Rechtsprechung
   BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Sonderzulassung - Belegarzt - überversorgter Planungsbereich - Klagebefugnis - niedergelassener Mitbewerber - Zulassungsgremien - Überprüfung - Belegarztvertrag - Verwaltungsverfahren - Beteiligung der Mitbewerber - Urteilsinhalt - tatsächliche Ausübung einer belegärztlichen Tätigkeit - gerichtliche Kontrolle der Zulassungsentscheidung nach § 103 Abs 7 SGB 5 - Krankenhausträger - Verpflichtung zu ernsthaften Verhandlungen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 88, 6



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Wird zitiert von ... (31)  

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 44/08 R  

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Erteilung einer Sonderzulassung als

    Darüber hinaus war die Problematik der ausreichenden Bettenzahl Gegenstand verschiedener anderer gerichtlicher Entscheidungen (BSGE 88, 6; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 4.4. 2001 - L 4 KA 38/00 - in jüngerer Zeit Hessisches LSG, Beschluss vom 2.3. 2007 - L 4 KA 5/07 ER - GesR 2007, 178), so dass es für einen fachkundig vertretenen Kläger nahe liegen musste, mit dieser Problematik (weiterhin) konfrontiert zu werden.

    2001 (BSGE 88, 6, 10 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 42 ff) ausgeführt hat, trägt die Ergänzung des § 103 SGB V um einen Abs. 7 dem Umstand Rechnung, dass es zwischen dem Ziel einer Förderung der als ökonomisch sinnvoll bewerteten belegärztlichen Tätigkeit und den auf der Grundlage der §§ 101 und 103 SGB V angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu Verwerfungen kommen kann (BSGE aaO S 9 bzw SozR aaO S 41 mwN).

    Gegenstand der Prüfung, bei der den Zulassungsgremien kein der gerichtlichen Prüfung nur eingeschränkt zugänglicher Beurteilungsspielraum zusteht (s hierzu das Senatsurteil vom heutigen Tag - B 6 KA 27/08 R - RdNr 25), ist auch, ob die im Planungsbereich niedergelassenen Bewerber grundsätzlich für die Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit in Übereinstimmung mit den für den Krankenhausträger verbindlichen Festsetzungen der Krankenhauspläne geeignet sind, ob sie die vom Krankenhausträger in Übereinstimmung mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gesetzten Bedingungen für die belegärztliche Tätigkeit akzeptieren und ob sie hinsichtlich des Leistungsangebots, der räumlichen Lage ihrer Praxis und ihrer Wohnung für die belegärztliche Tätigkeit in Frage kommen (BSGE 88, 6, 12 bzw SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 44).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass dem Ausschreibungserfordernis Genüge getan worden ist, wenn jedenfalls alle Bewerber nach der Ausschreibung Gelegenheit gehabt haben, mit dem Krankenhausträger über den Abschluss eines Belegarztvertrages zu verhandeln (BSGE 88, 6, 15 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 47 f).

    Das schließt es aus, eine Zulassung in Situationen zu erteilen, in denen das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss eines Belegarztvertrages ist, die belegärztliche Tätigkeit also nur pro forma ausgeübt und faktisch völlig gegenüber der Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis in den Hintergrund treten soll (BSGE 88, 6, 15 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 48).

    2001 (BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6) eine Zahl von zehn für diese Tätigkeit zur Verfügung stehenden Belegbetten genannt hat, stellt diese - worauf er selbst hingewiesen hat (BSGE aaO S 15 f bzw SozR aaO S 48) - keine absolute Untergrenze in dem Sinne dar, dass dann, wenn ein Arzt weniger als zehn Belegbetten zur Verfügung hat, von einer ernstlich gewollten Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit nicht die Rede sein kann.

