Rechtsprechung
| BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - Ghetto Moghilev - Transnistrien - Rumänien - Zahlbarmachung von Ghettorente - Wahrunterstellung - Verfassungsmäßigkeit
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Bundessozialgericht
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - Ghetto Moghilev - Transnistrien - Rumänien - Zahlbarmachung von Ghettorente - Wahrunterstellung - Verfassungsmäßigkeit
- NWB SteuerXpert START
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - Ghetto Moghilev - Transnistrien - Rumänien - Zahlbarmachung von Ghettorente - Wahrunterstellung - Verfassungsmäßigkeit
Kurzfassungen/Presse
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Beweiswürdigung bezüglich Zweifeln am Aufenthalt an einem bestimmten Ort
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 11.11.2004 - S 12 RJ 90/04
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2006 - L 4 RJ 126/04
- BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 98, 48
Wird zitiert von ... (130)
- BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R
Altersrente nach Maßgabe des ZRBG
Im Juni 1941 wurde Litauen von deutschen Truppen besetzt und ab 1.8.1941 bzw ab 5.12.1941 Teil des "Reichskommissariats Ostland" (dazu: BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 91, zur Veröffentlichung vorgesehen).Das Gesetz stellt nicht auf ein Mindestalter ab (dazu: BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 107; eine gleiche Rechtsauffassung wird von der Bundesregierung vertreten, vgl BT-Drucks 16/5720, S 5 letzter Abs; ebenso zur Rechtslage nach den Reichsversicherungsgesetzen: 13. Senat des BSG…, Urteil vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2).
Denn sie ergänzen die Vorschriften des Dritten Teils des WGSVG über die Gesetzliche Rentenversicherung, welche die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI "zu Gunsten von Versicherten" ergänzen (hierzu: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 61).
Allerdings hat das LSG keine Ausführungen dazu gemacht, dass sie "zwangsweise" in diesem Ghetto lebte (zu dieser Voraussetzung: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 84).
e) Das LSG hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile wegen der behaupteten Beschäftigungszeiten im Ghetto Schaulen bereits durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat ausgeglichen werden (Ausschlusstatbestand, vgl hierzu: Urteil des Senats vom 14.12.2006, aaO, RdNr 63).
Demgegenüber hat der 4. Senat im Urteil vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, RdNr 106 ff) die Auffassung vertreten, es sei keine Voraussetzung des ZRBG, dass der Verfolgte bei Ausübung der Ghetto-Beschäftigung in den besetzten Gebieten den Reichsversicherungsgesetzen unterlegen habe.
In den in Polen völkerrechtswidrig annektierten Gebieten wurden zunächst in Oberschlesien durch die "Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den der Provinz Schlesien angegliederten, ehemals polnischen Gebieten" vom 16.1.1940 (RGBl I 196) und später in allen annektierten Gebieten durch die "Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten" (OstgebieteVO) vom 22.12.1941 (RGBl I 777) iVm verschiedenen Erlassen des Reichsarbeitsministers die Reichsversicherungsgesetze eingeführt (hierzu und zu den wegen ihrer rassistischen Diskriminierungen als typisches nationalsozialistisches Unrecht nichtigen Teile der OstgebieteVO: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).
Der 4. Senat hat sich in den Gründen seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 106 ff) nicht tragend zur Rechtslage in den eingegliederten Gebieten geäußert, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt ein Ghetto in Transnistrien betraf, dass - was vom LSG nach erfolgter Zurückverweisung noch zu klären ist - ggf in den besetzten Gebieten gelegen haben könnte.
Diese Frage hat der 4. Senat im Urteil vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) beiläufig verneint.
Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 57 ff) ausgeführt, dass der räumliche Geltungsbereich - wie bei allen Bundesgesetzen - grundsätzlich nur die Personen erfasst, die der Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, die sich also im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (ungenau auch "Territorialitätsprinzip" genannt).
Jedoch hat die Bundesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geantwortet, für sie sei mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 ZRBG die Auffassung des 4. Senats (gemeint: im Urteil vom 14.12.2006, aaO) nur schwer nachvollziehbar (s BT-Drucks 16/5720 S 5 Abs. 3).
