Rechtsprechung
   BSG, 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91   

Volltextveröffentlichungen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachteilsausgleich 'RF' - Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen - Zumutbarkeit

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    SchwbG § 4 Abs. 4, Abs. 1, § 48

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1994, 77



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 2/96  

    Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei Eingliederung

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine enge Auslegung von Gebührenbefreiungsvorschriften, also auch des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsVO vom 6. Januar 1992, geboten (vgl BSG SozR 3870 § 3 Nr. 24, 25; SozR 3-3870 § 48 Nr. 2, zuletzt bestätigt mit nicht veröffentlichtem Urteil vom 9. August 1995 - 9 RVs 3/95).

    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er praktisch an das Haus gebunden ist und allenfalls an einer nicht nennenswerten Zahl von Veranstaltungen teilnehmen kann (vgl BSGE 53, 175, 177 ff = SozR 3870 § 3 Nr. 15; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 24 und SozR 3-3870 § 48 Nr. 2).

    Das ist immer dann der Fall, wenn es den anderen Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen unzumutbar ist, Behinderte wegen Auswirkungen ihrer Behinderungen zu ertragen, insbesondere, wenn diese durch ihre Behinderungen auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken, zB durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können, oder bei ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten (vgl BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 sowie die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 Nr. 33 2c).

    Von den Nichtbehinderten wird um dieses vorrangigen Zieles Willen ein hohes Maß an Toleranz gefordert (vgl BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2).

    Liegt es so, besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis für die Ersetzung der vorrangigen persönlichen und unmittelbaren Teilnahme am Gemeinschaftsleben durch die finanziell erleichterte Benutzung von Rundfunk und Fernsehen (vgl BSGE 53, 175, 181 = SozR 3870 § 3 Nr. 15; BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 11 SB 65/08  

    Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich RF - Befreiung von der

    Unter dem Begriff "öffentliche Veranstaltung" ist die Gesamtheit der Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2).

    Es ist eine enge Auslegung dieser Anspruchsvoraussetzungen geboten; praktisch muss eine Bindung an das Haus bestehen (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 11. September 1991 - 9a/9 RVs 15/89, SozR 3-3870 § 4 Nr. 2).

    Allenfalls wenn starke motorische Unruhe oder ekelerregende oder ansteckende Krankheiten des Behinderten auf die Umgebung abstoßend oder störend wirken können, ist der Behinderte von sämtlichen Veranstaltungen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 10. August 1993, a.a.O.).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass z.B. bei Veranstaltungen im Freien (Sportveranstaltungen, Volksfeste u. ä.) die Gefahr von Geruchsbelästigungen sowieso naturgemäß geringer ist (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2, Rn 19).

    Denn dann würde der Öffentlichkeit die Ausgrenzung der Behinderten erlaubt (BSG, Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RVs 7/91, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2).

    Über die Zumutbarkeit des Besuchs öffentlicher Veranstaltungen ist dementsprechend nicht Beweis zu erheben, sondern entsprechend den Vorgaben des Schwerbehindertengesetzes (nunmehr: SGB IX) zu entscheiden (BSG, Urteil vom 10. August 1993, a.a.O., Rn 18).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R  

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsordnung im Interesse der Eingliederung behinderter Menschen fordert, dass Nichtbehinderte ihre Wahrnehmung von Behinderung korrigieren müssen (vgl dazu BSG SozR 3-3870 § 48 Nr. 2 S 5 f).
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