    So kann etwa trotz einer für sich genommen ausreichenden Zahl von Belegbetten eine missbräuchliche Nutzung vorliegen, wenn ein Krankenhausträger an die Vertragspartner Anforderungen in Bezug auf den zeitlichen Umfang der belegärztlichen Tätigkeit, an die Präsenz des Belegarztes im Krankenhaus und an die Verzahnung von stationärer und ambulanter Behandlungstätigkeit stellt, die mit der Vorrangregelung in § 39 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 31 Abs. 2 Satz 1 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) kollidieren (so schon BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 50).

    Um dem zu genügen, muss der Krankenhausträger nach der Senatsrechtsprechung mit den im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzten in einer Form verhandelt haben, die erkennen lässt, dass die Möglichkeit einer Einigung ernsthaft ausgelotet wird und nicht nur Scheinverhandlungen geführt werden, um den Weg für die Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V freizumachen (BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 49 f).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 27/08 R  

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit;

    2001 (BSGE 88, 6, 10 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 42 ff) ausgeführt hat, trägt die Ergänzung des § 103 SGB V um einen Abs. 7 dem Umstand Rechnung, dass es zwischen dem Ziel einer Förderung der als ökonomisch sinnvoll bewerteten belegärztlichen Tätigkeit und den auf der Grundlage der §§ 101 und 103 SGB V angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu Verwerfungen kommen kann (BSGE aaO S 9 bzw SozR aaO S 41 mwN).

    Wenn dann ein konkurrierender Interessent, der sich ebenfalls beworben hat, der Ansicht ist, die Auswahl sei rechtswidrig erfolgt, kann er dies mit Widerspruch und Klage überprüfen lassen (s hierzu BSGE 88, 6, 12 f = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 44 f).

    Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang, nämlich in Bezug auf die Durchführung ernsthafter Verhandlungen mit den Bewerbern, dargelegt hat (BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 50), ist allerdings ein transparentes, allen Bewerbern gegenüber gleiches Anforderungsprofil der konkreten belegärztlichen Tätigkeiten in qualitativer wie quantitativer Hinsicht sowie die Angabe von Kriterien für die Auswahlentscheidung unerlässliche Voraussetzung.

    Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Krankenhausträger mit den im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzten in einer Form verhandelt haben, die erkennen lässt, dass die Möglichkeit einer Einigung ernsthaft ausgelotet wird und nicht nur Scheinverhandlungen geführt werden, um den Weg für die Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V freizumachen (BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 49 f).

    Zum anderen darf der Krankenhausträger - wie der Senat bereits dargelegt hat (BSGE 88, 6, 19 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 52) - berücksichtigen, dass ein Bewerber zeitgleich mit der Bewerbung den Eindruck erweckt, einen Nachfolger für seine Praxis zu suchen, und daraus Zweifel an seiner Bereitschaft an einer länger andauernden Kooperation ableiten.

    Wie bereits entschieden worden ist, schließt es die Subsidiarität der Sonderzulassung aus, sie in Situationen zu erteilen, in denen das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss eines Belegarztvertrages ist, die belegärztliche Tätigkeit also nur pro forma ausgeübt und faktisch gegenüber der Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis in den Hintergrund treten soll (BSGE 88, 6, 15 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 48).

    2001 (BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6) genannte Zahl von zehn für diese Tätigkeit zur Verfügung stehenden Belegbetten stellt, worauf er selbst hingewiesen hat (BSGE aaO S 15 f bzw SozR aaO S 48), keine absolute Untergrenze in dem Sinne dar, dass dann, wenn ein Arzt weniger als zehn Belegbetten zur Verfügung hat, von einer ernstlich gewollten Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit nicht die Rede sein kann.

    So kann etwa trotz einer für sich genommen ausreichenden Zahl von Belegbetten eine missbräuchliche Nutzung vorliegen, wenn ein Krankenhausträger an die Vertragspartner Anforderungen in Bezug auf den zeitlichen Umfang der belegärztlichen Tätigkeit, an die Präsenz des Belegarztes im Krankenhaus und an die Verzahnung von stationärer und ambulanter Behandlungstätigkeit stellt, die mit der Vorrangregelung in § 39 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 31 Abs. 2 Satz 1 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) kollidieren (so schon BSGE 88, 6, 17 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 50).