Im Urteil vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 59 f) hat der 4. Senat darauf hingewiesen, dass sich in den Gesetzesentwürfen zum ZRBG zwar durchaus die Aussage findet, es komme nicht darauf an, in welchem Staat sich der Berechtigte aufhalte; in seinen Beratungen ist der Deutsche Bundestag auf die Problematik des "Territorialitätsprinzips" jedoch nicht eingegangen und ist auch nicht auf sie hingewiesen worden.
Auch der 4. Senat ist in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, RdNr 98) davon ausgegangen, dass der Rechtsbegriff der Beschäftigung in dem früheren § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF in der Nachfolgevorschrift des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO neuer Fassung (nF) und in dem heute geltenden § 7 Abs. 1 SGB IV im Wesentlichen dieselbe Bedeutung hatte bzw hat.
Das ZRBG schützt jenen Personenkreis der Ghetto-Beschäftigten, der nicht unter die Stiftungsregelungen fällt (Urteil des Senats vom 14.12.2006, aaO, RdNr 100 f; vgl zur Ausschlussklausel des § 16 EVZStiftG: BSG…, Urteil vom 22.3.2006, BSGE 96, 110, 113, RdNr 15 = SozR 4-5060 Art. 6 § 23 Nr. 1).
Damit sollten erstens die Anregungen der (oben zitierten) Ghetto-Rechtsprechung zur Freiwilligkeit der Beschäftigungsaufnahme aufgegriffen und zweitens die nach dem ZRBG zu entschädigende Beschäftigung von der vom EVZStiftG erfassten Zwangsarbeit in einem Ghetto nahtlos abgegrenzt werden (BT-Drucks 14/8583 und BT-Drucks 14/8602, jeweils Begründung, A. Allgemeiner Teil, Ziff I Abs. 2 und B. Besonderer Teil, S 6 zu § 1, Abs. 1); denn für die Entschädigung der Zwangsarbeit im Ghetto war die Stiftung geschaffen worden (Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 101 f, vgl hierzu auch den zu Protokoll gegebenen Redebeitrag der Bundestagsabgeordneten Deligöz, Plenarprotokoll 14/233 S 23280).
Dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats (…vgl ua: Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16;… Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3) hat sich der 4. Senat angeschlossen (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).
Die durch die NS-Verfolgung weitestgehend eingeschränkte Arbeits- und Lebenssphäre der Ghetto-Insassen wie auch der Begriff der Zwangsarbeit iS des § 11 EVZStiftG legen es nahe, dass ein eigener Willensentschluss zur Beschäftigungsaufnahme durch den Verfolgten im Sinne des ZRBG dann vorliegt, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das "Elementarste" reduzierten Wahl zwischen zwei Verhaltensweisen beruhte und die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegebene Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des "Weisungsgebers" bestand (Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 102 f).
Daher dürfte es auch im ZRBG für ein Arbeitsentgelt genügen, dass zB ausschließlich Lebensmittel als Sachleistungen bezogen wurden (so Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 104).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06
Rentenversicherung
Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf - mit anrechenbaren Zeiten belegten - Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn - wie hier - die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ZRBG); denn der Versicherte hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.In diesem Zusammenhang mag offen bleiben, ob die Anwendung des ZRBG - wie vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.2, letzter Halbsatz ZRBG hinaus in persönlicher Hinsicht voraussetzt, dass dem Versicherten oder der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin für die geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto keine Ansprüche nach dem FRG bzw. dem WGSVG zustehen (ohne dass eine solche Leistung tatsächlich erbracht wird).
Ebenso mag dahin stehen, ob schon der Umstand, dass der Versicherte von der Claims Conference aufgrund im Ghetto Zamosc im Jahre 1942 verrichteter Zwangs- bzw. Sklavenarbeit eine Entschädigung erhalten hat, die Anwendung des ZRBG vorliegend ausschließt und - falls nicht - die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit - ebenfalls über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.2 ZRBG hinaus - verlangt, dass der Betroffene gemäß § 17 a FRG bzw. § 20 WGSVG in den dort genannten Zeitpunkten dem dSK angehörte (ablehnend BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) und der Versicherte diese Voraussetzung erfüllt.
Das gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher zwangsweiser Aufenhalt voraussetzt, dass der NS-Verfolgte durch eine Aufenthaltsbeschränkung auf einen zugewiesenen - in der Regel von Juden bewohnten - Wohnbezirk ("Ghetto") vollständig und nachhaltig von der Umwelt abgesondert ist und diese Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe erzwungen wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -).
