Rechtsprechung
| BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B |
Volltextveröffentlichungen (3)
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überprüfung der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts zur Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren; Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention im vereinfachten Berufungsverfahren, Besetzung der Richterbank
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- SG Detmold, 09.02.2007 - S 6 SO 100/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2007 - L 9 SO 12/07
- BSG, 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B
Wird zitiert von ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2010 - L 10 AS 779/10
Berufung; unzulässig; Beschwerdewert; Beschluss; Ermessen; Mündlichkeitsprinzip
Der Grundsatz, dass zur Wahrung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung eine Berufungsentscheidung nicht durch Beschluss ergehen darf, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde (vgl. § 158 Satz 2 SGG und BSG, Beschluss vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B), gilt nicht, wenn der Kläger gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG die Möglichkeit hatte, auf den Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung zu beantragen.Insbesondere steht dem das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention ) nicht mit der Erwägung entgegen, dass auf diese Weise weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl BSG, Beschlüsse vom 08. November 2005 - B 1 KR 76/05 B - und vom 09. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B -, jeweils juris).
