Rechtsprechung
   BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 54/00 R; B 6 KA 36/00 R; B 6 KA 67/00 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Satzungsbestimmung - Rechtswidrigkeit - Arzt - Abmeldung - Leistung - Abhängigkeit - vertragsärztliches Leistungsangebot - kostendeckende Vergütung - Mischkalkulation - Zuzahlung - Zahlungsverlangen - Ablehnung der Behandlung - Behandlungspflicht - Sachleistungsprinzip - Naturalleistungsprinzip - Leistungsverschaffungspflicht - Krankenkasse - Sicherstellungsauftrag - Diskriminierung - Normvertrag - Aufsichtsanordnung - Begründung - Aufsichtsbehörde - Einschreiten

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Abhängigkeit von kostendeckender Vergütung beim vertragsärztlichen Leistungsangebot

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vergütung - Wann sind Klagen gegen Honorarbescheide aussichtsreich?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wann können Sie als Kassenarzt bei GKV-Patienten ärztliche Leistungen privat abrechnen?

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 88, 20
  • NJW 2002, 238 (Ls.)
  • NZS 2002, 217



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Wird zitiert von ... (80)  

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R  

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Aus dieser Bestimmung kann ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar für ärztliche Tätigkeiten erst dann in Betracht kommen, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSGE 75, 187, 189 ff = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 ff; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155; s zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    Dieser Ausgleich ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (dazu zuletzt: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; s weiter BSGE 75, 187, 189 ff = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 ff; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R  

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    So hat der Senat in jüngerer Zeit in anderem Zusammenhang die Notwendigkeit eines Mindestumfangs bei der Pflicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung iS von § 95 SGB V auch insoweit hervorgehoben, als der Vertragsarzt den Kern der Leistungen seines Fachgebiets anbieten und in dieser Weise im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen muss (vgl BSGE 88, 20, 24 ff = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70 ff).

    Während die daraus entstehenden Nachteile für den Betroffenen in Fällen des arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes durch eine entsprechend höhere Vergütung bzw Karenzentschädigung (vgl §§ 74 ff, § 90a Handelsgesetzbuch) kompensiert bzw abgemildert werden, geschieht dieses im Falle der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung dadurch, dass der in seiner übrigen beruflichen Betätigung nunmehr Beschränkte nun günstige Erwerbsmöglichkeiten vorfindet, indem er Zugang zu dem großen Kreis der 87 % der Bevölkerung ausmachenden Versicherten der GKV erhält und ihm kompensatorisch für die nun eingeschränkte Möglichkeit zu zusätzlicher Erwerbstätigkeit die Aussicht auf sichere und insolvenzgeschützte Einnahmen von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen als Schuldnern geboten wird (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R  

    Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte

    Der danach erforderliche Ausgleich zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (vgl dazu zB BSGE 75, 187, 189 ff = SozR 3-2500 § 72 Nr. 5 S 6 ff; BSG SozR 3-5555 § 10 Nr. 1 S 5 f; BSGE 88, 20, 24 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 70; BSGE 88, 126, 136 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 S 155).
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