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   BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger beim Versorgungsausgleich, Nichtigkeit der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Berlin, 09.04.1997 - S 9/20
  • LSG Berlin, 25.01.1999 - 16 RA 32/97
  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R



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Wird zitiert von ... (12)  

  • VG München, 22.10.2010 - M 21 K 10.1022  

    Maßgeblichkeit familiengerichtlicher Entscheidungen über die nachträgliche

    Rechtskräftige Abänderungsentscheidungen über den Versorgungsausgleich, die ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nach den für die Leistungsbewilligung des Rentenversicherungsträgers maßgeblichen Sachverhalt mitbestimmen, sind unabhängig vom Zeitpunkt ihres Ergehens auch für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger maßgeblich (BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 = RegNr. 24674 (BSG-Intern) = EzFamR VAHRG § 10a Nr. 25 - in einem Erstattungsstreit zweier an einem Quasi-Splitting beteiligter Träger).

    Damit ist der Versicherungsträger so zu behandeln, als hätte er bisherige Leistungen mit Rechtsgrund erbracht bzw. sind die früheren Ehegatten untereinander auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleich verwiesen (BSG vom 09.11.1999, a.a.O.).

    Das Gesetz sieht in § 10a Abs. 7 Satz 2 VAHRG eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rückwirkung von Änderungsentscheidungen und der damit verbundenen Bevorzugung des materiell-rechtlich - familienrechtlich - Berechtigten (hier: des Klägers) vor (BSG vom 09.11.1999, a.a.O.).

    Die rechtskräftige Abänderungsentscheidung ist für das Erstattungsverhältnis der beteiligten Träger maßgeblich (BSG vom 09.11.1999, a.a.O.) und bestimmt zugleich die Berechnung des Kürzungsbetrags für das Ruhegehalt (§ 57 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05  

    Rentenversicherung

    Diese Bindungswirkung bewirke die Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 225 Abs. 1 SGB VI. Soweit das Sozialgericht dies verneine, stehe das im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 - zur Rechtskraftwirkung familiengerichtlicher Entscheidungen über den Versorgungsausgleich.

    Das BSG führt hierzu in seinem Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R aus, der Rentenversicherungsträger solle so gestellt werden, dass ihm auf Grund des Ausgleichs zwischen den Ehegatten Aufwendungen nicht ohne entsprechende Gegenleistungen entstehen.

    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

  • BSG, 03.04.2003 - B 13 RJ 29/02 R  

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Erstattung durch den Träger der

    Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 225 Abs. 1 SGB VI sowie des § 1 VAErstV 1980 und führt zur Begründung aus: Die VAErstV 1980 sei bis zum 31. Dezember 2000 weiterhin anwendbar, auch wenn der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. November 1999 (B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2) von der Nichtigkeit dieser Verordnung ab 1. Januar 1992 ausgegangen sei, weil die Ermächtigungsnorm des § 1304b Reichsversicherungsordnung (RVO) mit diesem Datum weggefallen sei.

    An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch das Urteil des 4. Senats des BSG vom 9. November 1999 (B 4 RA 16/99 R - SozR 3-2600 § 225 Nr. 2) gehindert.

mehr
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - L 14 RJ 84/01  
    Eine Missachtung des Zitiergebotes führe zur Nichtigkeit der Verordnung (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R).

    Überdies sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 225 Abs. 1 SGB VI eine Kausalitätsprüfung notwendig, d.h. die Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers seien nur dann vom Träger der Versorgungslast zu erstatten, wenn es ohne den Versorgungsausgleich in seiner Gesamtheit überhaupt nicht oder nicht im festgesetzten Umfang zu einer Leistungserbringung an den Ausgleichsberechtigten bekommen wäre (BSG, Urteil vom 09.11.1999, a.a.O.).Im Falle von Rehabilitationsmaßnahmen müsse daher geprüft werden, ob der Leistungsbezieher bzw. der Ausgleichsberechtigte auch ohne eine familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gehabt hätte, ob also eine Leistung zur Rehabilitation überhaupt in Frage gekommen wäre.

    Selbst wenn man daher § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung in der bisherigen Fassung weiterhin anwenden wollte, könnte dies nur im Kontext zu § 225 Abs. 1 SGB VI geschehen, so dass die vom Sozialgericht unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen BSG-Rechtsprechung eingehend dargelegten Kausalitätserwägungen zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 14.05.1996 -- B 4 RA 22/95 -- sowie ebenfalls BSG-Urteil vom 09.11.1999 -- B 4 RA 16/99 R -- SozR 3 -- 2600 § 225 Nr. 2).

  • BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R  

    Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Erwerbsunfähigkeitsrente

    Infolgedessen kann - auch - dahinstehen, ob und ggf welche übergangsrechtlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1999 - B 4 RA 16/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Würzburg, 24.08.2011 - W 1 K 11.179  

    Kenntnis des Versorgungsträgers von der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung

    Es muss sichergestellt sein, dass die Versicherungsträger weder zu Vorleistungen verpflichtet werden, bei denen ungewiss ist, ob eine Erstattung erfolgt, noch abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen entsprechende Einnahmen nicht gegenüberstehen (vgl. BSG v. 09.11.1999, B 4 RA 16/99 R, juris).

    Soweit also der eine Ehegatte zu Gunsten des anderen zuviel an Versorgung eingebüßt hat, so kann er von diesen den ihm materiell zustehenden Anspruch auf die Rückstände nach Bereicherungsrecht zurückfordern (vgl. Gesetzesbegründung zu § 10a Abs. 7 VAHRG, Drucksache 10/5447; BSG v. 09.11.1999, W 4 RA 16/99 R, juris; VG München v. 22.10.2010, M 21 K 10.1022, juris; OLG Celle v. 22.01.2008, 10 UF 89/07, juris; Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, Rd.Nr. 29/30 Anh. I zu § 1587 b).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2004 - 12 U 303/04  

    Betriebsrente der VBL: Berechnung der Kürzung nach Durchführung des

    Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.
  • LG Karlsruhe, 24.04.2009 - 6 S 120/08  

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Kürzung der Betriebsrente wegen

    Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.".
  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 237/07  

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Berechnung der Startgutschrift unter

    Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.".
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2007 - L 1 RA 23/03  

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - Erstattung der Aufwendung auf Grund von

    Jedenfalls dürfe er nicht abschließend mit Leistungspflichten belastet bleiben, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüber stünden (Bezugnahme auf die BSG-Urteile vom 29. September 1998, Az: B 4 RA 14/98 R sowie vom 9. November 1999, Az: B 4 RA 16/99 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.03.2007 - L 1 RA 23/03  
  • LSG Berlin, 25.01.1999 - L 16 RA 32/97  
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