    Das Anerkennungsverfahren nach § 40 BMV-Ä/ § 32 EKV-Ä dient im Übrigen anderen Zwecken als das Zulassungsverfahren nach § 103 Abs. 7 SGB V, nämlich der Gewährleistung der Eignung des Belegarztes und des in § 39 Abs. 2 BMV-Ä/ § 31 Abs. 2 EKV-Ä normierten Vorrangs der ambulanten vor der stationären Tätigkeit (BSGE 88, 6, 11 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 43).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2007 - L 10 KA 5/07  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2001, B 6 KA 34/00) trägt diese Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass es zwischen dem Ziel einer vom Gesetzgeber als sinnvoll erachteten Förderung der belegärztlichen Tätigkeit und den nach den §§ 101 und 103 SGB V angeordneten Zulassungsbeschränkungen zu Verwerfungen kommen kann.

    Der vorliegende Verfahrensablauf ist entgegen der Meinung des Beklagten nicht mit dem in dem vom BSG im Urteil vom 14.03.2001 (a.a.O.) entschiedenen Fall zu vergleichen.

    Die Subsidiarität der Sonderzulassung des § 103 Abs. 7 SGB V kann nur realisiert werden, wenn das Verhalten des Krankenhausträgers dem genügt und auch der Kontrolle durch die Zulassungsgremien unterliegt (vgl. Urteil des BSG vom 14.03.2001, a.a.O., RdNr. 30).

    Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ihre Interessen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2001, a.a.O.) im Wege der Konkurrentenklage versuchen könnten durchzusetzen.

    Weitere Voraussetzung der Sonderzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V ist, dass das Krankenhaus bzw. dessen Träger mit den im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsärzten in einer Form verhandelt, die erkennen lässt, dass die Möglichkeiten einer Einigung ernsthaft ausgelotet und nicht nur Scheinverhandlungen geführt werden (vgl. hierzu mit näheren Ausführungen das Urteil des BSG vom 14.03.2001, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.03.2001, a.a.O.), der der Senat folgt, verlangt § 103 Abs. 7 SGB V, dass tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 SGB V am Krankenhaus ausgeübt werden soll.

    Das BSG hat sich im Urteil vom 14.03.2001 (a.a.O.) bezüglich des notwendigen Umfangs der belegärztlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Zahl der Belegbetten der Belegabteilung nicht festgelegt.

    Insoweit ist § 39 Abs. 2 BMV-Ä zu beachten, auch wenn diese Vorschrift formell im Verfahren nach § 40 BMV-Ä zu prüfen ist (BSG vom 14.03.2001, a.a.O., vgl. auch Pawlita in JurisPk § 103 Rdn. 11).

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  • BSG, 07.02.2007 - B 6 KA 8/06 R  

    Vertragsarzt - defensive Konkurrentenklage - Erfordernisse für

    Dies ist lediglich der Fall in der besonderen Konstellation, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung an den Konkurrenten stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen diesen einen sog Drittschutz vermitteln (zum Erfordernis drittschützender Wirkung als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis im Fall defensiver Konkurrentenklagen vgl zB BSGE 88, 6, 8 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 39 f; BSGE 90, 207, 209 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 104).

    Eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setzte schon nach der früheren Rechtsprechung des BSG stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang gegenüber der Position des Anfechtenden innewohnte (s BSG SozR 3-1500 § 54 Nr. 40 zur Anfechtung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr. 4 zur Anfechtung einer Sonderbedarfszulassung; BSGE 90, 207 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 zur Anfechtung einer Institutsermächtigung; vgl ferner BSGE 88, 6, 9 ff, 14 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 41 ff, 46 ff zur Anfechtung der Auswahl eines Belegarztes).