In diesem Zusammenhang mag letztlich offen bleiben, ob es sich dabei - wie offensichtlich vom 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - um eine entschädigungsrechtliche Regelung oder um eine Rentenleistung im eigentlichen Sinne handelt.
Insbesondere knüpft § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG, der - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 - an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus.
Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (…vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5;… BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn bereits mit der Möglichkeit, die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtliches Neuland betreten.
Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der vom 4. Senat des BSG in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG zu Zwangsarbeit, so dass vorliegend offen bleiben kann, ob letztere - der Rechtsprechung des 4. Senats folgend - lediglich dann vorliegt, wenn das Zustandekommen und/oder die Ausführung der Tätigkeit mit absoluter Gewalt (vis absoluta) oder Drohung mit ihr, also unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben oder für die "Restfreiheit" des Ghetto-Inhaftierten, durchgesetzt wurde; denn die Bewachung eines Ghetto-Insassen an einem innerhalb des Ghettos befindlichen Arbeitsplatz und auf den Arbeitswegen kann lediglich den Zweck haben, die Ausführung der Arbeiten gewaltsam bzw. mittels Drohung mit derartiger Gewalt durchzusetzen.
Wie bereits erwähnt, erfordert das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -) auch im Rahmen des ZRBG ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt.
Sind aber schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG nicht erfüllt, so sah sich der Senat bereits aus diesem Grunde nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf die vom 4. Senat des BSG in seiner mehrfach genannten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des ZRBG auszusetzen und die Frage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil im Hinblick auf die Auslegung der in § 1 Abs. 1 ZRBG genannten Erfordernisse einer "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen" und "gegen Entgelt" ausgeübten Beschäftigung von der Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) abweicht und die Frage, ob auch im Rahmen des ZRBG ein bestimmten Kalendermonaten zuzuordnendes Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde.
- BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - …
Es reiche, dass die Arbeit dem Verfolgten von einem Unternehmen oder einer Ghetto-Autorität mit Sitz im Ghetto angeboten oder ähnlich einer Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung zugewiesen worden sei (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3).Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen zum ZRBG im Deutschen Bundestag).
Die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG ist von einer Zwangsarbeit iS des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom 2.8.2000 (BGBl I 1263) abzugrenzen (ebenso BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 100 f); nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVZStiftG ist leistungsberechtigt ua derjenige, der in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen (wie in einem KZ) inhaftiert war und "zur Arbeit gezwungen wurde".
Würde man insoweit dennoch § 1227 RVO (aF) anwenden, würde die Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten gerade für diejenigen Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten (zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 109 ff).
Der erkennende Senat teilt die Bedenken des 4. Senats des BSG im Urteil vom 14.12.2006 (BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 RdNr 118) zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung der ZRBG-Leistungen nicht.
Es sieht - als rentenrechtliche Spezialregelung - mit hinreichender Deutlichkeit eine Ausweitung seines räumlichen Anwendungsbereichs über den Geltungsbereich des SGB hinaus vor (aA Beschluss des 4. Senats des BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, nicht in juris, RdNr 92 ff, insbesondere 94 f; unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 57 ff).
Dieser geht (s bereits Urteil vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 57 ff, ferner Beschluss vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, nicht in Juris, RdNr 92 ff) im Zusammenhang mit der Anwendung des ZRBG davon aus, der räumliche Geltungsbereich aller Bundesgesetze umfasse grundsätzlich nur die Personen, die der Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterlägen, also im Regelfall nur diejenigen, die sich in deren Staatsgebiet aufhielten; ein Gesetz mit intendierter Auslandsgeltung müsse diese "ausdrücklich" regeln.
Ebenso wenig ergibt sich aus der vom 4. Senat in seinem Beschluss vom 20.12.2007 (…aaO, RdNr 96) angeführten Quelle (Diskussionsprotokoll vom 23.5.2002 zur Sitzung des Bundesrats-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 16.5.2002, zu TOP 8, S 23), dass die Bundesregierung selbst darauf hingewiesen habe, der Anwendungsbereich des ZRBG sei generell auf "Inländer" und "Vertragsstaatler" beschränkt (…aaO finden sich lediglich Auskünfte zur Rentenzahlung aufgrund von Entgeltpunkten aus beitragsfreien Zeiten im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 ZRBG; s bereits das Urteil des 4. Senats vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 60).
- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 R 4977/06
Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Arbeit in einem …
Um ihr Begehren zu stützen, hat sich die Klägerin die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2007, S 26 R 501/05, des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Dezember 2006, B 4 R 29/06 R (…für BSGE und SozR vorgesehen) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2007, L 14 R 395/06, berufen.Die Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]; vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116; BSG…, Urteil vom 26. Juli 2007, B 13 R 28/05 R, für BSGE und SozR vorgesehen, Rdnr. 16, 20).
Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des § 1 BEG auch Verfolgte im Sinne der oben genannten Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 56).
Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 116), dass die Klägerin diese Arbeiten aus eigenem Willensentschluss angenommen hat.
Ein eigener Willensentschluss im Sinne des ZRBG liegt nach der weitestgehenden, von den üblichen Anforderungen an eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch weitgehend gelösten und damit für die Klägerin günstigsten Ansicht des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 103; kritisch Strassfeld, SGb 2007, 598, 603 f.) vor, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das "Elementarste" reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruhte, solange die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegeben gewesenen Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des "Weisungsgebers" bestand.
Entscheidend für die Frage, ob die Tätigkeit "gegen" Entgelt ausgeübt wurde ist, dass die Zuwendung tatsächlich wegen der geleisteten Arbeit (Tätigkeit) und nicht aus anderen Gründen erfolgte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 104).
Auch wenn das ZRBG kein bestimmtes Mindestalter voraussetzt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 107), macht es dieser Umstand eher weniger wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Tätigkeit gegen Entgelt angeboten wurde.
Im Fall, der dem Urteil des BSG vom 14. Dezember 2006, a.a.O., zugrunde lag, war die dortige Klägerin zwischen 11 und 14 Jahre alt.
Der Senat kann damit offen lassen, ob dem Anspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin Schweizerin ist, nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz lebt und die Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71, die über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (…BGBl. II 2001, S. 811), welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (…vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692), anwendbar ist, sich ausschließlich auf hier nicht einschlägige Leistungen der sozialen Sicherheit bezieht (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 60;… anderseits Strassfeld, a.a.O., S. 602 f., 605 mit Hinweis auf die Auffassung der Rentenversicherungsträger).
Er kann gleichfalls offen lassen, ob das Vorliegen von Zwangsarbeit, wie sie die der Klägerin gewährte Leistung nach der Zwangsarbeiter-Stiftung verlangt, einer Ghetto-Beitragszeit entgegensteht (dies verneinend, BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 102) bzw. ob Leistungen der Zwangsarbeiter-Stiftung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZStiftG solche des ZRBG ausschließen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Juni 2005, L 4 R 3/05).
Keiner Klärung bedarf es schließlich, ob eine Rentengewährung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten nach § 1 Abs. 3 ZRBG nicht voraussetzt (vgl. einerseits BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rdnr. 50, 65; andererseits BSG…, Urteil vom 26. Juli 2007, a.a.O., Rdnr. 25 ff.).
- BSG, 26.07.2007 - B 13 R 28/06 R
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - …
Leistungen nach dem ZRBG setzen die Erfüllung der Wartezeit voraus (Abgrenzung zu BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R).Des Weiteren bezieht er sich zustimmend auf Ausführungen im Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R.
Dabei kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium offen bleiben, ob der Hilfsantrag in der gestellten Form (auf Erlass eines Grundurteils, mit dem die Beklagte zur Zahlung einer Rente nach Entrichtung freiwilliger Beiträge verurteilt wird;… hierzu BSG 4. Senat vom 12.7.1990, SozR 3-1500 § 54 Nr. 3) oder aber lediglich als Antrag auf Feststellung von Ghetto-Beitragszeiten zulässig ist (in diesem Sinne anscheinend BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, RdNr 16).
Der Senat kann der Rechtsansicht des 4. Senats des BSG in seinem Urteil vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) nicht beitreten, wonach ein Rentenanspruch aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten nicht die Erfüllung der Wartezeit voraussetze (…aaO RdNr 50, 65).
Denn damit legt es nicht dar, über die erforderliche Sachkunde zu verfügen, um entscheiden zu können, ob es alle aussagekräftigen Quellen oder historischen Untersuchungen beigezogen hat (im Ergebnis ebenso BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R, RdNr 82).
Sollte den Ausführungen im Urteil des 4. Senats vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R (RdNr 83 ff) etwas anderes zu entnehmen sein, so weicht der Senat im vorliegenden Urteil hiervon nicht iS des § 41 Abs. 3 SGG ab, weil sich die entsprechenden Ausführungen sowohl des erkennenden als auch des 4. Senats außerhalb der tragenden Gründe befinden.
Entsprechendes gilt für die Hinweise des vorliegenden Urteils und die Ausführungen im Urteil des 4. Senats vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R (RdNr 100 ff) zu Einzelheiten der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG (Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 165/06
Rentenversicherung
Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf - mit rentenrechtlichen Zeiten belegten - Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn - wie hier - die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ZRBG); denn der Kläger hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.In diesem Zusammenhang mag offen bleiben, ob die Anwendung des ZRBG - wie vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.2 ZRBG in persönlicher Hinsicht voraussetzt, dass dem Betroffenen für die geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto keine Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz - FRG - bzw. dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG - zustehen (ohne dass eine solche Leistung tatsächlich erbracht wird).
Das gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher zwangsweiser Aufenthalt voraussetzt, dass der NS-Verfolgte durch eine Aufenthaltsbeschränkung auf einen zugewiesenen - in der Regel von Juden bewohnten - Wohnbezirk ("Ghetto") vollständig und nachhaltig von der Umwelt abgesondert ist und diese Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe erzwungen wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -).
Insbesondere knüpft § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG, der - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus.
Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (…vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5;… BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn bereits mit der Möglichkeit, die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtlich Neuland betreten.
Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der vom 4. Senat des BSG in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/=6 R) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG zu Zwangsarbeit, so dass hier offen bleiben kann, ob letztere - der Rechtsprechung des 4. Senats folgend - lediglich dann vorliegt, wenn das Zustandekommen und/oder die Ausführung der Tätigkeit mit absoluter Gewalt (vis absoluta) oder Drohung mit ihr, also unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben oder für die "Restfreiheit" des Ghetto-Inhaftierten, durchgesetzt wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R); denn die Bewachung eines Ghetto-Insassen auf den Arbeitswegen zu einem innerhalb des Ghettos befindlichen Arbeitsplatz kann lediglich den Zweck haben, das Erreichen des Arbeitsplatzes und die Ausführung der Arbeiten gewaltsam bzw. mittels Drohung mit derartiger Gewalt durchzusetzen.
Sind aber schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG nicht erfüllt, so sah sich der Senat bereits aus diesem Grunde nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf die vom 4. Senat des BSG in der mehrfach genannten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des ZRBG auszusetzen und die Frage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil im Hinblick auf die Auslegung der in § 1 Abs. 1 ZRBG genannten Erfordernisse einer "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen" und "gegen Entgelt" ausgeübten Beschäftigung von der Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) abweicht.
- BSG, 03.06.2009 - B 5 R 26/08 R
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - …
Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen zum ZRBG im Deutschen Bundestag).Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG enthaltene Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung ist aus der bisherigen Rechtsprechung übernommen worden und dient der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 100 f mwN).
Mit Rücksicht auf die gebotene Einheitlichkeit der Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG kann ebenso wenig verlangt werden, dass diese gegen ein Entgelt verrichtet wurden, das nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsgesetze zu einer Rentenversicherungspflicht geführt hätte; das mag das Gesetz bereits dadurch andeuten, dass es eine "Beschäftigung" voraussetzt, ohne diese als "versicherungspflichtig" zu bezeichnen (dazu bereits BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 108 f).
Würde man insoweit dennoch ein Entgelt im überkommenen rentenversicherungsrechtlichen Sinn verlangen, könnten Ghetto-Beitragszeiten nur in extremen Ausnahmefällen angerechnet werden und würden gerade für diejenigen Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten (zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 109 ff).
Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der finanziellen Belastung der Rentenversicherung durch Einbeziehung weiterer Personen ohne Beitragsleistung (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 118) hält der Senat mit Rücksicht auf den zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen nach § 213 Abs. 3 SGB VI nicht für überzeugend.
Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im vorliegenden Fall dahinstehen, weil die Klägerin in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris; BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 61).
- BSG, 03.06.2009 - B 5 R 66/08 R
Anerkennung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in einem …
Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen zum ZRBG im Deutschen Bundestag).Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG enthaltene Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung ist aus der bisherigen Rechtsprechung übernommen worden und dient der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 100 f mwN).
Mit Rücksicht auf die gebotene Einheitlichkeit der Beurteilung von Ghetto-Beschäftigungen im Sinne des ZRBG kann ebenso wenig verlangt werden, dass diese gegen ein Entgelt verrichtet wurden, das nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsgesetze zu einer Rentenversicherungspflicht geführt hätte; das mag das Gesetz bereits dadurch andeuten, dass es eine "Beschäftigung" voraussetzt, ohne diese als "versicherungspflichtig" zu bezeichnen (dazu bereits BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 108 f).
Würde man insoweit dennoch ein Entgelt im überkommenen rentenversicherungsrechtlichen Sinn verlangen, könnten Ghetto-Beitragszeiten nur in extremen Ausnahmefällen angerechnet werden und würden gerade für diejenigen Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten (zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 109 ff).
Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der finanziellen Belastung der Rentenversicherung durch Einbeziehung weiterer Personen ohne Beitragsleistung (vgl BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 118) hält der Senat mit Rücksicht auf den zusätzlichen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen nach § 213 Abs. 3 SGB VI nicht für überzeugend.
Schließlich können die völkerrechtlichen Bedenken des 4. Senat des BSG gegen eine Rentenzahlung ins Ausland im vorliegenden Fall dahinstehen, weil der Kläger in Israel wohnt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R - RdNr 92, nicht in Juris; BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 61).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 8 R 155/07
Anspruch auf Altersrente, Erfüllung der Warzezeit mit Ghettobeitragszeiten
Zur weiteren Begründung stützt sie sich auf das Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R), insbesondere hinsichtlich des Entgeltbegriffs.Sie folge dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) insgesamt nicht.
Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (zB Urteil v. 06.06.2007, L 8 R 54/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem SGB VI, ohne dass das ZRBG eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (…ebenso BSG, Urteil v. 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4 - 5075 § 1 Nr. 4; aA BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4 - 5079 § 1 Nr. 3).
Die von der Klägerin verrichteten Arbeiten beruhten danach vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto selbst nicht mehr auf einer, wenn auch auf das "Elementarste" reduzierten, Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten, (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006, aaO).
Denn auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zum Tatbestandsmerkmal "aus eigenem Willensentschluss" (Urteil vom 14.12.2006, aaO) ist ein solcher nicht feststellbar.
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.02.2008 - L 6 R 18/07
Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto, Ausübung einer Beschäftigung …
Demzufolge ist der erkennende Senat der Auffassung, dass das ZRBG keine eigene Rechtsgrundlage für einen eigenständigen Entschädigungsanspruch bei einer Ghetto-Beschäftigung begründet (andere Auffassung, BSG Urteil vom 14.12.2006, Az.: B 4 R 29/06 R).Ein Ghetto im Sinne des § 1 ZRBG liegt bei solchen Wohnbezirken vor, in denen Juden durch eine Aufenthaltsbeschränkung vollständig und nachhaltig durch Androhung schwerster Strafen und Gewaltmaßnahmen von der Umwelt abgesondert wurden und sich in einem Gebiet befanden, das rechtlich als vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert zu qualifizieren ist (vgl dazu BSG Urteil vom 14.12.2006, aaO, mwN).
Die Arbeit muss dem Verfolgten lediglich von einem Unternehmen oder einer Ghetto-Autorität mit Sitz im Ghetto angeboten oder ähnlich einer Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung zugewiesen worden sei (BSG, Urteil 14.12.2006, aaO).
Ein eigener Willensentschluss liegt vor, wenn die Arbeitsaufnahme vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto jedenfalls auch noch auf einer wenn auch auf das Elementarste reduzierten Wahl zwischen wenigstens zwei Verhaltensmöglichkeiten beruht (BSG, 14.12.2006, aaO).
