Rechtsprechung
   BSG, 09.09.1993 - 7 RAr 96/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 73, 90
  • NZS 1994, 142 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BSG, 10.09.1998 - B 7 AL 96/97 R  

    Arbeitslosengeld - Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses - Aussetzzeit -

    Sie stand im streitbefangenen Zeitraum auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (zur Abgrenzung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses vom beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und vom Arbeitsverhältnis vgl bereits BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSGE 73, 90, 93 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).

    Hierbei kommt es, wie der Senat bereits entschieden hat, auf eine Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an (BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).

    Das LSG hat aus den Gesamtumständen geschlossen, daß damit sowohl das Direktionsrecht des Arbeitgebers als auch die Dienstbereitschaft der Klägerin entfallen und das Beschäftigungsverhältnis (vorübergehend) faktisch beendet war (vgl BSGE 73, 90, 94 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4 mwN).

    Dem steht nicht entgegen, daß arbeitsvertraglich die Aussetzzeit und damit die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit der Klägerin auf ca fünf Wochen beschränkt war, denn Arbeitslosigkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die voraussichtliche Beschäftigungslosigkeit von nicht nur unbedeutender Dauer ist (BSGE 42, 76, 84 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4; ebenso der 11. Senat im Urteil vom 5. Februar 1998 - B 11 AL 55/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Tatbestandsmerkmal "vorübergehend" in § 101 Abs. 1 Satz 1 AFG ist nur auf den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Zustand der faktischen Beschäftigungslosigkeit bezogen und dient der Abgrenzung gegenüber Personen, die endgültig aus dem Arbeitsleben als abhängig Beschäftigte ausgeschieden sind (vgl BSGE 42, 76, 83 = SozR 4100 § 101 Nr. 2; BSGE 73, 90, 97 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 4).

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92  
    Die Arbeitslosigkeit während tatsächlicher Beschäftigungslosigkeit ist nach einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, wenn sich ein langfristig arbeitsunfähig erkrankter Versicherter bei bestehendem Arbeitsverhältnis arbeitslos meldet; in diesem Rahmen kommt Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien über die Dienstbereitschaft als Arbeitnehmer und dem Verfügungswillen des Arbeitgebers nur als Anzeichen faktischer Gebundenheit Bedeutung zu (Anschluß und Ergänzung zu BSG vom 9.9. 1993 - 7 RAr 96/92 ).

    Allgemein anerkannt ist jedoch, daß das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Unterbrechung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S. des § 101 Abs. 1 Satz 1 nicht ausschließt (BSG Urteil vom 9. September 1993 - 7 RAr 96/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie sind deshalb nicht isoliert von sonstigen tatsächlichen Anhaltspunkten für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses der Entscheidung zugrunde zu legen, sondern in eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse einzubeziehen (so auch Urteil des 7. Senats des BSG vom 9. September 1993 - 7 RAr 96/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AL 9/09  

    Arbeitslosenversicherung

    Beschäftigungslosigkeit ist deshalb mit der tatsächlichen Nichtbeschäftigung des Versicherten unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts gegeben (BSG SozR 3-4300 § 123 Nr. 2; BSG, Beschl v 21.8.1997, Az 12 BK 63/97; BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 73, 90ff, alle mwN), wie auch an der anderenfalls überflüssigen Ruhensvorschrift für Ansprüche auf ALG während des Bezugs von Arbeitsentgelt (§ 143 Abs. 1 SGB III) sowie an der Gewährung von ALG während des Ruhenszeitraums im Falle der Nichterfüllung aktueller Ansprüche auf Arbeitsentgelt (Gleichwohlgewährung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III) deutlich wird.

    Dabei ist ohne Belang, dass die (Rechts-)Ausführungen in Nr. 4 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 5./6. Juli 2005 offensichtlich auf einer Fehlinterpretation der darin erwähnten Urteile des BSGs beruhen, die sich lediglich mit der leistungsrechtlichen, nicht aber mit der versicherungsrechtlichen Beschäftigungslosigkeit befassen (BSGE 89, 243ff = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8; BSGE 92, 74ff = SozR 4-4300 § 144 Nr. 6; zu der Unterscheidung s. bereits BSGE 59, 183ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19 mwN), und das BSG später folglich - erneut - ausgeführt hat, Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne schließe das Vorliegen einer Beschäftigung im beitragrechtlichen Sinne nicht aus, auch im Falle der unwiderruflichen Freistellung könne das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbestehen (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 mwN; ebenso früher bereits: BSGE 73, 90ff; BSG, Beschl. vom 21.8.1997, Az 12 RK 63/97 mwN; BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2).

    Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zB BSGE 73, 90ff und 126ff = SozR 3-4100 § 101 Nrn 4 u. 5; BSGE 77, 48ff = SozR 3-4100 § 119 Nr. 9), auf die der Kläger sich beruft.

    Danach ist für die Annahme von Beschäftigungslosigkeit entscheidend, ob das Beschäftigungsverhältnis faktisch sein Ende gefunden hat (BSGE 73, 90ff).

    Ergeben die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls eindeutig, dass die das Beschäftigungsverhältnis prägenden reziproken Elemente (Verfügungsmöglichkeit des Arbeitgebers; Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers) fehlen, so kann ein Beschäftigungsverhältnis nicht (mehr) angenommen werden (BSGE 73, 90ff).

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