Rechtsprechung
   BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 15/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Honorierung vertragsärztlicher Leistungen bei Fremdkassenfällen




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Wird zitiert von ... (43)  

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R  

    Untergesetzlicher Normgeber

    Der Senat billigt dem Bewertungsausschuß nämlich seit jeher bei der Neuregelung komplexer Materien wie der Leistungsbewertung erweiterte Ermittlungs-, Erprobungs- und Umsetzungsspielräume zu, die bewirken, daß für einen Übergangszeitraum auch an sich rechtlich problematische Regelungen hingenommen werden müssen; gröbere Typisierungen und geringere Differenzierungen sind in derartigen Fällen vorübergehend unbedenklich, weil sich häufig bei Erlaß der Vorschriften deren Auswirkungen nicht in allen Einzelheiten übersehen lassen (std Rspr, vgl BSG SozR 5533 Nr. 763 Nr. 1 S 5; SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 60 mwN; SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 66 mwN; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 107 ).

    Nur wenn von vornherein feststeht, daß ein vom Normgeber für die Regelung der konkreten Materie gewähltes Differenzierungskriterium systemfremd ist und ihm keine sachliche Rechtfertigung innewohnt, kann auch der Gesichtspunkt der Erprobungsregelung nicht zur Rechtmäßigkeit der Normgebung führen (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 107 ).

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R  

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

    Vielmehr überlässt der Gesetzgeber die Möglichkeit derartiger Differenzierungen der Entscheidung der K(Z)ÄV, deren Verteilungsmaßstab gemäß § 85 Abs. 4 Satz 8 SGB V eine nach Arztgruppen "und Versorgungsgebieten" unterschiedliche Verteilung vorsehen "kann" (zu solchen Differenzierungen s zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 105 und Nr. 34 S 269 f).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 21/97  

    Gesetzliche Budgetierung der Gesamtvergütungen im Rahmen der Honorarverteilung

    Dieser besagt, daß die ärztlichen Leistungen prinzipiell gleichmäßig zu vergüten sind (BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24; BSGE 77, 279, 283 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 57; BSGE 77, 288, 291 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 11 S 66; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 100).

    Die Bildung eines arztgruppenübergreifenden einheitlichen Vergütungstopfes für bestimmte Leistungen (konkret: ambulantes Operieren; vgl BSGE 77, 279, 284 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 10 S 58), sollte ua ebenfalls verhindern, daß bei budgetierten Gesamtvergütungen das Leistungsgeschehen in einem einzelnen Bereich der vertragsärztlichen Tätigkeit zu Punktwertminderungen in anderen, weniger stark expandierenden Bereichen führen kann (vgl auch BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 16 S 105).

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