Rechtsprechung
| BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei schwerem Verstoß des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB 10; Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei schwerem Verstoß des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit
- Bundessozialgericht
Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB 10 - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei schwerem Verstoß des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit
- NWB SteuerXpert START
SGB X §§ 86ff, § 111 S 1, § 111 S 2; KVLG J: 1989 § 29 Abs. 1 S 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist nach § 111 S. 1 SGB X bei Pflichtverstoß
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - Unbeachtlichkeit des Fristablaufs bei schwerem Verstoß des erstattungspflichtigen Leistungsträgers gegen seine Pflicht zu enger Zusammenarbeit
Kurzfassungen/Presse
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BSG vom 10.5.2007, Az.: B 10 KR 1/05 (Erstattung/ Ausschlussfrist)" von RiSG Walter Böttiger, original erschienen in: SGb 2008, 373 - 378.
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 23.02.2005 - S 23 KR 791/02
- BSG, 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 98, 238
Wird zitiert von ... (11)
- BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R
Krankenkasse - Sozialhilfeträger - Frist zur Geltendmachung von …
Die Urteile des 1. Senats des BSG vom 10.5.2005 (…SozR 4-1300 § 111 Nr. 3) und des 10. Senats vom 10.5.2007 (B 10 KR 1/05 R = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4) seien nicht einschlägig, weil es dort um den Erstattungsanspruch einer KK gegen eine andere gegangen sei, nicht aber denjenigen eines nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X, dem ein Datenabgleich verschlossen sei.Derartige Umstände hat der 10. Senat des BSG in seinem Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R (SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, Leitsatz und RdNr 19 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) für möglicherweise erheblich erachtet.
Diese Rechtsprechung, der sich auch der 10. Senat des BSG angeschlossen hat (Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R, SozR 4-1300 § 111 Nr. 4 RdNr 16 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), wirkt sich zu Lasten des Klägers aus.
Wie der 10. Senat des BSG in seinem Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R (SozR 4-1300 § 111 Nr. 4 RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) ausgeführt hat, ist dies nur der Fall, wenn sich aus der deklaratorischen Entscheidung über das Bestehen eines Sozialrechtsverhältnisses gerade auch die die Grundlage des Erstattungsstreits bildenden Leistungsansprüche für die Vergangenheit mit ableiten lassen; dieses trifft - wie dargelegt - für eine bereits vorgenommene, abgeschlossene Sachleistungsgewährung in der Krankenversicherung regelmäßig nicht zu.
- BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R
Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die …
- BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R
Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des …
Derartige Umstände hat der 10. Senat des BSG (BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, Leitsatz und jeweils RdNr 19 ff; ebenso der erkennende Senat, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, [juris] RdNr 13) für möglicherweise erheblich erachtet.Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei Erstattungsansprüchen von KKn untereinander eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (…BSG SozR 4-1300 § 111 Nr. 3 LS 1 und RdNr 15 f; dem folgend BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4, jeweils RdNr 16 f; ebenso BSG, Urteil vom 28.2.2008 - B 1 KR 13/07 R - USK 2008-6, [juris] RdNr 15 ff).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - L 11 KA 9/10
Vertragsarztangelegenheiten
Die Versäumung einer Ausschlussfrist ist allerdings dann unbeachtlich, wenn dies auf ein grob rechtswidriges, z.B. vorsätzliches Verhalten dessen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird (BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R -). - BSG, 16.03.2010 - B 2 U 4/09 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen gesetzlichem …
Anhaltspunkte für eine Ausnahme entsprechend dem Urteil des 10. Senats des BSG vom 10. Mai 2007 (B 10 KR 1/05 R - BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr. 4 = SGb 2008, 373 mit Anmerkung Böttger) wegen eines grob rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten, das einen Verstoß gegen die Pflicht der Leistungsträger untereinander (§§ 86 ff SGB X) beinhaltet, sind nicht zu erkennen. - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2010 - L 11 KA 64/09
Vertragsarztangelegenheiten
Die Versäumung einer Ausschlussfrist ist allerdings dann unbeachtlich, wenn dies auf ein grob rechtswidriges, z.B. vorsätzliches Verhalten dessen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird (BSG, Urteil vom 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R -). - LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 144/08
Erstattungsanspruch; Anmeldung bei unzuständigem Leistungsträger; Zurechnung bei …
Dabei ist auch darauf abzustellen, dass die Leistungsträger zu enger Zusammenarbeit verpflichtet sind und dass die Tatsache, dass ein erstattungsberechtigter Leistungsträger eine Frist nur deshalb versäumt, weil der erstattungspflichtige Leistungsträger gegen diese Verpflichtung verstößt, dazu führen kann, dass das Fristversäumnis unbeachtlich ist ( s. BSG Urteil vom 10. Mai 2007 - B 10 KR 1/05 R - zitiert nach juris). - OVG Sachsen, 27.06.2008 - 4 B 543/06
Erstattungsstreit; Eingliederungshilfe; Ausschlussfrist; Prozesszinsen
Soweit das Bundessozialgericht einen Fristablauf nach § 111 Satz 1 SGB X als im Klageverfahren ausnahmsweise unbeachtlich ansieht, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger seine Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren schwer verletzt hat (Urt. v. 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R -, juris), sind die von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls ersichtlich nicht erfüllt, weil der Beklagte vor Eingang des Schreibens vom 21.12.1999 ersichtlich keine Kenntnis von dem angesprochenen Hilfefall hatte. - SG Düsseldorf, 14.10.2008 - S 8 KR 222/05
Voraussetzungen für Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander
Unter Zurückstellung von Bedenken, ob die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Intention des Gesetzgebers zur Schaffung des § 111 Satz 2 SGB X gerecht wird, ist die erkennende Kammer dieser in wiederholten Entscheidungen entwickelten ständigen Rechtsprechung gefolgt (Urteile vom 28.02.2008 - B 1 KR 13/07 R -, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R - und 10.05.2007 - B 10 KR 1/05 R -). - LSG Bayern, 11.11.2010 - L 5 KR 93/09 Etwas anderes gilt, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist auf ein grob rechtswidriges, insbesondere vorsätzliches Verhalten dessen zurückzuführen ist, der durch die Ausschlussfrist begünstigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007, B 10 KR 1/05, Rz. 20 - zitiert nach juris).
- SG Augsburg, 15.06.2010 - S 8 U 137/09
