Rechtsprechung
   BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use - Geltung auch für Rezepturarzneimittel - Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit Arzneimitteln - Keine Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsarzt; Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use; Geltung auch für Rezepturarzneimittel; Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit Arzneimitteln; keine Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumo ...

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  • Bundessozialgericht

    Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use - Geltung auch für Rezepturarzneimittel - Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung mit Arzneimitteln - Keine Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Regressbescheides gegen einen Vertragsarzt wegen der Verordnung von Megestat und Dronabinol bei Bronchialkrebs und Tumoren der Thoraxorgane

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

Verfahrensgang

  • SG Kiel, 30.04.2008 - S 14 KA 34/06 (
  • LSG Schleswig-Holstein, 06.10.2009 - L 4 KA 35/08 (
  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R



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Wird zitiert von ... (9)  

  • LSG Hamburg, 24.03.2011 - L 1 KA 23/07  
    Einzelfallprüfungen der Behandlungsweise (§ 19 Prüfungsvereinbarung) und - wie hier - der Verordnungsweise (§ 20 Prüfungsvereinbarung) sind nach dem Bundessozialgericht insbesondere dann sachgerecht - und ihre Auswahl als Prüfmethode daher rechtmäßig -, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Behandlungs- oder Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (BSG 27.6.2007 - B 6 KA 44/06 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 17; zuletzt BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R).

    Denn jeweils steht ein Fehler der Verordnung selbst in Frage, wie dies bei Verstößen gegen die Arzneimittel-Richtlinien bzw. bei Verordnungen nicht verordnungsfähiger Arzneimittel und auch bei Verordnungen außerhalb der nach dem AMG erteilten Zulassung der Fall ist (BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R, mit weiteren Nachweisen).

    Wenn der Vertragsarzt davon absieht, in solchen Fällen die Krankenkasse vor Ausstellung der Verordnung einzuschalten, muss er hinnehmen, dass die Einhaltung der Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung im Nachhinein geprüft wird, und übernimmt er in einem solchen Fall das Risiko, dass im Nachhinein eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneint wird (vgl. BSG v. 31.05.2006 - B 6 KA 53/05 B, MedR 2007, 557; BSG 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R, juris; zuletzt BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R).

  • LSG Hamburg, 24.03.2011 - L 1 KA 22/07  
    Einzelfallprüfungen der Behandlungsweise (§ 19 Prüfungsvereinbarung) und - wie hier - der Verordnungsweise (§ 20 Prüfungsvereinbarung) sind nach dem Bundessozialgericht insbesondere dann sachgerecht - und ihre Auswahl als Prüfmethode daher rechtmäßig -, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Behandlungs- oder Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (BSG 27.6.2007 - B 6 KA 44/06 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 17; zuletzt BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R).

    Denn jeweils steht ein Fehler der Verordnung selbst in Frage, wie dies bei Verstößen gegen die Arzneimittel-Richtlinien bzw. bei Verordnungen nicht verordnungsfähiger Arzneimittel und auch bei Verordnungen außerhalb der nach dem AMG erteilten Zulassung der Fall ist (BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R, mit weiteren Nachweisen).

    Wenn der Vertragsarzt davon absieht, in solchen Fällen die Krankenkasse vor Ausstellung der Verordnung einzuschalten, muss er hinnehmen, dass die Einhaltung der Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung im Nachhinein geprüft wird, und übernimmt er in einem solchen Fall das Risiko, dass im Nachhinein eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneint wird (vgl. BSG v. 31.05.2006 - B 6 KA 53/05 B, MedR 2007, 557; BSG 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R, juris; zuletzt BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R).

  • LSG Hamburg, 24.03.2011 - L 1 KA 21/07  
    Einzelfallprüfungen der Behandlungsweise (§ 19 Prüfungsvereinbarung) und - wie hier - der Verordnungsweise (§ 20 Prüfungsvereinbarung) sind nach dem Bundessozialgericht insbesondere dann sachgerecht - und ihre Auswahl als Prüfmethode daher rechtmäßig -, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Behandlungs- oder Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (BSG 27.6.2007 - B 6 KA 44/06 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 17; zuletzt BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R).

