Rechtsprechung
| BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - sachliche Voraussetzung - ingenieurtechnische Tätigkeit
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Bundessozialgericht
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - fiktive Einbeziehung - sachliche Voraussetzung - ingenieurtechnische Tätigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR in der gesetzlichen Rentenversicherung; Zulässigkeit einer fiktiven Einbeziehung
Sonstiges
- Bundessozialgericht
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- SG Halle, 24.01.2008 - S 6 R 857/05
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2011 - L 1 R 47/08
- BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R
Wird zitiert von ...
- LSG Sachsen, 04.09.2012 - L 5 RS 140/12 Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) kommt es nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend oder aber berufsfremd eingesetzt war (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 25 und 26; BSG…, Beschluss vom 24. April 2008 - B 4 RS 10/08 B - amtlicher Umdruck, Rn. 5).
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 25; BSG…, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44).
Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 24; BSG…, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).
Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG…, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 19), zumal der maßgebliche Schwerpunkt der zum Stichtag 30. Juni 1990 ausgeübten Tätigkeit von dem organisatorischen Arbeitsbereich, in dem diese Tätigkeit innerhalb des Betriebes verrichtet wurde, zu unterscheiden ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 26).
Weil der maßgebliche Schwerpunkt der zum Stichtag 30. Juni 1990 ausgeübten Tätigkeit nach der Rechtsprechung des BSG von dem organisatorischen Arbeitsbereich, in dem diese Tätigkeit innerhalb des Betriebes verrichtet wurde, zu unterscheiden, also zu trennen, ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 26), führt der Hinweis des Klägers, er sei am 30. Juni 1990 dem Direktor für Technik unterstellt und als Leiter der allgemeinen Planung im Rahmen der Produktionsvorbereitung zugeordnet gewesen, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Denn nach der neueren und konkretisierenden Rechtsprechung des BSG zur sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll mit der sachlichen Voraussetzung eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Sachlage nach der VO-AVItech in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichen Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "im Wesentlichen fachfremd" eingesetzt waren (BSG…, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument Rn. 43 in Verbindung mit Rn. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, Rn. 24).
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