  • SG Marburg, 01.07.2009 - S 12 KA 833/08  

    Zulassung - Belegarzt - keine Klagebefugnis eines Vertragsarztes mit

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestünden zumindest dann keine ernsthaften Zweifel an einer beabsichtigten belegärztlichen Tätigkeit, soweit durch den Belegarztvertrag dem Belegarzt mindestens 10 Belegbetten zur Verfügung gestellt werden (vgl. BSG vom 14. März 2001, Az: B 6 KA 34/00 R).

    Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich einer Sonderbedarfszulassung wegen einer belegärztlichen Tätigkeit in überversorgten Planungsbereichen (§ 103 Abs. 7 SGB V) bisher eine generelle Anfechtungsbefugnis der niedergelassenen Ärzte verneint, sie aber denjenigen Ärzten eingeräumt, die sich auf die Ausschreibung hin beworben oder - wenn die Ausschreibung nicht in der gebotenen Form erfolgt ist - sonst unmissverständlich gegenüber dem Krankenhausträger ihr Interesse an der belegärztlichen Tätigkeit kundgetan haben, soweit sie geltend gemacht haben, die vom Krankenhaus ausgeschriebene belegärztliche Tätigkeit ausüben zu können und nach seiner Beurteilung zu Unrecht beim Abschluss eines Belegarztvertrages übergangen worden zu sein (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6, zitiert nach juris, Rdnr. 35).

    Weitere Voraussetzung hierfür ist aber, dass der interessierte Vertragsarzt seinen Praxissitz im Planungsbereich des Belegkrankenhauses hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 36).

    Die Zulassungsgremien haben die Ausschreibung aber bei Zulassung eines externen Bewerbers zu überprüfen (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6, juris Rdnr. 30 u. 33).

    Das Verfahren oder die Ausschreibung kann aber auch bei bereits begonnenen Vertragsverhandlungen nachgeholt werden (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 44).

    Die Verhandlungen müssen erkennen lassen, dass die Möglichkeiten einer Einigung ernsthaft ausgelotet und nicht nur Scheinverhandlungen geführt wurden, um den Weg für eine Zulassung nach Abs. 7 freizumachen (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 48).

    Soweit allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts § 103 Abs. 7 SGB V darüber hinaus nicht nur formell die Ausschreibung von Belegarztverträgen verlangt, sondern voraussetzt, dass tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit i. S. des § 121 Abs. 2 SGB V am Krankenhaus ausgeübt werden soll und dies es ausschließt, eine Zulassung in Situationen zu erteilen, in denen das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss eines Belegarztvertrages ist, die belegärztliche Tätigkeit also nur pro forma ausgeübt und faktisch völlig gegenüber der Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis in den Hintergrund treten soll (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 - B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 45), so kommt den Prüfgremien auch die Kompetenz zu, die Zahl der Belegbetten für den Arzt selbst und am Belegkrankenhaus als Indiz für die Ernsthaftigkeit einer Belegarzttätigkeit zu würdigen.

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Weitere Zulassungsmöglichkeiten in überversorgten Gebieten sind zur Förderung der Belegarzttätigkeit in Krankenhäusern geschaffen worden (§ 103 Abs. 7 SGB V, s BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.02.2009 - L 3 KA 98/08  

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung über § 103 Abs 7 SGB

    Er begründete seinen Beschluss damit, dass er die in den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG), vom 14. März 2001 (Az: B 6 KA 34/00 R, B 6 KA 35/00 R und B 6 KA 37/00 R) genannten Anforderungen für die Zulassung des Ast geprüft habe.

