Rechtsprechung
   BSG, 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - Ghetto Moghilev - Transnistrien - Rumänien - Zahlbarmachung von Ghettorente - Wahrunterstellung - Verfassungsmäßigkeit

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Bundessozialgericht

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - Ghetto Moghilev - Transnistrien - Rumänien - Zahlbarmachung von Ghettorente - Wahrunterstellung - Verfassungsmäßigkeit

mehr
  • NWB SteuerXpert START
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis - Ghettoarbeit - Ghetto Moghilev - Transnistrien - Rumänien - Zahlbarmachung von Ghettorente - Wahrunterstellung - Verfassungsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Beweiswürdigung bezüglich Zweifeln am Aufenthalt an einem bestimmten Ort

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 98, 48



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (130)  

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R  

    Altersrente nach Maßgabe des ZRBG

    Im Juni 1941 wurde Litauen von deutschen Truppen besetzt und ab 1.8.1941 bzw ab 5.12.1941 Teil des "Reichskommissariats Ostland" (dazu: BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 91, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Das Gesetz stellt nicht auf ein Mindestalter ab (dazu: BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 107; eine gleiche Rechtsauffassung wird von der Bundesregierung vertreten, vgl BT-Drucks 16/5720, S 5 letzter Abs; ebenso zur Rechtslage nach den Reichsversicherungsgesetzen: 13. Senat des BSG, Urteil vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2).

    Denn sie ergänzen die Vorschriften des Dritten Teils des WGSVG über die Gesetzliche Rentenversicherung, welche die allgemein anzuwendenden Vorschriften des SGB VI "zu Gunsten von Versicherten" ergänzen (hierzu: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 61).

    Allerdings hat das LSG keine Ausführungen dazu gemacht, dass sie "zwangsweise" in diesem Ghetto lebte (zu dieser Voraussetzung: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 84).

    e) Das LSG hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob die sozialversicherungsrechtlichen Nachteile wegen der behaupteten Beschäftigungszeiten im Ghetto Schaulen bereits durch heutige Leistungen im Wohnsitzstaat ausgeglichen werden (Ausschlusstatbestand, vgl hierzu: Urteil des Senats vom 14.12.2006, aaO, RdNr 63).

    Demgegenüber hat der 4. Senat im Urteil vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, RdNr 106 ff) die Auffassung vertreten, es sei keine Voraussetzung des ZRBG, dass der Verfolgte bei Ausübung der Ghetto-Beschäftigung in den besetzten Gebieten den Reichsversicherungsgesetzen unterlegen habe.

    In den in Polen völkerrechtswidrig annektierten Gebieten wurden zunächst in Oberschlesien durch die "Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den der Provinz Schlesien angegliederten, ehemals polnischen Gebieten" vom 16.1.1940 (RGBl I 196) und später in allen annektierten Gebieten durch die "Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten" (OstgebieteVO) vom 22.12.1941 (RGBl I 777) iVm verschiedenen Erlassen des Reichsarbeitsministers die Reichsversicherungsgesetze eingeführt (hierzu und zu den wegen ihrer rassistischen Diskriminierungen als typisches nationalsozialistisches Unrecht nichtigen Teile der OstgebieteVO: Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).

    Der 4. Senat hat sich in den Gründen seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 106 ff) nicht tragend zur Rechtslage in den eingegliederten Gebieten geäußert, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt ein Ghetto in Transnistrien betraf, dass - was vom LSG nach erfolgter Zurückverweisung noch zu klären ist - ggf in den besetzten Gebieten gelegen haben könnte.

    Diese Frage hat der 4. Senat im Urteil vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) beiläufig verneint.

    Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 57 ff) ausgeführt, dass der räumliche Geltungsbereich - wie bei allen Bundesgesetzen - grundsätzlich nur die Personen erfasst, die der Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, die sich also im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (ungenau auch "Territorialitätsprinzip" genannt).

    Jedoch hat die Bundesregierung auf eine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN geantwortet, für sie sei mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 ZRBG die Auffassung des 4. Senats (gemeint: im Urteil vom 14.12.2006, aaO) nur schwer nachvollziehbar (s BT-Drucks 16/5720 S 5 Abs. 3).

    Im Urteil vom 14.12.2006 (aaO, RdNr 59 f) hat der 4. Senat darauf hingewiesen, dass sich in den Gesetzesentwürfen zum ZRBG zwar durchaus die Aussage findet, es komme nicht darauf an, in welchem Staat sich der Berechtigte aufhalte; in seinen Beratungen ist der Deutsche Bundestag auf die Problematik des "Territorialitätsprinzips" jedoch nicht eingegangen und ist auch nicht auf sie hingewiesen worden.

    Auch der 4. Senat ist in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, RdNr 98) davon ausgegangen, dass der Rechtsbegriff der Beschäftigung in dem früheren § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF in der Nachfolgevorschrift des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO neuer Fassung (nF) und in dem heute geltenden § 7 Abs. 1 SGB IV im Wesentlichen dieselbe Bedeutung hatte bzw hat.

    Das ZRBG schützt jenen Personenkreis der Ghetto-Beschäftigten, der nicht unter die Stiftungsregelungen fällt (Urteil des Senats vom 14.12.2006, aaO, RdNr 100 f; vgl zur Ausschlussklausel des § 16 EVZStiftG: BSG, Urteil vom 22.3.2006, BSGE 96, 110, 113, RdNr 15 = SozR 4-5060 Art. 6 § 23 Nr. 1).

    Damit sollten erstens die Anregungen der (oben zitierten) Ghetto-Rechtsprechung zur Freiwilligkeit der Beschäftigungsaufnahme aufgegriffen und zweitens die nach dem ZRBG zu entschädigende Beschäftigung von der vom EVZStiftG erfassten Zwangsarbeit in einem Ghetto nahtlos abgegrenzt werden (BT-Drucks 14/8583 und BT-Drucks 14/8602, jeweils Begründung, A. Allgemeiner Teil, Ziff I Abs. 2 und B. Besonderer Teil, S 6 zu § 1, Abs. 1); denn für die Entschädigung der Zwangsarbeit im Ghetto war die Stiftung geschaffen worden (Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 101 f, vgl hierzu auch den zu Protokoll gegebenen Redebeitrag der Bundestagsabgeordneten Deligöz, Plenarprotokoll 14/233 S 23280).

    Dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats (vgl ua: Urteil des 5. Senats vom 21.4.1999, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; Urteile des 13. Senats vom 14.7.1999, SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 und 3) hat sich der 4. Senat angeschlossen (Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 24 ff).

    Die durch die NS-Verfolgung weitestgehend eingeschränkte Arbeits- und Lebenssphäre der Ghetto-Insassen wie auch der Begriff der Zwangsarbeit iS des § 11 EVZStiftG legen es nahe, dass ein eigener Willensentschluss zur Beschäftigungsaufnahme durch den Verfolgten im Sinne des ZRBG dann vorliegt, wenn die Arbeit vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage in einem Ghetto jedenfalls auch noch auf einer, wenn auch auf das "Elementarste" reduzierten Wahl zwischen zwei Verhaltensweisen beruhte und die neben der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme gegebene Alternative nicht in der Unterwerfung unter die absolute Gewaltausübung des "Weisungsgebers" bestand (Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 102 f).

    Daher dürfte es auch im ZRBG für ein Arbeitsentgelt genügen, dass zB ausschließlich Lebensmittel als Sachleistungen bezogen wurden (so Urteil des Senats vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, RdNr 104).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - L 3 R 240/06  

    Rentenversicherung

    Es fehlt jedoch an den sonstigen Voraussetzungen des § 35 SGB VI. Insoweit kann vorliegend offen bleiben, ob es der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf - mit anrechenbaren Zeiten belegten - Jahren ausnahmsweise dann nicht bedarf, wenn - wie hier - die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG im Streit steht (so wohl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - unter Berufung auf § 1 Abs. 3 ZRBG); denn der Versicherte hat vorliegend keinen Monat zurückgelegt, der mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.

    In diesem Zusammenhang mag offen bleiben, ob die Anwendung des ZRBG - wie vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.2, letzter Halbsatz ZRBG hinaus in persönlicher Hinsicht voraussetzt, dass dem Versicherten oder der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin für die geltend gemachte Beschäftigung in einem Ghetto keine Ansprüche nach dem FRG bzw. dem WGSVG zustehen (ohne dass eine solche Leistung tatsächlich erbracht wird).

    Ebenso mag dahin stehen, ob schon der Umstand, dass der Versicherte von der Claims Conference aufgrund im Ghetto Zamosc im Jahre 1942 verrichteter Zwangs- bzw. Sklavenarbeit eine Entschädigung erhalten hat, die Anwendung des ZRBG vorliegend ausschließt und - falls nicht - die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit - ebenfalls über den Wortlaut des § 1 Abs. 1 S.2 ZRBG hinaus - verlangt, dass der Betroffene gemäß § 17 a FRG bzw. § 20 WGSVG in den dort genannten Zeitpunkten dem dSK angehörte (ablehnend BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) und der Versicherte diese Voraussetzung erfüllt.

    Das gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher zwangsweiser Aufenhalt voraussetzt, dass der NS-Verfolgte durch eine Aufenthaltsbeschränkung auf einen zugewiesenen - in der Regel von Juden bewohnten - Wohnbezirk ("Ghetto") vollständig und nachhaltig von der Umwelt abgesondert ist und diese Aufenthaltsbeschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe erzwungen wurde (so BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -).

    In diesem Zusammenhang mag letztlich offen bleiben, ob es sich dabei - wie offensichtlich vom 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) angenommen - um eine entschädigungsrechtliche Regelung oder um eine Rentenleistung im eigentlichen Sinne handelt.

    Insbesondere knüpft § 1 Abs. 1 S.1 ZRBG, der - wie bereits ausgeführt - die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt verlangt, entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 - an die von der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Kriterien der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Ghetto an und setzt ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus.

    Dem so gewonnenen Auslegungsergebnis steht entgegen der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - insbesondere nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des ZRBG im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich "Neuland" betreten wollte (vgl. BT-Drucksache 14/8583, S. 5; BT-Drucksache 14, 8602, S. 5); denn bereits mit der Möglichkeit, die in § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene Zahlungssperre für die Gewährung einer auf Ghettobeitragszeiten beruhenden Rente für bestimmte Personen in das Ausland aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - B 13 RJ 34/04 R -), hat der Gesetzgeber rentenrechtliches Neuland betreten.

    Dies gilt im Übrigen auch unter Berücksichtigung der vom 4. Senat des BSG in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung einer aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 ZRBG zu Zwangsarbeit, so dass vorliegend offen bleiben kann, ob letztere - der Rechtsprechung des 4. Senats folgend - lediglich dann vorliegt, wenn das Zustandekommen und/oder die Ausführung der Tätigkeit mit absoluter Gewalt (vis absoluta) oder Drohung mit ihr, also unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben oder für die "Restfreiheit" des Ghetto-Inhaftierten, durchgesetzt wurde; denn die Bewachung eines Ghetto-Insassen an einem innerhalb des Ghettos befindlichen Arbeitsplatz und auf den Arbeitswegen kann lediglich den Zweck haben, die Ausführung der Arbeiten gewaltsam bzw. mittels Drohung mit derartiger Gewalt durchzusetzen.

    Wie bereits erwähnt, erfordert das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 -) auch im Rahmen des ZRBG ein Austauschverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und gezahltem Entgelt.

