Rechtsprechung
   BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen Bewertungsmaßstab - kein Verstoß gegen Parlamentsvorbehalt - Bestimmtheitsgebot - Demokratieprinzip - Partner der Bundesmantelverträge - demokratische Legitimation zur untergesetzlichen Normsetzung - Struktur des vertragsärztlichen Vergütungssystems - kein Verstoß gegen Berufsfreiheit - Bestimmung über angemessene Vergütung - keine Anspruchsgrundlage für Vergütung in bestimmter Höhe - Zuerkennung eines höheren Honorars - Berücksichtigung von praxisindividuellen Kostenbelastungen bei Entscheidungen über Sonderzahlungen in Härtefällen - Altersversorgung in Form der Erweiterten Honorarverteilung - keine Überprüfung in einem Honorarstreitverfahren

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen Bewertungsmaßstab in der vertragsärztlichen Versorgung, Anspruch auf Vergütung in bestimmter Höhe, Entscheidungen über Sonderzahlungen, Überprüfung in einem Honorarstreitverfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Honoraranspruch - BSG definiert Voraussetzungen für Anspruch auf ein höheres vertragsärztliches Honorar

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "EBM-Ä und Honorarverteilungsmaßstäbe haben im SGB V verfassungsmäßige Grundlagen" von RA Dr. Manfred Andreas, original erschienen in: ArztR 2005, 319 - 326.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 94, 50
  • NJW 2005, 3022 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (343)  

  • LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03  
    Bei der Ausformung des HVM räumt das Gesetz den KÄVen einen Gestaltungsspielraum ein (siehe nur BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 9; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 30, 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Beide Prinzipien stellen vielmehr nur Grundsätze dar, von denen aus sachlichem Grund abgewichen werden darf (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6 KA 5/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 Rn. 11; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50 f.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 10).

    Dadurch werden die Punktwerte in den einzelnen Leistungsbereichen stabilisiert, sodass die Ärzte ihre vertragsärztlichen Einnahmen sicherer kalkulieren können (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15).

    Ein Honorartopf kann auch Leistungen erfassen, die einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15; Urteil vom 11.09.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr. 48 S. 408).

    Die Zuordnung zu einem Honorarkontingent wird auch nicht ohne Weiteres dadurch rechtswidrig, dass die Leistungsmengen erkennbar durch andere Ärzte und deren Überweisungsaufträge - im Gefolge medizinisch-technischer Fortschritte mit der Entwicklung aussagekräftigerer und schonenderer Diagnose- und Behandlungsverfahren - ausgeweitet werden und dadurch ein Punktwertverfall eintritt (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 50; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 30).

    Gemessen an diesen Maßstäben bestehen gegen die Bildung eines Honorartopfes für die Facharztgruppe der Radiologen, wie sie im Bezirk der beklagten KÄV ab dem Quartal III/1997 erfolgte, keine Bedenken (zur grundsätzlichen Berechtigung, für die Radiologen eigene Honorarkontingente vorzusehen: BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 49 ff.; Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 15).

    Danach besteht eine verstärkte Beobachtungspflicht der KÄV, sofern einem Honorartopf nur eine geringe Zahl von Leistungserbringern - aber mit einem relevanten Leistungsbereich - zugeordnet ist und der betroffene Bereich zudem in besonderem Maße von Leistungsausweitungen durch den medizinisch-technischen Fortschritt betroffen ist (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 31 f.; Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 52).

    Angesichts der neueren Rechtsprechung zur Vergütung von Radiologen (neben den Urteilen vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 - und B 6 KA 31/03 R - veröffentlicht in juris - die Urteile vom 09.12.2004 - u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 -, B 6 KA 40/03 R und B 6 KA 84/03 R - beide veröffentlicht in juris) kann keine Rede davon sein, dass die KÄVen als HVM-Normgeber verpflichtet wären, Punktwerte für radiologische Leistungen nur zu Lasten aller anderen Facharztgruppen bzw. der Gesamtheit der Vertragsärzte zu stützen.

    Das BSG hat in Urteilen vom 09.12.2004 (u.a. B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 116 ff.) im Einzelnen ausgeführt, nach welchen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen die Angemessenheit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen zu beurteilen ist.

    Das BSG hat dabei zunächst an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass aus § 72 Abs. 2 SGB V ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar erst dann in Betracht kommt, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 117 ff. m.w.N.).

    Dieser Ausgleich ist erst dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 126 ff.; so bereits BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 12, jeweils Rn. 21 f.).

