Rechtsprechung
   BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Sozialversicherungsbeiträge müssen aus geschuldetem Arbeitsentgelt gezahlt werden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialversicherungsbeiträge sind aus geschuldetem Arbeitsentgelt zu zahlen




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Wird zitiert von ... (7)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2008 - L 8 R 316/06  

    Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, Abgrenzung von der

    Hieran anknüpfend habe auch das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R - festgestellt, dass das tariflich zustehende Arbeitsentgelt für die Beitrags- und Versicherungspflicht maßgebend sei und dass ein tariflich geschuldetes Mindestentgelt zur Sozialversicherungspflicht führe.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - L 11 R 1766/05  

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von Überstundenvergütungen - laufendes

    Sie sollen jedoch nicht eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen oder diesen gar "Entlastung" erteilen (so zuletzt BSG in den Urteilen vom 14.07.2004, Az.: B 12 KR 10/03 R; B 12 KR 7/03 R; B 12 KR 7/04 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2007 - L 11 R 4/06  

    Rentenversicherung

    Dass der Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe nicht das gezahlte, sondern das tatsächlich geschuldete Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, ist höchstrichterlich geklärt (BSG, Urteile vom 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R; 10/03 R; 1/04 R; 7/04 R) und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
mehr
  • LSG Bayern, 24.11.2009 - L 5 R 952/08  

    Beitragspflicht nicht gezahlten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - tariflich

    Dieser Grundsatz hat sich in der Zeit nach Erlass des streitigen Bescheides/ Widerspruchsbescheides zur ständigen Rechtsprechung entwickelt (vgl. BSG Urteile vom 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R, B 12 KR 34/03 R und B 12 KR. 7/04 R) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der Zweiten Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11.09.2008, 1 BvR 2007/05).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - L 8 RJ 139/02  

    Rentenversicherung

    Das Entstehungsprinzip gilt selbst dann, wenn wegen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages ein höherer - beitragspflichtiger - Lohn als der vereinbarte hätte ausgezahlt werden müssen und die Arbeitnehmer den Mehrlohn von vornherein nicht eingefordert haben; LSG NRW Urteile vom 28.01.2003 - L 5 KR 191/01, 197/01 = in der Revision beim BSG anhängig zu B 12 KR 10/03 R, 73/02 = Revision BSG B 12 Kr 7/03 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2006 - L 24 RA 282/04  
    Auch das BSG, das mit Urteilen vom 14. Juli 2004 (B 12KR 10/03 R; B 12 KR 7/03 R und B 12 KR 7/04 R) erneut die Auffassung des hier erkennenden Senats - und im Übrigen auch aller befassten Landessozialgerichte - bestätigt hat, folgt dieser Auffassung nicht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - L 4 RA 19/03  

    Rentenversicherung

    Die Beurteilung der Versicherungspflicht einer Arbeitnehmerin nach § 5 SGB VI richtet sich aber nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteile vom 14.07.2003, B 12 KR 7/03 R u.a.), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen Arbeitsentgelt, sondern nach der Höhe des geschuldeten Arbeitentgelts.
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