Rechtsprechung
   BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 1/96   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 81, 42
  • NJW 1998, 925



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)  

  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R  

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.

    Bei Drohungen gegenüber dem Opfer verbunden mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache hat er es deshalb als entscheidend angesehen, ob aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten ein unmittelbares Ansetzen zu einer gezielten Gewaltanwendung gegen eine Person gegeben ist (BSG, Urteil vom 10.9. 1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38 f, ähnlich BSG, Urteil vom 3.2. 1999 - B 9 VG 7/97 R - SozR 3-3800 § 1 Nr. 14 S 56 zur Verletzungshandlung eines strafrechtlich schuldunfähigen, aber handlungsfähigen Kindes).

    1997 (BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11), als tätlichen Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung angesehen.

    1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 3.2.

  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Wie der Senat ua in seinem Urteil vom 10. September 1997 (BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Es reicht daher aus, wenn sich der Vorsatz des Täters auf die Angriffshandlung beschränkt und den Erfolg eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nicht mit umfasst (vgl dazu Entscheidung des Senats aaO, BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11).

    Im Gewaltopferrecht spricht für die Einbeziehung des hier genannten Tatbestandes in den Angriffstatbestand des § 1 Abs. 1 OEG jedenfalls, dass das Opfer sowohl beim Ausweichen vor dem Angriff (vgl dazu BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 und den - unveröffentlichten - Beschluss des Senats vom 29. September 1993 - 9 BVg 3/93 -) als auch bei dessen rechtmäßiger Abwehr nur geschützt ist, wenn ein "Angriff" iS des OEG vorliegt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2010 - L 12 VG 2/06  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG -

    Unter einem "tätlichen Angriff" nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG ist daher grundsätzlich zunächst eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen (so zuletzt u.a. BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 5; BSGE 81, 42; 81, 288, jew. m.w.N.; für das Strafrecht bereits RGSt 59, 265).

    Ob die rein verbale Androhung von Gewalt für sich allein bereits als "tätlicher Angriff" zu werten ist, hat das BSG bislang offen gelassen (vgl. zuletzt u.a. BSG v. 2.10.2008, a.a.O.); ein tätlicher Angriff ist jedoch anzunehmen, wenn der Täter schon mit der Verwirklichung der Drohung durch die gewaltsame Beseitigung von Hindernissen oder sonstige Gewalt gegen Sachen begonnen hat (BSGE 81, 42) oder die Drohung mit objektiv hochgefährlichen Mitteln (scharf geladene und entsicherte Waffe) "unterstreicht" (BSGE 90, 6; zum Entschädigungsanspruch bei "Bedrohung" mit einer objektiv ungefährlichen Schreckschusswaffe vgl. SG Bremen v. 29.3.2007 - S 20 VG 27/03 = Behindertenrecht 2009, 180 - rechtskräftig).

    Der Senat vermag im hier zu entscheidenden Fall in den Nachstellungen jedenfalls insgesamt keinen qualitativen Unterschied gegenüber einem Angriff zu sehen, bei dem der Angreifer seinen Drohungen durch begleitende oder vorbereitende Sachbeschädigungen "körperlichen" Nachdruck verleiht (vgl. hierzu erneut u.a. BSGE 81, 42) oder das Opfer durch Versperren des Weges zu einem Flucht- oder Ausweichverhalten veranlasst, das zu einer Gesundheitsschädigung führt (BSG SozR 3-3800 § 10a Nr. 1).

mehr
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R  

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Recht die gezielt auf den Brustkorb des L. gerichteten Messerstiche als einen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gewertet, nämlich als eine in (rechts-)feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung (vgl hierzu BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12; BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSGE 77, 11, 13 = BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 7; SozR 3-800 § 10a Nr. 1 S 3).

    Zur Beurteilung der Frage, welche Notwehrhandlung in diesem Fall geboten gewesen wäre, ist im Interesse eines effektiven Opferschutzes ebenfalls auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen (vgl hierzu entsprechend BSGE 81, 42, 44 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11).

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Das BSG hat es insoweit genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG Urteil vom 10.9. 1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 44 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11).

    Insoweit rechnen zu den Folgen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs grundsätzlich auch die Verletzungsfolgen, die während einer Flucht entstanden sind (vgl auch BSG Urteil vom 10.9. 1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSG Urteil vom 30.11.2006 - B 9a VG 4/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 10, RdNr 15; vgl auch Loytved, NZS 2004, 516, 517; ders, MedSach 2005, 148, 149).

  • SG Bremen, 29.03.2007 - S 20 VG 27/03  
    Zur Begründung trug sie vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; Urteil vom 10. September 1997 zum Az. 9 RVg 1/96) ein tätlicher Angriff i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG bereits dann vorliege, wenn der Täter ein "gewisses" (korrekt: gewaltsames) Einwirken auf den Körper des Opfers erst androhe, aber schon mit der gewaltsamen Beseitigung von Hindernissen für die Verwirklichung der Drohung begonnen habe, so dass auch ein objektiver Dritter mit der unmittelbar bevorstehenden Tötung oder ernstlichen Verletzungen des Opfers rechne.