    Diese Zahlen schließen die Annahme eines flächendeckend unangemessen niedrigen Vergütungsniveaus der vertragsärztlichen Tätigkeit in den streitigen Quartalen IV/99 bis I/2001 aus (so auch BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 141 für die vergleichbare Situation in den alten Bundesländern in den Quartalen III/1997 bis II/1998).

    Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab dafür, welchen Gewinn ein Vertragsarzt aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erwarten darf, gibt es nicht (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 147).

    Allerdings hat das BSG in dem Urteil vom 09.12.2004 (B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rn. 148) erwogen, dass es Situationen geben kann, in denen eine KÄV unter Sicherstellungsgesichtspunkten gehalten ist, über einen gewissen Zeitraum eine im Grundsatz wirtschaftlich arbeitende Praxis mit Sonderzahlungen zu stützen, soweit diese wegen ihrer örtlichen Lage den von durchschnittlichen Praxen erzielten Umsatz, z.B. wegen zu niedriger Fallzahlen, nicht erreichen kann.

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R  

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    § 85 Abs. 4 SGB V (in der hier anzuwendenden Fassung des GKV-SolG vom 19. Dezember 1998, BGBl I 3853) stellt, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, eine verfassungsgemäße - insbesondere ausreichend bestimmte - Ermächtigungsgrundlage für Beschlüsse der Vertreterversammlungen der K(Z)ÄVen über Honorarverteilungsmaßstäbe dar (s dazu zuletzt BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 30, 50; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 9).

    Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten (BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, 56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 25; - vgl auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 22).

    Das hat der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 9. Dezember 2004 nochmals dargelegt (s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 27 ff, insbes RdNr 30 und RdNr 50; Verfassungsbeschwerde erfolglos, s BVerfG , Beschluss vom 14. Februar 2006 - 1 BvR 1917/05 -) und jüngst erneut bestätigt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 9 f).

    Dies legt die Folgerung nahe, dass im HVM Bestimmungen zulässig sein müssen, die im Falle geringeren Gesamtvergütungsvolumens den überdurchschnittlichen Praxen weitere Honorarsteigerungen verwehren, uU auch überdurchschnittliche Honorarsummen absenken (zu solchen Regelungen s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 19; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2005, aaO, RdNr 30 mwN).

    Eine Begründungspflicht besteht für den Normgeber grundsätzlich nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 44, mwN).

    Enthält er keine oder nur eine zu eng gefasste, so ist eine generelle Härteklausel auf Grund gesetzeskonformer Auslegung stillschweigend als im HVM enthalten anzunehmen (vgl hierzu BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 84/03 R -, RdNr 48, 67 - juris; s auch BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 29 f; - zum Vorliegen eines Härtefalles s zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148).

    Dafür wäre ein gesonderter Antrag (§ 2a Abs. 3 HVM) - nach Vorliegen einer abschließenden Entscheidung über den Honoraranspruch - erforderlich, über den in einem eigenständigen Verfahren zu befinden wäre (zum Verfahren bei Härteregelungen allgemein s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 16).

    Denn die Notwendigkeit solcher Zahlungen besteht nur dann, wenn der Vertrags(zahn)arzt andernfalls in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sowie ggf seine Praxis nicht fortführen könnte und andererseits ein Versorgungsbedarf besteht (vgl dazu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 148, und ebenso BSG, Beschlüsse vom 31. August 2005 - B 6 KA 61/04 B und 62/04 B, nicht veröffentlicht).

  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R  

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Das BSG hat auch sog Individualbudgets für rechtens erklärt, die nach Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassten (sog Individualbudgets, BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 RdNr 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, 56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 21, 25; - vgl auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 RdNr 22).

    Das BSG hat in seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 ausgeführt, dass spiegelbildlich zum Erfordernis von Wachstumsmöglichkeiten für unterdurchschnittliche Praxen die überdurchschnittlichen stärker begrenzt werden können (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 53, mwN).

    Da sie insgesamt auf die Summe der richtgrößen- und der umsatzbezogenen Kürzung bezogen ist, kann sich auch keine Unverhältnismäßigkeit aus den Wechselwirkungen bzw der Kumulation von richtgrößen- und umsatzbezogener Kürzung ergeben (vgl dazu auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 58; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 25).

    Im Übrigen ist bei Vertrags(zahn)ärzten generell davon auszugehen, dass sie die Fähigkeit zum Verständnis solcher Regelungen haben (vgl hierzu BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 20), über deren Hintergründe und Zustandekommen sie laufend informiert werden.

    Denn jedenfalls kann sich, da insoweit keine nachteilige Betroffenheit der Klägerin gegeben ist, kein Rechtseingriff zu ihren Lasten ergeben (vgl hierzu zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 59 aE mwN; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 RdNr 27 aE).

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