Rechtsprechung
   BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung; keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit; Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis in vertragsrechtlicher Hinsicht; Be ...

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  • Bundessozialgericht

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit - Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis in vertragsrechtlicher Hinsicht - Beteiligtenfähigkeit iS von § 70 Nr 1 SGG - Stellung eines kombinierten Anfechtungs- und Leistungsantrages im Revisionsverfahren - Nichtanwendung der §§ 51 und 52 SGB 1

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung von Honoraransprüchen durch eine kassenärztliche Vereinigung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Verrechnung von Honoraransprüchen einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis mit Forderungen gegen Praxispartner aus vorangegangener Tätigkeit - Fortbestand einer Gemeinschaftspraxis in vertragsrechtlicher Hinsicht - Beteiligtenfähigkeit iS von § 70 Nr 1 SGG - Stellung eines kombinierten Anfechtungs- und Leistungsantrages im Revisionsverfahren - Nichtanwendung der §§ 51 und 52 SGB I

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Haftung einer Gemeinschaftspraxis für Altverbindlichkeiten

  • messner-buscher.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Haftung für Altschulden

  • medizinrecht-urteil.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung der Gemeinschaftspraxis für Altschulden

Besprechungen u.ä.

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinschaftspraxis haftet nicht zwingend für "alten" Regress eines Praxispartners

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Flucht vor kassenärztlichen Honorarrückforderungen in die Gemeinschaftspraxis? Anmerkung zum BSG-Urteil vom 07.02.2007 - B 6 KA 6/06 R" von RA Dirk Errestink und RA Dr. Jorg Fedtke, original erschienen in: NWB 2007, 6463 - 6466.

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 98, 89
  • NZS 2008, 384 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 21/09 R  

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Degressionsberechnung - Jahresbezug - Ausnahme

    2007 (B 6 KA 6/06 R) in Abrede gestellt werden.

    2007 (B 6 KA 6/06 R) sei auf degressionsbedingte Honorarrückforderungen nicht anwendbar.

    (a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 7.2. 2007 - B 6 KA 6/06 R - BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31), dürfen Honoraransprüche einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis nicht mit Forderungen verrechnet werden, die der K (Z) ÄV gegen einen der Praxispartner aus dessen vorangegangener Tätigkeit in Einzelpraxis zustehen.

    Altverbindlichkeiten eines später in die Gemeinschaftspraxis eingetretenen Vertrags (zahn) arztes gehören nicht hierzu; die Gemeinschaftspraxis trifft insofern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Haftung (siehe BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 19 ff).

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R  

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Gleiches gilt hinsichtlich der Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG) und der Aktivlegitimation im Sozialgerichtsprozess; auch diese stehen der Gemeinschaftspraxis als solcher unabhängig von Wechseln in ihrem Mitgliederbestand zu (zur fortwirkenden Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten Gemeinschaftspraxis vgl das Senatsurteil vom 7.2.2007 - B 6 KA 6/06 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, jeweils RdNr 11).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 30/08 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufrechnung gegen Honoraransprüche - Bestimmung

    Für die öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse des Vertragsarztrechts sind die Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts über die Aufrechnung in §§ 387 ff BGB im Wege der Lückenfüllung entsprechend anwendbar (BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, jeweils RdNr 17; Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2500 § 75 Nr. 11 S 55 f mwN).

    Demgegenüber finden die für Aufrechnungen und Verrechnungen geltenden Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, jeweils RdNr 16 mwN) auf Honorarzahlungen an Vertragsärzte auf der Grundlage von § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V schon deswegen keine Anwendung, weil solche Zahlungen keine Sozialleistungen darstellen, die dem Vertragsarzt zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte zukommen sollen.

    2007 (BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, jeweils RdNr 25 - 26) entgegen, dass die KÄV als Insolvenzgläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers der InsO eine bevorzugte Befriedigung aus der Insolvenzmasse nicht beanspruchen kann.

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