    Das BSG habe hinsichtlich einer Sonderbedarfszulassung gemäß § 103 Abs. 7 SGB V in einem überversorgten Planungsbereich eine generelle Anfechtungsbefugnis niedergelassener Ärzte verneint und sie nur denjenigen Ärzte eingeräumt, die sich auf die Ausschreibung hin beworben oder sonst unmissverständlich gegenüber dem Krankenhausträger ihr Interesse an der belegärztlichen Tätigkeit kundgetan hätten (Urteil vom 14. März 2001, Az: B 6 KA 34/00 R).

    Das BSG hat allerdings in seinem Urteil vom 14. März 2001 (Az.: B 6 KA 34/00 R, SozR 3-2500 § 103 Nr. 6) eine derart weitgehende Klagebefugnis verneint und dazu ausgeführt, dass zur Anfechtung nur diejenigen Ärzte befugt seien, die sich auf die Ausschreibung der belegärztlichen Tätigkeit hin beworben hätten.

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. März 2001, Az.: B 6 KA 34/00 R, SozR 3-2500 § 103 Nr. 6) haben die Zulassungsgremien zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

  • BSG, 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - aufschiebende Wirkung statusbegründender

    Zwar hat der Senat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Begünstigte gegenüber Drittanfechtungen nicht schutzlos ist, sondern aufgrund der Regelungen der § 97 Abs. 4 SGB V, § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die Möglichkeit hat, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides zu beantragen (BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 8; ebenso BSGE 88, 6, 13 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 46; BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1, jeweils RdNr 29).
  • SG Marburg, 18.12.2006 - S 12 KA 1041/06  

    Belegarztvertrag - keine Klagebefugnis und Beiladung von Nichtbewerbern - keine

    Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich einer Sonderbedarfszulassung wegen einer belegärztlichen Tätigkeit in überversorgten Planungsbereichen (§ 103 Abs. 7 SGB V) bisher eine generelle Anfechtungsbefugnis der niedergelassenen Ärzte verneint, sie aber denjenigen Ärzten eingeräumt, die sich auf die Ausschreibung hin beworben oder - wenn die Ausschreibung nicht in der gebotenen Form erfolgt ist - sonst unmissverständlich gegenüber dem Krankenhausträger ihr Interesse an der belegärztlichen Tätigkeit kundgetan haben, soweit sie geltend gemacht haben, die vom Krankenhaus ausgeschriebene belegärztliche Tätigkeit ausüben zu können und nach seiner Beurteilung zu Unrecht beim Abschluss eines Belegarztvertrages übergangen worden zu sein (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 34/00 R - BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6, zitiert nach juris, Rdnr. 35).

    Die Zulassungsgremien haben die Ausschreibung aber bei Zulassung eines externen Bewerbers zu überprüfen(vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 34/00 R -BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6, juris Rdnr. 30 u. 33).

    Das Verfahren oder die Ausschreibung kann aber auch bei bereits begonnenen Vertragsverhandlungen nachgeholt werden (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 44).

    Die Verhandlungen müssen erkennen lassen, dass die Möglichkeiten einer Einigung ernsthaft ausgelotet und nicht nur Scheinverhandlungen geführt wurden, um den Weg für eine Zulassung nach Abs. 7 freizumachen (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 48).

    Soweit die belegärztliche Tätigkeit einen Mindestumfang nicht unterschreiten darf, weil ansonsten die Zulassungsbeschränkung unterlaufen werden könnten, besteht bei zehn Belegbetten nach kein Zweifel daran, dass tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. BSG, Urt. v. 14.03.2001 -B 6 KA 34/00 R - aaO., Rdnr. 45).

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.11.2009 - L 4 KA 25/07  

    Sonderzulassung eines weiteren Belegarztes in einem Krankenhaus in der

    Auf die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, die an die Ernsthaftigkeit der Vertragsverhandlungen des Krankenhauses mit den bereits im Planungsbereich zugelassenen Bewerbern und die Nachvollziehbarkeit der Gründe für die Ablehnung des Vertragsschlusses mit diesen Bewerbern gestellt werden (vgl. BSG, Urt. v. 14. März 2001 - B 6 KA 34/00 R, BSGE 88, 6 = SozR 3 2500 § 103 Nr. 6), kommt es unter diesen Umständen nicht an.

