Rechtsprechung
   BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung - Ausrichtung an Erhöhung der Gesamtvergütung - Rechtswidrigkeit - übermäßige Ausdehnung - vertragsärztliche Tätigkeit - Honorarverteilungsgerechtigkeit - Verfassungsmäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 85 Abs. 4 Satz 1, § 85 Abs. 4 Satz 2, § 85 Abs. 4 Satz 3

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausrichtung der Fallzahlsteigerung im Honorarverteilungsmaßstab an Erhöhung der Gesamtvergütung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Fallzahlzuwachsbegrenzungen überwiegend für rechtmäßig erklärt

Verfahrensgang

  • SG Stuttgart, 24.11.1998 - S 10 KA 2591/98
  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2000 - L 5 KA 275/99
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2003, 440



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Wird zitiert von ... (59)  

  • BSG, 10.03.2004 - B 6 KA 3/03 R  

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzung für Fallzahlsteigerung -

    Aus der Fallzahl allein ergibt sich kein zuverlässiges Indiz für eine zu umfangreiche und deshalb qualitativ mutmaßlich unzulängliche Tätigkeit des Arztes (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 174 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 369; SozR aaO Nr. 44 S 359).

    So stellen Honorarbegrenzungen für Fallzahlsteigerungen, die nach Maßgabe des § 85 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SGB V getroffen werden können, sinnvolle flankierende Maßnahmen zur Absicherung der Wirkung der Praxisbudgets dar (BSG, Urteile vom 13. März 2002, BSGE 89, 173, 177 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 372 f; SozR aaO Nr. 44 S 362).

    Wird indessen der Honorarzuwachs auf Fallzahlsteigerungen begrenzt, die unter 5 % liegen, so bedarf es ergänzender abfedernder Regelungen wie zB derart, dass die Honoraranforderung für die über die Zuwachsgrenze hinausgehende Fallzahl nicht gänzlich unberücksichtigt bleibt, sondern nur abgestaffelt wird (BSG, Urteil vom 13. März 2002, SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 366; mit Abstaffelungsausgleich auch Urteil vom 13. März 2002 - B 6 KA 35/01 R -).

    Dementsprechend waren die KÄVen zwar nicht verpflichtet, aber befugt, die Honorarbegrenzung für den einzelnen Vertragsarzt davon abhängig zu machen, dass auch seine Fachgruppe im Durchschnitt einen Fallzahlzuwachs von mehr als 5 % aufwies (zu einer ähnlichen Regelung , Urteil vom 13. März 2002, BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 358).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R  

    Honorarverteilungsmaßstab - Individualbudget mit individueller Honorarobergrenze

    Bei der Ausgestaltung des HVM haben die KÄVen einen Gestaltungsspielraum, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Satzung ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist (BSGE 89, 173, 175 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 370; BSG SozR aaO Nr. 44 S 360).

    Von diesem darf abgewichen werden, wenn die KÄV damit andere billigenswerte Zwecke verfolgt (BSGE 89, 173, 175 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 370 f; BSG SozR aaO Nr. 44 S 360; Nr. 48 S 408).

    Bei der von der Beklagten angestrebten Stabilisierung des Auszahlungspunktwertes und der damit verbundenen Schaffung einer gewissen finanziellen Kalkulationssicherheit handelt es sich um ein im Rahmen des § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit billigenswertes Ziel (st Rspr, zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 362).

  • BSG, 10.12.2003 - B 6 KA 76/03 R  

    Honorarverteilungsregelung - Ausrichtung auf umfassende Umsatzbegrenzung -

    Bei der Ausgestaltung des HVM haben die KÄVen einen Gestaltungsspielraum, weil die Honorarverteilung eine in der Rechtsform einer Satzung ergehende Maßnahme der Selbstverwaltung ist (BSGE 89, 173, 175 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 370; BSG SozR aaO Nr. 44 S 360).

    Von diesem darf abgewichen werden, wenn die KÄV damit andere billigenswerte Zwecke verfolgt (BSGE 89, 173, 175 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 45 S 370 f; BSG SozR aaO Nr. 44 S 360; Nr. 48 S 408).

    Bei der von der Beklagten angestrebten Stabilisierung des Auszahlungspunktwertes und der damit verbundenen Schaffung einer gewissen finanziellen Kalkulationssicherheit handelt es sich um ein im Rahmen des § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit billigenswertes Ziel (stRspr, zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 362).

    Das Zugestehen von Zuwachsmöglichkeiten für alle Praxen würde im Ergebnis die Honorarbegrenzungsmaßnahmen im HVM der Beklagten unterlaufen und damit im Wertungswiderspruch zu der durch § 85 Abs. 4 Satz 3 SGB V gerechtfertigten Zielsetzung stehen, über eine Punktwertstabilisierung den Vertragsärzten die Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verbessern (vgl hierzu zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 362).

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