Rechtsprechung
   BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007 - Einpersonenhaushalt - Verfassungsmäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007 - Einpersonenhaushalt - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung anhand des Berliner Mietspiegels 2007; Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen

Sonstiges

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (24)  

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.04.2012 - L 32 AS 913/09  

    Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Angemessenheit -

    Daher auf diesen Mietspiegel abzustellen (vgl. zur Anwendbarkeit des Berliner Mietspiegels 2007 vom 11. Juli 2007 auf einen bereits davor abgelaufenen Bewilligungszeitraum BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - juris).

    Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels - wie hier - ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R - juris).

    Die Wohndauer und das Alter des - seinerzeit erst 53-jährigen - Klägers und auch der Verbleib im sozialen Umfeld sind keine ausschlaggebenden Gründe (vgl. BSG - B 14 AS 32/09 R -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2012 - L 7 AS 883/11  

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit von Heizkosten -

    Im Hinblick auf diese erheblichen Schwierigkeiten hat sich das BSG für einen Lösungsweg entschieden, indem die tatsächlich anfallenden Kosten als angemessen anzusehen sind, soweit diese nicht einen Grenzwert überschreiten, der angemessenes Heizen indiziert (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, Rdz. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R -, Rdz. 38).

    Hiervon sind die Anteile für die Warmwasserbereitung abzuziehen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdz. 39).

    Im späteren Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - (dort Rdn. 38) ist folgerichtig nicht mehr von einer fiktiven Wohnfläche die Rede.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.07.2012 - L 7 AS 883/11  
    3.) Im Hinblick auf diese erheblichen Schwierigkeiten hat sich das BSG für einen Lösungsweg entschieden, indem die tatsächlich anfallenden Kosten als angemessen anzusehen sind, soweit diese nicht einen Grenzwert überschreiten, der angemessenes Heizen indiziert (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, Rdz. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R -, Rdz. 38).

    Hiervon sind die Anteile für die Warmwasserbereitung abzuziehen (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdz. 39).

    Im späteren Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - (dort Rdn. 38) ist folgerichtig nicht mehr von einer fiktiven Wohnfläche die Rede.

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