Rechtsprechung
| BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Pflegeversicherung
- openjur.de
Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
- Bundessozialgericht
Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
- NWB SteuerXpert START
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Kostenübernahme für einen Deckenlifter - Hilfsmitteleigenschaft
- gossens.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 40 Abs. 4; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 31 Abs. 1
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Erstattungsfähigkeit einer Deckenliftanlage
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Deckenliftanlage kann sowohl Hilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung als auch der gesetzlichen Krankenversicherung sein
- hilfsmittelmanager.eu (Kurzinformation)
Umhängeliftsystem ist Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung
Verfahrensgang
- SG Rostock, 28.07.2005 - S 3 P 18/04
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2007 - L 6 P 2/06
- BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 101, 22
- NZS 2009, 329 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12)
- BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R
Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit …
Kann das Gerät bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibenden Folgen, insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden, ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden, liegt ein beweglicher Gegenstand iS von § 31 Abs. 1 SGB IX vor (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 21 - Deckenlifter).Über das Kriterium der Beweglichkeit iS von § 31 Abs. 1 SGB IX hinaus hat der Senat aus dem Verhältnis von § 31 Abs. 1 SGB IX zu § 33 SGB V sowie in Abgrenzung zu den von der Pflegekasse als Ermessensleitung zu erbringenden Leistungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI abgeleitet, dass ungeachtet ihrer Beweglichkeit diejenigen Mittel aus der Leistungspflicht der GKV ausgenommen sind, die "sonst der Anpassung des individuellen Umfeldes an die Bedürfnisse des behinderten Menschen dienen" (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 13 mwN - Deckenlifter).
- LSG Baden-Württemberg, 10.06.2011 - L 4 P 2397/10
Private Pflegeversicherung - Wartungskosten für einen Treppenlifter - Maßnahme …
Sie vertrat nunmehr die Auffassung, das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden (Urteil des BSG vom 12. Juni 2008 - B 3 P 6/07 P - in Juris), dass es sich bei einer Deckenliftanlage nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, sondern um ein Pflegehilfsmittel handle.Ein Treppenlifter sei kein Pflegehilfsmittel und stelle nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Juni 2008 a.a.O.) immer eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes dar.
Sie stellen unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung ihrem Zweck entsprechend eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung im Sinne von § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI dar, denn sie bezwecken die Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen und werden in einer anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt (vgl. BSG…, Urteil vom 03. November 1999 - B 3 P 6/99 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 2;… Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 1/00 R - SozR 3-3300 § 40 Nr. 2; Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 6/07 R - = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8).
- BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für …
Eine Hilfe zählt danach zu den Mitteln der behinderungsgerechten Zurichtung der Wohnung und nicht zu den Hilfsmitteln nach § 33 SGB V und § 31 SGB IX, wenn sie nur in der konkreten Wohnung (Wohngrundstück) wegen deren besonderer Beschaffenheit erforderlich ist, nicht aber, wenn es dieser Hilfe typischerweise und erfahrungsgemäß auch in anderen Wohnungen bzw Wohngebäuden bedarf (BSGE 101, 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 18, RdNr 11 ff - Deckenlifter).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 KR 201/07
Krankenversicherung - Vorliegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit - …
Kann eine Hilfe hingegen bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut werden oder mit vertretbarem Aufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden, steht die Verbindung mit dem Gebäude der Einstufung als Hilfsmittel nicht entgegen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 P 6/07 R Rdnr. 18).Hilfen, die auf die individuelle Wohnsituation zugeschnitten sind, gehören auch dann nicht zu den Hilfsmitteln iSd § 33 SGB V, wenn sie ohne wesentlichen Substanzverlust aus der Wohnung ausgebaut und an anderer Stelle wieder eingebaut werden könne (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 P 6/07 R Rdnrn 15, 16).
- BSG, 12.08.2009 - B 3 P 4/08 R
Anspruch auf Einbau einer Deckenliftanlage als wohnumfeldverbessernde Maßnahme in …
Dies hat der Senat bereits grundsätzlich mit Urteil vom 12.6.2008 (B 3 P 6/07 R, BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8) entschieden. - LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2008 - L 27 B 127/08
Gesetzliche Pflegeversicherung - Einstweiliger Rechtsschutz - notwendiges …
Die entscheidungserhebliche Frage, ob die vom Antragsteller begehrte Deckenliftanlage ein dem aus § 29 Abs. 1 SGB XI folgenden Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechendes, das heißt notwendiges, der Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung unterfallendes (technisches) Pflegehilfsmittel im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 (Abs. 3 S. 1) SGB XI ist, betrifft den Antragsteller zudem unmittelbar in seiner von Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Menschenwürde, welcher gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB XI die Leistungen der Pflegeversicherung Rechnung zu tragen haben, und lässt sich im vorliegenden Eilverfahren auch nicht nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2008 - B 3 P 6/07 R -abschließend klären, wonach Deckenliftanlagen Hilfsmittel entweder der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 33 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung im Sinne von § 40 Abs. 1 S. 1 SGB XI sind, je nachdem, ob der Behinderungsausgleich oder die Pflegeerleichterung im Vordergrund steht.Dass das Interesse der Antragsgegnerin an der strikten Trennung der Leistungszuständigkeit zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung hinter das Versorgungsinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat, hat zudem das BSG im Revisionsverfahren der Sache nach in seiner Anfrage an die Antragsgegnerin vom 27. November 2008 zum Ausdruck gebracht, ob nämlich über das Leistungsbegehren auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 12. Juni 2008 im Revisionsverfahren B 3 P 6/07 R im Benehmen mit der Krankenkasse des Antragstellers in dessen Sinne entschieden werden könne.
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2008 - L 11 KR 5376/08
Einstweiliger Rechtsschutz - Erlass einer einstweiligen Anordnung - Prüfung der …
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Versorgung eines Behinderten mit eine Patientenlifter vorrangig Sache der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 6/07 R, juris zu einer Deckenliftanlage). - LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 KR 151/08
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Gehörlosennotrufanlage
Dafür reicht es aus, wenn die Hilfeleistung der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderung gemildert werden, selbst wenn dies durch Pflegeerleichterungen seitens Dritter geschieht (BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 P 6/07 R Rdnr. 29 mwN). - LSG Sachsen, 07.01.2009 - L 1 P 15/08
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der sozialen …
In diesem Sinne ist bereits unter Geltung der Reichsversicherungsordnung entschieden worden, dass Hilfen bei der Beschaffung und Unterhaltung einer den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechenden Wohnung insbesondere dann über die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hinausreichen, wenn sie mit einer Veränderung der Wohnung selbst verbunden sind (BSG, Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R - juris Rn. 13;… Urteil vom 19.12.1978 - 3 RK 26/78 - SozR 2200 § 182b Nr. 10 S. 30 ff.;… Urteil vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 - SozR 2200 § 182b Nr. 23 S. 59; Urteil vom 23.10.1984 - 8 RK 43/83 - KVRS A-2240/21 S. 68). - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 10 P 60/09
Pflegeversicherung
Zutreffend ist, dass es sich bei dem Duschumbau und dem Treppenlift-Einbau jeweils um Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes iSd § 40 Abs. 4 SGB XI handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2008, B 3 P 6/07 R, juris Rn 12f; Urteil vom 03.11.1999, B 3 P 6/99 R, juris Rn 11;… BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S. 177ff zum Treppenlift als Wohnumfeld verbessernde Maßnahme). - LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 15/09
Versorgung mit einem zum Trippeln geeigneten Greifrollstuhl als Hilfsmittel der …
- BSG, 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B
