Rechtsprechung
   BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach Entscheidung der Krankenkasse über den Leistungsantrag vor der Selbstbeschaffung; Regelung ist auch bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB 5 anzuwenden

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich nach Entscheidung der Krankenkasse über den Leistungsantrag vor der Selbstbeschaffung - Regelung ist auch bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB 5 anzuwenden

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 13 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1

  • Sozialmedizinische Informationsdatenbank für Deutschland (Kurzinformation und Volltext)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 13 Abs. 2 S. 1 § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 § 34 Abs. 1
    Voraussetzung für Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB V ausschließlich nach Entscheidung der Krankenkasse über den Leistungsantrag vor der Selbstbeschaffung - Regelung ist auch bei Wahl der Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB V anzuwenden

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Keine Erstattung der Kosten von homöopathischen Arzneimitteln zur Behandlung von Schuppenflechte und rheumatischem Gelenkbefall

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Kostenerstattung allenfalls dann, wenn vorher abgelehnt wurde

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auch bei homöopathischen Arzneimitteln ist stets vorherige Entscheidung der Krankenkasse über Kostenübernahme notwendig, selbst wenn Ablehnung bereits feststeht

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 98, 26



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R  

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12, jeweils RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 16 RdNr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (stRspr; vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 29).
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R  

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Ein auf die Verweigerung der Naturalleistung gestützter Erstattungsanspruch scheidet aber aus, wenn sich der Versicherte die Leistung besorgt hat, ohne zuvor die KK einzuschalten und ihre Entscheidung abzuwarten (stRspr, vgl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - RdNr 10 mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Daran fehlt es, wenn die KK - wie hier - vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (stRspr des Senats; vgl zB BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 10; zuletzt zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, jeweils RdNr 23, 24; BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - RdNr 10).

    Es ist deshalb weder unzumutbar noch bloßer Formalismus, wenn eine Kostenerstattung in der Art eines zwingenden Verfahrenserfordernisses davon abhängig gemacht wird, dass die KK zuvor Gelegenheit hatte, über ihre Leistungspflicht zu entscheiden (vgl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - RdNr 12).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R  

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Daran fehlt es, wenn die KK vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; SozR 4-2500 § 135 Nr. 10; SozR 4-2500 § 13 Nr. 8 RdNr 23, 24; SozR 4-2500 § 13 Nr. 12 RdNr 10 - Mercurius).

    Ein Privatrezept wird ausgestellt, wenn der Versicherte die Verordnung ausdrücklich als Privatbehandlung iS von § 18 Abs. 8 Nr. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 21 Abs. 8 Nr. 2 Ersatzkassenvertrag-Ärzte (EKV-Ä) - dh nicht als Natural- oder Kostenerstattungsleistung - wünscht oder wenn ein in der GKV Versicherter die Verordnung von Arzneimitteln verlangt/wünscht, die aus der Leistungspflicht der KK ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind (vgl § 29 Abs. 8 BMV-Ä, § 15 Abs. 6 EKV-Ä; zum Ganzen vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 12 RdNr 16 - Mercurius).

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