Rechtsprechung
   BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 85/97 R   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Verordnungsausschluß von Sprechstundenbedarf - Zuständigkeit - Feststellung der Ersatzpflicht - gesamtvertragliche Vereinbarung - Übertragung auf Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse - Besetzung - Gericht - Streitgegenstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluß der Verordnung von Sprechstundenbedarf, Zuständigkeit zur Feststellung der Ersatzpflicht wegen unzulässiger Arzneiverordnungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Verordnung von Sprechstundenbedarf: Gleitmittel bei Kontaktglasuntersuchungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 1999, 360



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 34/01 R  

    Beteiligtenfähigkeit des Bewertungsausschusses - Klage auf Änderung des

    Teilweise können die benötigten Materialien über den Sprechstundenbedarf bezogen werden (vgl BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 12).

    Insoweit stehen den Prüfgremien nach § 106 SGB V die Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch bei anderen Verstößen des Vertragsarztes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ergriffen werden können, insbesondere also die Verhängung eines Regresses (zum Schadensregress wegen unzulässiger Verordnungen über den Sprechstundenbedarf siehe BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 sowie BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 zum zahnärztlichen Bereich).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R  

    Vertragsarzt - Regress - Gemeinschaftspraxis - Haftung aller Mitglieder für

    Diese Vorschrift schließt jedoch nicht aus, den Wirtschaftlichkeitsprüfungsgremien durch gesamtvertragliche Vereinbarung gemäß §§ 82, 83 SGB V auch andere Zuständigkeiten, insbesondere zur sachlich-rechnerischen Honorarberichtigung und zur Festsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen, zu übertragen (BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 10, mwN).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich der Vertragsarzt, der die gesetzlichen und vertraglichen Regeln der vertragsärztlichen Versorgung nicht einhält und Mittel verordnet, die er nicht verordnen darf, gegenüber den Kostenträgern schadensersatzpflichtig macht (BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2 S 11 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 S 146).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R  

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

    Soweit Apothekenpflicht besteht, müssen Lieferung und Bezahlung über die Apotheke erfolgen; insoweit besteht zwischen dem normalen Kassenrezept und der Verordnung von Sprechstundenbedarf kein rechtlicher Unterschied, was die nachträgliche Überprüfung zugunsten der Krankenkasse mit einschließt (vgl etwa BSG SozR 3-5533 Allg Nr. 2).
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