Rechtsprechung
   BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit der Ausstattung mit einem Behindertendreirad zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung - Abgrenzung zur Hilfsmittelversorgung zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder gegen die drohende Verschlimmerung einer Behinderung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Kostenerstattung; Hilfsmittelversorgung; Notwendigkeit der Ausstattung mit einem Behindertendreirad zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung; Abgrenzung zur Hilfsmittelversorgung zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung o ...

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit der Ausstattung mit einem Behindertendreirad zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung - Abgrenzung zur Hilfsmittelversorgung zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder gegen die drohende Verschlimmerung einer Behinderung

  • NWB SteuerXpert START
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme eines Therapie-Dreirades durch die Krankenversicherung - Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 15; SGB IX § 2; SGB V § 13; SGB V § 33
    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Therapiedreirades durch die gesetzliche Krankenversicherung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hilfsmittelmanager.eu (Kurzinformation)

    Behindertendreirad für Erwachsene auf Kosten der Krankenkasse

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kasse muss Therapiedreirad für Erwachsene bezahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Kosten für zum Zwecke der Mobilisation verordnetes Therapiedreirad übernehmen

Sonstiges

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2011, 621 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R  

    Krankenkasse muss keinen Sportrollstuhl bezahlen // BSG weist zwölfjährigen

    a) Allgemeine Maßnahmen oder Hilfen zur Bewegungsförderung fallen nur ausnahmsweise in die Leistungszuständigkeit der Krankenkassen (vgl Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 20 - Therapie-Dreirad II).

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 7.10.2010 (B 3 KR 5/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - Therapie-Dreirad II) können bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation nur in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" iS von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein.

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2 RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 14 - Therapie-Dreirad II; jeweils mwN).

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten haben (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 15 - Therapie-Dreirad II).

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R  

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der GKV nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr zuletzt: BSG Urteile vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und B 3 KR 13/09 R) - sog Basisausgleich.

    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (vgl BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - RdNr 25 - Therapiedreirad; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 RdNr 16 mwN).

  • SG Altenburg, 04.08.2010 - S 4 KR 1777/10  
    Anspruch auf Versorgung besteht nur, soweit das begehrte Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - Az.: B 3 KR 5/10 R).

    Dementsprechend dient ärztlich verordneter Behindertensport in Gruppen nach der Rechtsprechung des BSG nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit, sondern soll wesentlich dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - Az.: B 3 KR 5/10 R m.w.N, nach juris).

    Davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung - wie hier mit dem Therapierad - dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der Physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten als wirtschaftlich darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O., m.w.N.).

    Das Therapierad ist insofern auch nicht "zum Behinderungsausgleich" (§ 33 Abs. 1 Alternative 3 SGB V) erforderlich (vgl. hierzu zusammenfassend: BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010, a.a.O.).

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  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R  

    Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike aus der gesetzlichen

    Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB V iVm § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Danach ist die Krankenkasse als Träger der medizinischen Rehabilitation zur Erstattung der Kosten für eine vom Versicherten selbst beschaffte Leistung ua dann verpflichtet, wenn sie diese zu Unrecht abgelehnt hat und zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Kostenlast des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl zuletzt BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 9 mwN).

    2005 (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Kostenerstattungsanspruch vgl BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 10), geltenden Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.10.2010 - L 10 KR 17/06  

    Hilfe gegen Hausstauballergie

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, müssen die Anschaffungskosten in einem näher zu bestimmenden Umfang von der GKV übernommen werden (st Rspr, vgl BSG 28. September 1976 - 3 RK 9/76, BSGE 42, 229 - orthopädische Schuhe; BSG 3. November 1993 - 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr. 5 - Schreibtelefon; BSG 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94, NZS 1995, 457; BSG 18. Januar 1996 - 1 RK 8/95, Juris - beide zu antiallergenen Bezügen; zuletzt BSG 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - Behindertendreirad (Terminbericht)).

    Einerseits wird ein Abzug in Höhe der Kosten des allgemeinen Gebrauchsgegenstandes vorgenommen (etwa BSG 3. November 1993 - 1 RK 42/92, Breith 1994, 551 - Schreibtelefon; BSG 28. September 1976 - 3 RK 9/76, BSGE 42, 229 - orthopädische Schuhe; ähnlich wohl auch jetzt BSG 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - Behindertendreirad (Terminbericht)).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R  

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Dabei kommt nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation ein Bezug zur ärztlich verantworteten Krankenbehandlung iS von § 27 SGB V zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche oder ärztlich angeleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung iS der Behandlungsziele des § 27 SGB V als erforderlich anzusehen sind (BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 21).
  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R  

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5. 2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

  • SG Oldenburg, 01.06.2012 - S 61 KR 204/11  

    Krankenversicherung

    (vgl. BSG, Urt. v. 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R m.w.N., zitiert nach Juris).

    (vgl. BSG, Urt. v. 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R m.w.N., zitiert nach Juris).

    Fährräder in Form eines üblichen Zweirades sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (vgl. BSG, Urt. v. 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R m.w.N., zitiert nach Juris).

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 3/11 R  

    Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt mit BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 5/11 R  

    Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse auf Erstattung der Kosten

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist von der GKV daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr, vgl zuletzt etwa BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 14 ff - Hörgerätefestbetrag; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 31, RdNr 16 f - Treppensteighilfe; BSG Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, RdNr 13 - Therapiedreirad II; jeweils mwN).

    Ebenso wenig rechnet die sportliche Betätigung ständiger Rechtsprechung des Senats zufolge zu den Grundbedürfnissen, für die die GKV ihre Versicherten mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich auszustatten hat (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 2 - Therapie-Tandem bei übersteigertem Bewegungsdrang; zuletzt nochmals bekräftigt BSG mit Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32 - Therapiedreirad II, sowie BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 - Sportrollstuhl).

  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 177/10  

    Notwendigkeit einer LASIK-Operation zur Behebung einer erhöhten

  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 KR 5537/10  

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - L 9 KR 453/07  

    Kostenerstattung; Hilfsmittel; Drahtlose Übertragungsanlage; Schulische

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2011 - L 5 KR 37/11  

    Krankenversicherung

  • LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 1202/07  
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