    Denn es steht ein Fehler der Verordnung selbst in Frage, wie dies bei Verstößen gegen die Arzneimittel-Richtlinien bzw. bei Verordnungen nicht verordnungsfähiger Arzneimittel und auch bei Verordnungen außerhalb der nach dem AMG erteilten Zulassung der Fall ist (BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R, mit weiteren Nachweisen).

    Wenn der Vertragsarzt davon absieht, in solchen Fällen die Krankenkasse vor Ausstellung der Verordnung einzuschalten, muss er hinnehmen, dass die Einhaltung der Vorgaben der vertragsärztlichen Versorgung im Nachhinein geprüft wird, und übernimmt er in einem solchen Fall das Risiko, dass im Nachhinein eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneint wird (vgl. BSG v. 31.05.2006 - B 6 KA 53/05 B, MedR 2007, 557; BSG 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R, juris; zuletzt BSG 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R).

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  • BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 13/10 R  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Ausschluss eines Vorverfahrens vor dem

    Voraussetzung für eine ausnahmsweise zulassungsüberschreitende Verordnung von Arzneimitteln ist danach, dass eine schwerwiegende - dh eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende - Erkrankung vorliegt, keine andere zugelassene Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betroffenen Arzneimittel ein Behandlungserfolg erzielt werden kann (zuletzt BSG Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 30 RdNr 16 mwN).
  • LSG Sachsen, 04.05.2011 - L 1 KA 2/10  
    Bei Arzneikostenregressen, die - wie hier - auf der Verordnung eines nicht verordnungsfähigen Arzneimittels beruhen (§ 12 Abs. 1 Spiegelstrich 2 Buchst. a der Prüfungsvereinbarung), handelt sich nicht um einen Fall des "sonstigen Schadens" im Sinne dieser Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 11; Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 Rn. 25; Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 Rn. 21 ff.).

    Denn bei solchen Regressen steht ein Fehler in Frage, der der Verordnung selbst anhaftet, nicht aber ein Fehler, der sich aus der Art und Weise der Ausstellung der Verordnung ergibt (zu dieser Differenzierung BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 Rn. 25 und dem folgend BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 11; Urteil vom 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 Rn. 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2011 - L 1 KR 469/10  

    Krankenversicherung

    Da die Lichtschutzmittel nicht zugelassen sind, stellt sich auch nicht die Frage, ob ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use, vgl. BSG, Urteil vom 19.03.2002, B 1 KR 37/00 R, SozR 3-2500 § 31 Nr. 8; Urteil vom 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R, USK 2007-25; Urteil vom 13.10.2010, B 6 KA 48/09 R, USK 2010-147) der von der Klägerin beanspruchten Mittel in Betracht kommt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2012 - L 11 KA 110/10  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Bei der vorliegenden Streitigkeit über die vertragsarztrechtliche Zulässigkeit von Arzneiverordnungen handelt es sich um einen Fall des § 106 SGB V und nicht um einen Regress "wegen sonstigen Schadens" im Sinne des § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte, denn es steht ein Fehler der Verordnung selbst in Frage (BSG, Urteile vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R -).
  • LSG Bayern, 25.05.2011 - L 12 KA 298/07  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregresses bei der

    Das BSG trug dem im Urteil vom 13.10.2010 (B 6 KA 48/09 R) für den Bereich des Arzneimittel-Regresses Rechnung, sofern durch den Einsatz des Medikaments eine Aussicht auf Heilung oder positive Einwirkung auf die Grunderkrankung bestehe (a.a.O. Rdn. 32).
  • SG Stuttgart, 17.02.2012 - S 5 KA 1776/08  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Verstoß gegen

    Derartige Einzelfallprüfungen sind insbesondere dann sachgerecht - und die Wahl dieser Prüfmethode rechtmäßig - wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Behandlungs- oder Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebotes überprüft werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 13.10.2010, B 6 KA 48/09 R, m.w.N.).
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