Rechtsprechung
   BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Verlag - Honorar - Werbeveranstaltung - Verkaufsveranstaltung - selbständiger Schulbuchautor - Gastautor - publizistische Leistung - Absehen - Begründung - Verwaltungsakt

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgabepflichtige Entgelte in der Künstlersozialversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • SG Braunschweig, 22.05.2001 - S. 6 KR 42/98
  • BSG, 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 691
  • NZS 2003, 216 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (7)  

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2009 - L 16 KR 135/09  

    Krankenversicherung

    Das Verschweigen von Umständen kann als unrichtige Angabe angesehen werden, wenn eine Mitteilungspflicht insbesondere nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I deshalb bestand, weil die Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich waren und dies dem Berechtigten auch bekannt war oder bekannt sein musste (vgl. BSG, SozR 3-5425 § 25 Nr. 15; Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 45 Rn 49).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - L 16 B 70/02  

    Krankenversicherung

    Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG in der bis zum 02.01.2002 geltenden Fassung beruhenden Kostenentscheidung (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R - Urteil vom 11.04.2002 - B 3 KR 46/01 ) zurückgewiesen werden.
  • LSG Bayern, 26.01.2011 - L 16 AS 550/10  

    Rückforderung nach § 45 SGB X; Abgrenzung leichte-grobe Fahrlässigkeit

    Das Verschweigen kann insbesondere dann als unrichtige Angabe angesehen werden, wenn die Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich waren und dies dem Betroffenen auch bekannt war bzw. sein musste (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 15).
  • SG Mainz, 16.10.2002 - S 2 KA 362/01  
    Gerade der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes und die damit verbundene Zielsetzung, die in vertragsärztlichen Streitverfahren in einer großen Zahl beteiligten Institutionen nicht über Gebühr mit einem Kostenrisiko zu überziehen bzw. dass erhebliche und schwer kalkulierbare Kostenrisiko sachgerecht zu begrenzen, waren für das Bundessozialgericht (a.a.O.) sowie Urteile vom 11.04.2002; AZ.: B 3 KR 46/01 R und 08.07.2002; AZ.: B 3 P 3/02 R Anlass, in den bis zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG bereits anhängigen Verfahren wiederholt die Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts vorzugeben.
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