Rechtsprechung
| BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Geltung der Wertgrenze des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Berufung bedarf auch bei Untätigkeitsklage der Zulassung, wenn Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt
Verfahrensgang
- SG Hildesheim, 13.12.2010 - S 12 SB 189/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.04.2011 - L 5 SB 203/10
- BSG, 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B
Wird zitiert von ... (5)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2012 - L 9 SO 505/11
Sozialhilfe
Entscheidend ist danach allein, ob die Berufung einen Rechtsstreit mit geringem Wert betrifft (vgl. BSG, Beschl. v. 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -, juris Rn. 11), so dass § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auch dann einschlägig ist, wenn nicht die konkrete Zahlung, sondern, wie hier, deren grundsätzliche Voraussetzung im Streit steht (…Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 10a).Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (BSG, Beschl. v. 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B -, juris Rn. 12 m.w.N.).
- LSG Rheinland-Pfalz, 21.08.2012 - L 3 AS 133/12
Statthaftigkeit der Berufung bei Streit um Beendigung des Verfahrens vor dem …
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) für den Fall der Untätigkeitsklage entschieden hat, dass auch diese im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist (Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, in juris), lassen sich diese Ausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - L 19 AS 1313/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Sofern die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliege auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (vgl. BSG Beschluss v. 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B = juris Rn 9 ff., m.w.N.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2012 - L 28 AS 2230/10 Nach dem Sinn und Zweck des § 144 SGG, der die Berufungsgerichte von vermögensrechtlichen Streitsachen von geringem Wert entlasten soll (vgl. BSG, Beschluss vom 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - juris, Rn. 11), stellt sich dies als auf eine Geldleistung gerichtete Regelung dar.
- LSG Thüringen, 26.03.2012 - L 4 AS 1282/11 Im Hinblick auf den Konvergenzgedan-ken ist dies ohne weiteres nachvollziehbar, denn es gibt keinen Grund einer oft vorgeschalte-ten Untätigkeitsklage weitere Rechtsschutzmöglichkeiten zuzugestehen als der nach Beschei-dung erhobenen Klage auf Gewährung der eigentlich vordergründig begehrten Geld-, Sach- oder Dienstleistung (vgl. zum Ganzen: BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - B 9 SB 45/11 B).
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