    In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass die Entscheidung des Krankenhausträgers, eine Abteilung belegärztlich zu führen, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Zulassungsentscheidungen nach § 103 Abs. 7 SGB V nicht darauf zu prüfen ist, ob sie mit dem Krankenhausrecht des jeweiligen Landes übereinstimmt (BSG, Urt. v. 14. März 2001, a.a.O.).

    Allerdings nimmt das Gesetz die grundsätzlich unerwünschte Ausweitung bereits bestehender Überversorgung nur in Kauf, wenn die belegärztliche Tätigkeit ohne die Sonderzulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V nicht realisiert werde könnte (BSG, Urt. v. 14. März 2001, a.a.O.).

    Jedenfalls wäre - entsprechend den Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrages mit einem externen Bewerber (vgl. BSG, Urt. v. 14. März 2001, a.a.O.) - zu verlangen, dass der Krankenhausträger die Möglichkeiten einer Ausweitung der Tätigkeit der im Krankenhaus bereits beschäftigten Ärzte ernsthaft auslotet und dass der Krankenhausträger sachliche Gründe dafür angeben kann, dass er anstelle der Ausweitung der Tätigkeit der bereits praktizierenden Belegärzte einen weiteren Belegarztvertrag mit einem noch nicht im Planungsbereich zugelassenen Bewerber abschließt.

    Die Erteilung einer Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V setzt weiter voraus, dass tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit am Krankenhaus ausgeübt werden soll (BSG, Urt. v. 14. März 2001, a.a.O.; BSG, Urt. v. 2. September 2009 - B 6 KA 44/08 R, Rz. 19 und B 6 KA 27/08 R, Rz. 38).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 5/01 R  

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsregelung - Berücksichtigung der

  • SG Marburg, 22.03.2007 - S 12 KA 80/07  

    Vertragsarzt - keine Klagebefugnis von Nichtbewerbern gegen Zulassung eines

  • BSG, 19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R  

    Gleichstellung von Behinderten - keine Anfechtungsbefugnis des Arbeitgebers

  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 10/01 R  

    Krankenkassenverband - Mitgliedskasse - Umlagebescheid - Verwaltungsakt -

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 1 KR 94/10  

    Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R  

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 310/09  

    Arztrecht - Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Belegarzt

  • LSG Bayern, 10.10.2007 - L 12 KA 622/04  
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R  

    Regelungen des Vertragsarztrechts gelten grundsätzlich auch für belegärztliche

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 15/10 R  

    Anerkennung als Belegarzt - Streitverfahren betreffen Angelegenheiten der

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 35/00 R  

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2004 - L 10 KA 5/02  

    Röntgenologische Praxen haben keinen Anspruch auf stützende Maßnahmen der

  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 37/00 R  

    Erteilung einer Sonderzulassung zur Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 10 KA 21/06  

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 8/09 R  

    Belegarzt - keine Vergütung von stationären Leistungen bei Neugeborenen außerhalb

  • SG Stuttgart, 26.11.2009 - S 16 KR 84/07  

    Finanzierung von Hilfen an notleidende Krankenkassen

  • LSG Hessen, 02.03.2007 - L 4 KA 5/07  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung einer Belegarztstelle - keine Angabe

  • SG München, 01.04.2004 - S 33 KA 498/03  
  • SG Potsdam, 05.12.2007 - S 1 KA 63/06  

    Vertragsarzt - Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen die

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 4 C 09.2867  

    Rechtsweg; Ausschreibung; strahlentherapeutische Praxis

  • VGH Bayern, 29.03.2010 - 4 C 09.2865  

    Rechtsweg; Ausschreibung; strahlentherapeutische Praxis

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