    Zunächst ist der Beklagten jedoch in soweit zuzustimmen, als der von der Klägerin mit ihrer Widerspruchsbegründung angestellte Vergleich ihres Falles mit dem, der der Entscheidung des BSG durch Urteil vom 10. September 1997 (a. a. O.) zugrunde gelegen hat, "hinkt".

    Für die Frage, ob bereits ein unmittelbares Ansetzen zur zielgerichteten Gewaltanwendung gegen eine Person vorliegt, hat das BSG in seinem Urteil vom 10. September 1997 (a. a. O.) mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. S. eines "effektiven Opferschutzes" und den Gesetzeszweck der Vorschrift, die "unschuldigen" Opfer unzureichend bekämpfte Kriminalität zu entschädigen, wegen der Beurteilung der Sachlage entscheidend auf die Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten abgestellt.

    Denn wie das BSG in seinem Urteil vom 10. September 1997 (a. a. O.) entschieden hat, genügt bereits zum Vorsatz der Wille des Täters, seine Drohungen als ernstlich erscheinen zu lassen, d. h. beim Opfer den Eindruck hervorzurufen, eine gewaltsame Einwirkung auf dieses stehe unmittelbar bevor.

  • BSG, 02.10.2008 - B 9 VG 2/07 R  

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Gewaltandrohung - objektiv erhöhte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 -BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38; BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R -BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 42 f jeweils mwN, BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 5 RdNr 6) ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.

    Unter welchen Voraussetzungen eine Bedrohung oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff zu werten ist, hat das BSG bisher nicht abschließend entschieden (vgl BSG, Urteil vom 28.3.1984 - Az 9a RVg 1/83 - BSGE 56, 234, 237 = SozR 3800 § 1 Nr. 4 S 9), es hat es jedoch genügen lassen, dass eine erhebliche Drohung gegenüber dem Opfer mit einer unmittelbaren Gewaltanwendung gegen eine Sache einherging, die als einziges Hindernis dem unmittelbaren körperlichen Zugriff auf das Opfer durch die Täter im Wege stand, sodass der Sachverhalt nicht allein auf Drohungen beschränkt war (BSG, Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVg 1/96 - BSGE 81, 42, 43 f = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 S 38 f).

  • BSG, 03.02.1999 - B 9 VG 7/97 R  

    Gewaltopferentschädigung - rechtswidriger tätlicher Angriff - bedingter Vorsatz -

    Der Senat hat inzwischen klargestellt, daß insoweit nicht die innere Einstellung des Täters oder ein aggressives Verhalten, sondern die Rechtsfeindlichkeit der Tathandlung für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des tätlichen Angriffs maßgeblich ist und keine strenge Bindung an die strafrechtliche Bedeutung des entsprechenden Begriffs besteht (vgl zuletzt BSGE 81, 42 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11 und BSGE 81, 288 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12).
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VG 3/02 R  

    Gewaltopferentschädigung - Angriff - Herbeiführung einer Gefahr - Gefahrenlage -

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSGE 81, 42, 43 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 11; BSGE 81, 288, 289 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12, jeweils mwN) entschieden hat, ist als ein tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen.
  • LSG Bayern, 18.11.2008 - L 15 VG 18/08  
    Damit werde nicht jede Gewalttat entschädigt, sondern nur diejenige Gewaltkriminalität, die zu Körperverletzung oder Tod führen könne (vgl. BSG Urteil vom 10.09.1997, 9 RVG 1/96).

    Es genüge, wenn sie dem Bedrohten selbst als ernstlich erscheine und auch objektiv den Eindruck der Ernstlichkeit erwecke (BSG, Urteil vom 10.09.1997, 9 RVG 1/96).

  • LSG Hessen, 17.11.2005 - L 8/5 VG 2/04  

    Gewaltopferentschädigung - Gewalttat - tätlicher Angriff - Freiheitsberaubung

  • LSG Hessen, 17.12.2008 - L 4 VG 5/07  

    Anspruch auf Opferentschädigung durch vorsätzlich herbeigeführte Gefahrenlage

  • LSG Hessen, 05.03.1998 - L 5 VG 151/94  

    Opferentschädigung - Tötungsdelikt - Strafverfahren - Notwehrsituation

  • LSG Bayern, 07.02.2002 - L 4 KR 123/00  
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2010 - L 10 VG 18/08  

    Erfordernis des vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2004 - L 10 VG 21/02  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • LSG Sachsen, 07.11.2001 - L 1 VG 2/98  
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2005 - L 6 VG 145/05  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht