Rechtsprechung
   BSG, 14.09.2005 - B 11a/11 AL 71/04 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Kapitallebensversicherung - allgemeine Härtefallprüfung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Kapitallebensversicherung - zusätzlicher Freibetrag durch entsprechende Anwendung des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB 2 - Härtefallprüfung - Versorgungslücken - verfassungskonforme Auslegung - offensichtliche Unwirtschaftlichkeit - Vereinbarung der Unverwertbarkeit der Lebensversicherung

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Härtefallprüfung bei der Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Arbeitslosenhilfe, Bedürftigkeitsprüfung, Vermögensverwertung, Kapitallebensversicherung, zusätzlicher Freibetrag durch entsprechende Anwendung des § 12 Abs 2 Nr 3 SGB 2, Härtefallprüfung, Versorgungslücken, verfassungskonforme Auslegung, offensichtliche Unwirtschaftlichkeit, Vereinbarung der Unverwertbarkeit der Lebensversicherung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundeninformation - LV-Verwertung ist auch abhängig von Berufsbiografie

  • IWW (Kurzinformation)

    LV-Verwertung ist auch abhängig von Berufsbiografie

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kindererziehung und Altersvorsorgevermögen bei Arbeitslosenhilfe

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Wird zitiert von ... (31)  

  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 25/07 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Wertpapier- bzw

    a) Dazu gehören die Guthaben auf Giro- und Sparkonten und grundsätzlich auch die zwei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswerte sich in beiden Fällen bereits im Juli 2003 auf nahezu das Dreifache der gezahlten Prämien beliefen und deren Verwertung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9) deshalb nicht offensichtlich unwirtschaftlich (vgl § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002; s hierzu näher unter b) war.

    Die bloße Erwartung, dass nach der Restlaufzeit einer Lebensversicherung ein höherer Zahlbetrag fällig wird, ist nicht geschützt, zumal alternativ zu einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung auch eine Beleihung in Betracht kommt (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9).

    Daran hat der Senat auch in Entscheidungen zur Frage der "offensichtlich unwirtschaftlichen" Verwertung iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 festgehalten (BSG, Urteile vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr. 2 und B 11a/11 AL 73/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr. 3; BSG, Urteil vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr. 9).

    Auch wenn es in besonders gelagerten Fällen angemessen sein mag, den Anschaffungswert als Indiz zur Bestimmung des "wirklichen Werts" mit heranzuziehen (vgl BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R; BSGE 94, 121 RdNr 9 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9 RdNr 9; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, § 193 RdNr 268), kann jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art das Tatbestandsmerkmal der Unwirtschaftlichkeit iS des § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV nicht durch einen strikt monetären Vergleich des aktuell erzielbaren Verkaufserlöses mit den Erwerbskosten ermittelt werden.

    Soweit sich aus Besonderheiten der Berufsbiografie mit auf bestimmten Dispositionen beruhenden Lücken der Altersversorgung ein Härtegrund ergeben kann (vgl ua BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9), hat das LSG beim Kläger eine solche Situation nicht festgestellt und zudem ohnehin nur auf die Versichertenrente abgestellt, ohne die daneben noch vorhandene betriebliche Altersversorgung sowie sonstige Einkünfte zu berücksichtigen.

    Kindererziehungsbedingte Lücken im Versicherungsverlauf der Ehefrau, die nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr. 9 RdNr 16 ff) ggf im Umfang der rentenversicherungsrechtlichen Nachteile eine Anwendung der allgemeinen Härteklausel gebieten könnten, sind im Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ebenso wenig ersichtlich.

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" steht (ua BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R; BSGE 94, 121 RdNr 9 = SozR 4- 4300 § 193 Nr. 3; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 9 RdNr 9; Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 12 SGB II RdNr 64 mwN; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 12 RdNr 247 mwN).
  • BSG, 13.09.2006 - B 11a AL 53/05 R  

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Soweit von der Klägerin sinngemäß geltend gemacht wird, eine Verwertung ihrer Versicherungen sei "offensichtlich unwirtschaftlich" im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002, hat das LSG zu Recht darauf abgestellt, dass die Rückkaufswerte der einzelnen Lebensversicherungen ausnahmslos höher waren als die jeweils eingezahlte Summe der Beiträge (vgl hierzu ua Urteile des Senats vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - veröffentlicht in juris, vom 25. Mai 2005, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2, und vom 14. September 2005, SozR 4-4300 § 193 Nr. 9, jeweils mwN).

    Zutreffend ist das LSG auch im Anschluss an die inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen, dass die AlhiV 2002 auch in der hier einschlägigen - ab 1. Januar 2003 geltenden - Fassung deshalb nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB III in Einklang steht, weil sie keine allgemeine Härteklausel (mehr) enthält (vgl hierzu insbesondere BSGE 94, 121 = SozR 4-4300 § 193 Nr. 3; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 2005, SozR 4-4300 § 193 Nr. 9, ua mit Hinweis auf BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5).

    Ebenfalls geklärt ist, dass die Absenkung des generellen Freibetrages ab 1. Januar 2003 von 520 EUR auf 200 EUR ermächtigungskonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl insbesondere BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5 und zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 2005 - B 11a/11 AL 71/04 R -, SozR 4-4300 § 193 Nr. 9).

    Allein die Tatsache, dass die Altersversorgung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert ist, reicht - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - nicht aus (vgl BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 und SozR 4-4300 § 193 Nr. 9).

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