Rechtsprechung
   BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 19/97 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Verzicht - Sozialleistung - Beitragszuschuß - private Krankenversicherung - Arbeitnehmer - Verfassungsmäßigkeit

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beitragszuschuß in der Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf Beitragszuschuß

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 83, 40
  • NZS 1999, 298 (Ls.)
  • DB 1999, 592
  • NZA-RR 2000, 148



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 387/05  

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung anderweitig erworbener

    Ein einseitiger Verzicht des Klägers auf den nach § 172 Abs. 2 SGB VI geschuldeten Beitragszuschuss der Beklagten ist nach § 46 Abs. 2 SGB I unzulässig (BSG 8. Oktober 1998 - B 12 KR 19/97 R - BSGE 83, 40, 42 ff.).

    Eine Geltendmachung des Zuschusses beim Arbeitgeber war nicht erforderlich (BSG 8. Oktober 1998 - B 12 KR 19/97 R - BSGE 83, 40, 45 - zu § 257 SGB V -).

  • BFH, 19.05.2010 - XI R 35/08  

    Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind kein

    Im Gegensatz zu zivilrechtlich geschuldetem Entgelt standen diese Beitragszuschüsse nicht zur Disposition der Klägerin und der X. Denn der Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V ist unabdingbar, so dass ein Verzicht des Arbeitnehmers darauf unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 8. Oktober 1998 B 12 KR 19/97 R, BSGE 83, 40; Engelhard in: Schulin, HS-KV, § 54 Rz 405).

    Jedoch handelt es sich bei beiden um öffentlich-rechtliche Ansprüche (vgl. zu § 257 SGB V BSG-Urteil in BSGE 83, 40; sowie Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292, zu der mit § 257 SGB V weitgehend inhaltsgleichen Regelung in § 405 der Reichsversicherungsordnung).

  • LAG Köln, 10.07.2003 - 10 Sa 1216/02  

    Beihilfe, Rentner

    Während das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 16.05.1997 - L 4 Kr 3421/96 - noch die Auffassung vertrat, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, den Beitragszuschuss nicht in Anspruch zu nehmen, hat das Bundessozialgericht in der Revisionsinstanz durch Urteil vom 08.10.1998 - B 12 KR 19/97 R AP Nr. 2 zu § 257 SGB V -das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Ansicht vertreten, dass ein Verzicht auf den Beitragszuschuss jedenfalls durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers gegen § 32 SGB I verstoße und daher unzulässig sei.
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