Rechtsprechung
| BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Berufsunfähigkeit - Geschäftsführer eines Karussells im Schaustellergewerbe - Facharbeitertätigkeit
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB VI § 43 Abs. 2
Einstufung als Facharbeiter bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit
Kurzfassungen/Presse (2)
- aok-business.de (Kurzinformation)
Erwerbsminderungsrente: Aufsicht über "Break Dancer" ist wertvoll
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
SGB VI § 43 Abs. 2
Verfahrensgang
- SG Gelsenkirchen, 12.03.2002 - S 8 RJ 20/99
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2003 - L 8 (18) RJ 32/02
- BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R
Zeitschriftenfundstellen
- NZS 2005, 103
Wird zitiert von ... (26)
- BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 2/07 R
Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller - …
Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, dh das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 7 ff mwN;… SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 S 95 ff).Die von der Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VI aF entwickelten Voraussetzungen für den Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit betreffen außer der gesundheitlichen und fachlichen Unzumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit auch deren soziale Unzumutbarkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 6); dabei steht der vom bisher ausgeübten Beruf abgeleitete soziale Status zwar im Vordergrund, kann aber nicht das einzige Kriterium sein.
- BSG, 09.10.2007 - B 5b/8 KN 3/07 R
Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisung - Zigarettenautomatenauffüller - …
Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist allerdings nicht allein die Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung; zu berücksichtigen ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit insgesamt, dh das aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte "Gesamtbild" der Arbeit und seines Werts für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit (hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 7 ff mwN;… SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 S 95 ff).Die von der Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VI aF entwickelten Voraussetzungen für den Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit betreffen außer der gesundheitlichen und fachlichen Unzumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit auch deren soziale Unzumutbarkeit (vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 6); dabei steht der vom bisher ausgeübten Beruf abgeleitete soziale Status zwar im Vordergrund, kann aber nicht das einzige Kriterium sein.
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.08.2007 - L 3 RJ 878/07
Rente wegen Berufsunfähigkeit; Verweisungsberuf; Gleichstellungsbescheinigung; …
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis7 m. w. N.).Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 8 bis12 m. w. N.).
Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb (Dauer und Umfang der Ausbildung, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit; vgl. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis 7 m. w. N.).
- BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R
Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung - …
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen sind jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO) am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit ("Gesamtbild"; hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 7 bis 12 mwN). - LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2005 - L 6 RJ 26/01 Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 5 mwN).
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn 6-7 mwN).
Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn 8 -12 mwN).
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - L 16 R 723/06
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Teilurteil; …
Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, der "bisherige Beruf" des Versicherten (…vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169;… BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61 m. w. Nachw.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 1).Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z. B. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 m .w. Nachw.).
Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (…vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132;… BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1).
- BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R
Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung - …
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen sind jedoch nicht allein die Ausbildung, sondern die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO) am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit ("Gesamtbild"; hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNr 7-12 mwN). - LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2012 - L 16 R 698/09
Rente wegen Erwerbsminderung - Berufsunfähigkeit - Krankenpflegehelferin - …
Danach sind unter Berücksichtigung der mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehobenen Unterscheidung der Versicherten in Arbeiter und Angestellte (vgl §§ 125, 126, 127 SGB VI) folgende Gruppen zu unterscheiden: Versicherte, deren hohe Qualifikation regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht, Versicherte in Berufen, die eine erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder eine zumindest gleichwertige Ausbildung voraussetzen, Versicherte in Berufen, die neben einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den Besuch einer Fachschule voraussetzen, Versicherte mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernte Versicherte (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) sowie ungelernte Versicherte (…vgl zB zum Mehrstufenschema für "Arbeiter": BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132;… BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; zum allgemeinen Mehrstufenschema: BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris).Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb (Dauer und Umfang der Ausbildung, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit; vgl BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis 7 m. w. N.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - L 3 R 948/08
Rente wegen Erwerbsminderung; Rental Sales Agent; angelernter im oberen Bereich; …
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. Bundessozialgericht in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 Randnrn. 6-7 m. w. N.).Entscheidend ist dann, ob sich der Versicherte in der Gesamtschau aus dem Kreis der oberen Angelernten so hervorhebt, dass eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 8 -12 m. w. N.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2008 - L 3 R 1282/07
Rente wegen Erwerbsminderung; kein Berufsschutz (Krankenpflegehelferin, …
Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 Randnrn. 6-7 m. w. N.).Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb (Dauer und Umfang der Ausbildung, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit; vgl. BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 RdNrn. 6 bis 7 m. w. N.).
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - L 6 RJ 81/00
Gesetzliche Rentenversicherung - Rente wegen Berufsunfähigkeit - Heizungsmonteur …
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2007 - L 3 RJ 32/04
Rente wegen Berufsunfähigkeit; Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei …
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2008 - L 21 R 1293/06
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für einen …
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2011 - L 3 R 269/10
Rente wegen Erwerbsminderung
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.10.2008 - L 3 RJ 33/04
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit; Schlosser; …
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2009 - L 3 R 516/07
Verweisbarkeit eines Meisters der Heizungsinstallation bei geltend gemachter …
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2006 - L 6 RA 115/02
Berufsunfähigkeit - Berufsfußballspieler - Verweisbarkeit - Berufsschutz
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2008 - L 3 R 382/06
Rente wegen EU/BU; Aufenthalt in Kanada; bisheriger Beruf; Selbständigkeit; …
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2011 - L 3 R 169/09
Rente wegen Berufsunfähigkeit, Bühnentänzer, Fachschulabschluss, Mehrstufenschema
- LSG Sachsen, 10.07.2006 - L 7 RJ 1/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - L 16 R 1439/06
Rente wegen Berufsunfähigkeit; bisheriger Beruf; Einschätzung der Berufsfähigkeit …
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2008 - L 3 RJ 57/03
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - L 3 R 569/10
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Facharbeiter; …
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2009 - L 10 KN 5/05
- LSG Sachsen-Anhalt, 06.10.2011 - L 10 KN 25/07
- BSG, 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03