    Sind aber schon die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 ZRBG nicht erfüllt, so sah sich der Senat bereits aus diesem Grunde nicht veranlasst, das Verfahren im Hinblick auf die vom 4. Senat des BSG in seiner mehrfach genannten Entscheidung vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) geäußerten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des ZRBG auszusetzen und die Frage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

    Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, weil das Urteil im Hinblick auf die Auslegung der in § 1 Abs. 1 ZRBG genannten Erfordernisse einer "aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen" und "gegen Entgelt" ausgeübten Beschäftigung von der Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R -) abweicht und die Frage, ob auch im Rahmen des ZRBG ein bestimmten Kalendermonaten zuzuordnendes Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde.

  • BSG, 02.06.2009 - B 13 R 81/08 R  

    Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto -

    Es reiche, dass die Arbeit dem Verfolgten von einem Unternehmen oder einer Ghetto-Autorität mit Sitz im Ghetto angeboten oder ähnlich einer Arbeitnehmerüberlassung oder Arbeitsvermittlung zugewiesen worden sei (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG] 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3).

    Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren" (so jedoch BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 99 im Anschluss an einen Redebeitrag Dr. Schwaetzer, FDP, bei den Beratungen zum ZRBG im Deutschen Bundestag).

    Die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung iS des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst a ZRBG ist von einer Zwangsarbeit iS des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG) vom 2.8.2000 (BGBl I 1263) abzugrenzen (ebenso BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 100 f); nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EVZStiftG ist leistungsberechtigt ua derjenige, der in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen (wie in einem KZ) inhaftiert war und "zur Arbeit gezwungen wurde".

    Würde man insoweit dennoch § 1227 RVO (aF) anwenden, würde die Anrechnung von Ghetto-Beitragszeiten gerade für diejenigen Verfolgten an erschwerte Voraussetzungen geknüpft, die damals in Form von Lebensmitteln die begehrteste Art von Entgelt erhielten (zum Ganzen in ähnlichem Sinne schon BSG 4. Senat vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 109 ff).

    Der erkennende Senat teilt die Bedenken des 4. Senats des BSG im Urteil vom 14.12.2006 (BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3 RdNr 118) zur Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung der ZRBG-Leistungen nicht.

    Es sieht - als rentenrechtliche Spezialregelung - mit hinreichender Deutlichkeit eine Ausweitung seines räumlichen Anwendungsbereichs über den Geltungsbereich des SGB hinaus vor (aA Beschluss des 4. Senats des BSG vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, nicht in juris, RdNr 92 ff, insbesondere 94 f; unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 57 ff).

    Dieser geht (s bereits Urteil vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 57 ff, ferner Beschluss vom 20.12.2007 - B 4 R 85/06 R, www.sozialgerichtsbarkeit.de, nicht in Juris, RdNr 92 ff) im Zusammenhang mit der Anwendung des ZRBG davon aus, der räumliche Geltungsbereich aller Bundesgesetze umfasse grundsätzlich nur die Personen, die der Gebietshoheit der Bundesrepublik Deutschland unterlägen, also im Regelfall nur diejenigen, die sich in deren Staatsgebiet aufhielten; ein Gesetz mit intendierter Auslandsgeltung müsse diese "ausdrücklich" regeln.

    Ebenso wenig ergibt sich aus der vom 4. Senat in seinem Beschluss vom 20.12.2007 (aaO, RdNr 96) angeführten Quelle (Diskussionsprotokoll vom 23.5.2002 zur Sitzung des Bundesrats-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik vom 16.5.2002, zu TOP 8, S 23), dass die Bundesregierung selbst darauf hingewiesen habe, der Anwendungsbereich des ZRBG sei generell auf "Inländer" und "Vertragsstaatler" beschränkt (aaO finden sich lediglich Auskünfte zur Rentenzahlung aufgrund von Entgeltpunkten aus beitragsfreien Zeiten im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 2 ZRBG; s bereits das Urteil des 4. Senats vom 14.12.2006, BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr. 3, RdNr 60).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht