Rechtsprechung
   BSG, 10.07.1996 - 3 RK 27/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung als Hilfsmittelerbringer, Zulässigkeit von Mischkalkulationen für Leistungserbringer, Fortsetzungsfeststellungsklage bei beabsichtigter Schadensersatzklage

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 79, 33
  • DB 1997, Beil. 15 S. 23



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 R  

    Bekanntgabe des Regelungsinhalts eines Bescheids an Drittbetroffenen zur Kenntnis

    Daraus folgt, dass das Vertreten einer solchen Ansicht keinen Schuldvorwurf begründen kann (zur Verschuldensverneinung im Amtshaftungsrecht nach Rechtmäßigkeitsbeurteilung durch ein Kollegialgericht s zB BSGE 34, 248, 251 f; BSGE 79, 33, 34 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 2 S 15; ebenso zB Clemens in Schulin , Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1: Krankenversicherungsrecht, 1994, § 36 RdNr 52; vgl ferner BVerwG NVwZ 2004, 104, 105; BVerwG, Beschluss vom 11.9.2008 - 2 B 69/07 - Juris RdNr 20) .
  • BSG, 05.08.1999 - B 3 KR 12/98 R  

    Krankenversicherung - Zulassung - Hilfsmittelerbringer - Auflagen über

    Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist zur Hilfsmittelerbringung zuzulassen, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und "die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen" anerkennt; damit sind die Vereinbarungen nach § 127 Abs. 1 SGB V gemeint (BSGE 79, 33, 36 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 2).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Zulassung nicht vom Abschluß einer Einzelvereinbarung über Preise abhängig gemacht werden darf (BSGE 79, 33, 36 = SozR 3-2500 § 126 Nr. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2011 - L 16 KR 7/11  

    Krankenversicherung

    Der Ag. kann auch nicht geltend machen, dass die "höhere" Qualifikation der Apothekeninhaber eine höhere Vergütung rechtfertige, wenn die Abgabe des betreffenden Hilfsmittels diese "höhere" Qualifikation nicht erfordert (vgl. BSG SozR 3-2500 § 126 Nr. 2).
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