfänger diese erhält (vgl. ausführlich BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, Rdn. 17, 20 ff.).

    Obwohl noch nicht abschließend geklärt ist, wie die Frage nach dem Eintritt von Versicherungspflicht im Fall des Empfangs der in § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V genannten laufenden Leistungen ohne korrespondierenden Anspruch auf Hilfe bei Krankheit bzw. ohne die Übernahme von Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V zu beantworten ist (vgl. BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, Rdn. 28), konnte hier der Ablehnungsbescheid vom 29.05.2008 letztlich nicht zum Eintritt von Versicherungspflicht führen.

    Derartige Steuerungsmöglichkeiten sollen nach der Rechtsprechung des BSG jedoch gerade vermieden werden (BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, Rdn. 24).

  • BSG, 21.12.2011 - B 12 KR 13/10 R  

    Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung für vormals gesetzliche

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6.10.2010 (BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 28) ausgeführt hat, stellt der Empfang von Hilfen zur Gesundheit im Sinne des 5. Kapitels des SGB XII allein - also ohne gleichzeitigen Empfang laufender Leistungen - einen eigenständigen Ausschlusstatbestand für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht (mehr) dar.

    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass das (negative) Tatbestandsmerkmal "kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V auch durch § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V konkretisiert wird (BSGE 107, 26 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 12, RdNr 13; BSG Urteil vom 12.1. 2011 - B 12 KR 11/09 R - BSGE 107, 177 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 13, RdNr 19).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2011 - L 20 SO 78/10  

    Sozialhilfe

    Dies ergibt sich, wie das BSG inzwischen klar gestellt hat (vgl. Urteile vom 27.1.2010 - B 12 KR 2/09 R Rn. 16 und vom 6.10.2010 - B 12 KR 25/09 R Rn. 13 ff.), daraus, dass § 13 Abs. 8a Satz 2 SGB V eine abschließende Konkretisierung des Merkmals der "anderweitigen Absicherung" in § 13 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für den Bereich des SGB XII darstellt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.05.2012 - 2 B 8.11  

    Verpflichtungsklage; Visumerteilung; Ukraine; Nachzug des Ehegatten zur jüdischen

    Im Übrigen würde eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB 5 ausscheiden, denn der Ehemann der Klägerin hätte Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. grundlegend: BSG, Urteil vom 6. Oktober 2010 - B 12 KR 25/09 R -, juris).
  • LSG Hessen, 16.12.2010 - L 8 KR 111/09  

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung nach § 264 Abs 2 SGB 5 -

    Der erkennende Senat weicht demgegenüber nicht vom Urteil des BSG vom 6. Oktober 2010 (B 12 KR 25/09 R - vgl. Terminbericht des BSG Nr. 54/10 vom 7. Oktober 2010) ab.
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