Damit folgt der erkennende Senat zwar nicht dem Entgeltbegriff des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006, aaO), der jede Art von Zuwendungen für tatsächlich geleistete Arbeit nach dem ZRBG für ausreichend erachtet.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - L 8 R 275/07
Rentenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2010 - L 11 R 2534/09
Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2008 - L 14 R 295/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2007 - L 14 R 372/06
Rentenversicherung
- BSG, 19.05.2009 - B 5 R 26/06 R
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2007 - L 8 R 98/07
Rentenversicherung
- BSG, 02.06.2009 - B 13 R 139/08 R
Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto - …
- BSG, 02.06.2009 - B 13 R 85/08 R
Senat für Entschädigung von Ghetto-Arbeit
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 71/07
Anspruch auf Altersrente, Erfüllung der Wartezeit unter Berücksichtigung von …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 96/08
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2009 - L 8 R 305/07
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 8 R 236/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2007 - L 8 R 54/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - L 8 R 149/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2008 - L 8 R 192/07
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 8 R 321/06
Rentenversicherung
- BSG, 12.02.2009 - B 5 R 70/06 R
Zahlbarmachung von Ghettorenten - Zwangsaufenthalt - Kausalität - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 228/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2007 - L 8 R 244/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2008 - L 8 R 23/07
Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten im …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 250/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 263/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2008 - L 8 R 213/07
Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten
- SG Lübeck, 04.11.2008 - S 1 R 507/06
- BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R
Jobcenter muss Tariflohn für unzulässigen Ein-Euro-Job erstatten // Verdienst …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 8 R 205/07
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2008 - L 8 R 256/05
Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 8 (4) R 150/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - L 8 R 264/07
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 8 R 257/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 8 R 206/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2008 - L 8 R 25/07
Anspruch auf Altersrente, Anerkennung von Arbeitszeiten im Ghetto Marcinkance, …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2009 - L 18 R 196/08
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - L 8 R 185/07
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 8 R 41/07
Rentenversicherung
- LSG Schleswig-Holstein, 27.05.2008 - L 12 R 30/07
Anerkennung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Ghetto-Beitragszeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2009 - L 16 R 125/09
Freiwillige Beitragsentrichtung, wenn Ghetto-Beitragszeiten zur Erfüllung der …
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.05.2009 - L 33 R 271/09
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2007 - L 8 R 28/07
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 24.05.2007 - S 26 (27) R 436/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2008 - L 14 R 146/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2008 - L 8 RJ 139/04
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 8 R 187/07
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2008 - L 8 R 298/07
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 29.08.2012 - L 17 U 85/10
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2007 - L 8 R 74/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2008 - L 8 R 36/08
Mindestanforderungen an die Entscheidungsgründe eines Urteils im …
- LSG Bayern, 30.10.2008 - L 14 R 276/06
- BSG, 23.04.2009 - B 13 R 15/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; …
- BSG, 07.02.2012 - B 13 R 72/11 R
Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2007 - L 2 R 464/06
Anerkennung einer Ghetto-Beschäftigung als Beitragszeit nach dem Gesetz zur …
- LSG Bayern, 20.11.2008 - L 14 R 411/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 8 R 35/08
Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung von …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 11/08
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 15.01.2009 - L 14 R 676/08
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 8 R 243/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 8 R 150/08
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 01.12.2008 - L 14 R 376/06
- LSG Bayern, 15.01.2009 - L 14 R 111/07
- LSG Baden-Württemberg, 09.02.2009 - L 10 U 5616/08
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung - wiederkehrende Leistungen - …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2009 - L 8 R 26/07
Rentenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2009 - L 33 R 1128/08
Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - …
- LSG Sachsen, 10.09.2009 - L 7 AS 414/09
- SG Düsseldorf, 24.05.2011 - S 11 R 1400/10
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2008 - L 8 R 49/05
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2008 - L 14 R 343/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2008 - L 8 R 58/07
Glaubhaftmachung der Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto
- LSG Bayern, 28.10.2008 - L 14 R 873/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2008 - L 8 R 316/06
Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, Abgrenzung von der …
- SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1944/10
Nachzahlungszeitraum bei Überprüfungsverfahren nach dem ZRBG
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2011 - L 11 VJ 28/08
Soziales Entschädigungsrecht; Beschädigtenversorgung; Schädigungsfolge; …
- LSG Bayern, 15.03.2012 - L 18 U 9/07
Zum Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall und einem Bandscheibenvorfall bei …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2007 - L 14 R 395/06
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2008 - L 8 R 255/06
Rentenversicherung
- LSG Sachsen, 25.01.2010 - L 7 R 582/08
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verschlossenheit des …
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 8 RA 88/04
"Ghetto-Beschäftigung"; Glaubhaftmachung; Rechtsnachfolge
- SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1452/10
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1823/10
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 03.05.2007 - S 26 R 288/05
Rentenversicherung
- BSG, 16.05.2007 - B 13 R 97/07 B
Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen …
- LSG Hamburg, 27.03.2009 - L 6 R 126/07
- SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1916/10
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 1965/10
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 04.04.2011 - S 52 R 191/11
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 18.04.2011 - S 52 R 1979/10
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 01.02.2012 - L 18 U 165/08
(Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit gem § 9 Abs 2 iVm Abs …
- SG Reutlingen, 24.04.2007 - S 2 R 3233/06
Sozialversicherung - Zinsen für Arbeitnehmerdarlehen sind nicht beitragspflichtig
- SG Leipzig, 30.04.2007 - S 19 AS 2000/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Verfassungsmäßigkeit der …
- SG Leipzig, 08.08.2007 - S 19 AS 1570/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungsausschluss für Auszubildende
- SG Düsseldorf, 28.08.2008 - S 26 R 352/05
Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur …
- LSG Bayern, 09.05.2011 - L 6 R 145/09
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter …
- LSG Bayern, 09.11.2011 - L 17 U 195/08
Zum Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der zumindest wesentlich …
- LSG Bayern, 06.06.2012 - L 18 U 375/09
Bei der Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, können für die …
- SG Düsseldorf, 06.06.2007 - S 26 R 33/07
Rentenversicherung
- SG Leipzig, 27.06.2007 - S 19 AS 668/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Mehrbedarfe beim …
- SG Leipzig, 02.07.2007 - S 19 AS 658/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Angemessenheit der Unterkunft und Heizung, …
- LSG Hamburg, 05.09.2007 - L 1 R 37/06
- LSG Hamburg, 05.09.2007 - L 1 R 143/06
- SG Düsseldorf, 06.09.2007 - S 26 R 246/06
Rentenversicherung
- SG Leipzig, 25.10.2007 - S 19 AS 2470/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Eingliederung in Arbeit nach …
- SG Leipzig, 03.12.2007 - S 19 AS 3220/07
Wert von Rechten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - L 13 R 132/07
- SG Leipzig, 25.03.2008 - S 19 AS 731/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Vorliegen einer …
- LSG Hamburg, 30.04.2008 - L 1 R 195/07
- SG Berlin, 19.05.2008 - S 10 RA 6710/04
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts - Ghetto Bendzin - …
- SG Düsseldorf, 03.07.2008 - S 26 R 361/05
Pflegeversicherung
- LSG Hamburg, 15.07.2010 - L 3 R 65/09
- LSG Bayern, 08.05.2012 - L 6 R 925/10
Zu den rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen …
- LSG Bayern, 24.07.2012 - L 6 R 1021/10
Zu den rechtlichen und medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen …
- SG Lübeck, 10.07.2007 - S 1 R 255/06
Berücksichtigung einer Beschäftigung im Ghetto als Beitragszeit
- SG Leipzig, 23.07.2007 - S 19 AS 1077/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Erwerb von …
- SG Düsseldorf, 06.09.2007 - S 26 R 293/06
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 20.09.2007 - S 26 R 299/06
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 15.10.2007 - S 11 R 80/05
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 03.07.2008 - S 26 R 351/05
Rentenversicherung
- SG Lüneburg, 28.04.2009 - S 86 AS 589/09
Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit einem erforderlichen Wohnungswechsel …
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - L 11 VH 44/08
Soziales Entschädigungsrecht - strafrechtliche Rehabilitierung - …
- SG Düsseldorf, 03.05.2007 - S 26 R 323/05
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 24.05.2007 - S 26 (22) RJ 120/04
Rentenversicherung
- SG Düsseldorf, 20.09.2007 - S 26 R 205/06
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