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   BSG, 15.01.1986 - 3/8 RK 5/84   

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BSG, 15.01.1986 - 3/8 RK 5/84 (https://dejure.org/1986,7145)
BSG, Entscheidung vom 15.01.1986 - 3/8 RK 5/84 (https://dejure.org/1986,7145)
BSG, Entscheidung vom 15. Januar 1986 - 3/8 RK 5/84 (https://dejure.org/1986,7145)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 59, 258
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 27.01.1981 - 5a/5 RKn 14/79

    Bundesknappschaft - Krankenhausbedarfsplan - Erlaß einesVerwaltungsakt -

    Auszug aus BSG, 15.01.1986 - 8 RK 5/84
    Den Landesverbänden obliegt nach § 371 RVO sowohl die Ablehnung der Bereiterklärung wie deren Annahme (BSGE 51, 126, 129).

    Zu Recht hat das LSG für die Klage den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht und sich zur Begründung auf die Entscheidung des 5a Senats vom 27. Januar 1981 (BSGE 51, 126 ff = SozR 2200 § 371 RVO Nr. 4) berufen.

    Wenn allerdings der Landesverband die Bereiterklärung eines Krankenhauses annehmen will, wird die Rechtsposition des Krankenhauses durch Vertrag und nicht durch Verwaltungsakt geregelt (BSGE 51, 126, 129 = SozR 2200 § 371 RVO Nr. 4).

    Der Krankenhausträger hat dann einen Anspruch auf Teilnahme an der Krankenhausversorgung durch die Krankenkassen (einhellige Meinung, vgl. hierzu etwa BSGE 51, 126, 132 und 133 = SozR 2200 § 371 RVO Nr. 4).

    Es kann dahinstehen, ob hier über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung überhaupt nicht zu befinden ist (so etwa BSGE 51, 126, 132 und133 = SozR 2200 § 371 RVO Nr. 4; BVerwGE 16, 116, 126), oder ob sie inzident zu prüfen ist (vgl. Andreas, NJW 1979, 2344, 2345; Quaas, MedR 1984, 54, 55); auch wenn man letzteres annimmt, muß die Rechtmäßigkeit der Zustimmung an den gleichen Kriterien gemessen werden wie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus BSG, 15.01.1986 - 8 RK 5/84
    Von Bedeutung kann dabei auch die Zielsetzung sein, das Bettenangebot zu reduzieren, der Benutzungsgrad der im Einzugsbereich des klägerischen Krankenhauses vorhandenen Krankenanstalten und deren Beeinträchtigung durch eine Annahme der Bereiterklärung des Klägers (vgl. BVerwGE 62, 86, 104 ff = DVBl 1981, 975, 980).

    Deshalb kann ein höherer Benutzungsgrad eines Krankenhauses ein Indiz für seine Bedarfsgerechtigkeit sein (BVerwGE 62, 86, 105= DVBl 81, 975, 980).

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 247.58

    Anspruch auf Erteilung der zur Durchführung des Baues erforderlichen

    Auszug aus BSG, 15.01.1986 - 8 RK 5/84
    Es kann dahinstehen, ob hier über die Rechtmäßigkeit der Zustimmung überhaupt nicht zu befinden ist (so etwa BSGE 51, 126, 132 und133 = SozR 2200 § 371 RVO Nr. 4; BVerwGE 16, 116, 126), oder ob sie inzident zu prüfen ist (vgl. Andreas, NJW 1979, 2344, 2345; Quaas, MedR 1984, 54, 55); auch wenn man letzteres annimmt, muß die Rechtmäßigkeit der Zustimmung an den gleichen Kriterien gemessen werden wie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1983 - L 16 KR 113/82
    Auszug aus BSG, 15.01.1986 - 8 RK 5/84
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1983 - L 16 Kr 113/82 - aufgehoben.
  • BSG, 28.09.1961 - 3 RK 72/57
    Auszug aus BSG, 15.01.1986 - 8 RK 5/84
    Auch in diesem Fall hätte das LSG mangels Beteiligtenfähigkeit des Bundesversicherungsamtes die Bundesrepublik Deutschland beiladen müssen (vgl. BSGE 15, 127, 129).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Sie grenzt sich insoweit zur Rspr über die Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrags nach § 371 RVO ab (vgl dazu BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4; BSGE 59, 258 = SozR 2200 § 371 Nr. 5), wonach jeder Krankenkassenverband getrennt über die Ablehnung für seinen Bereich zu entscheiden hatte.
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Der Senat hält insoweit an der bisherigen Rechtsprechung des 5. und 3. Senats zu § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) (BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4 und BSGE 59, 258 = SozR 2200 § 371 Nr. 5) fest, daß die Versagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages einen Verwaltungsakt darstellt (so auch: Kopp, Komm zum VwVfG, 6. Aufl 1996, vor § 54 RdNr 12 und § 35 RdNr 13; Hess in Kasseler Komm, Stand April 1995, § 109 RdNr 2; Hencke in Peters, Handbuch der KV, Stand Mai 1995, § 109 RdNr 6; aA: Jung, GemeinschaftsKomm-SGB V zu § 109 RdNr 21 ff; Krauskopf, Soziale KV/Pflegeversicherung, 3. Aufl, Stand Oktober 1995, § 109 RdNr 6; Bonk in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm zum VwVfG, 3. Aufl 1990, § 54 RdNr 16a; Friehe, JZ 1980, 516; Dahm/Wilkening, KH 1995, 83, 84).

    Das BSG hat schon zu § 371 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF entschieden, daß der Gesetzgeber einen Anspruch auf Beteiligung anerkenne, der den tangierten Grundrechten Rechnung trage (BSGE 59, 258, 260 = SozR 2200 § 371 Nr. 5).

    Das Landessozialgericht (LSG) beruft sich hierfür zu Unrecht auf die herangezogene Entscheidung des BSG (BSGE 59, 258, 264 = SozR 2200 § 371 Nr. 5).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum KHG, daß lange Wartezeiten für eine Behandlung in dem antragstellenden Krankenhaus darauf hinweisen, daß der Verkehr dieses im Vergleich mit zugelassenen Plankrankenhäusern in einem stärkeren Maße als bedarfsgerecht ansieht, und daß dies als wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit bei der Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen sei (BVerwGE 62, 86, 105; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 - DÖV 1986, 528), die im Rahmen von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berücksichtigen war (BSGE 59, 258, 264 = SozR 2200 § 371 Nr. 5), kann deshalb nicht im Verhältnis des einen Versorgungsvertrag begehrenden Krankenhauses zu Plankrankenhäusern gelten, sondern nur im Verhältnis der Versorgungsvertrags-Krankenhäuser untereinander.

  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Beachtlichkeit von Einschränkungen

    Anspruch auf Teilnahme an der Krankenhausversorgung bestand deshalb nur, wenn keiner dieser Versagungsgründe vorlag (vgl BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4; BSGE 59, 258 = SozR 2200 § 371 Nr. 5).
  • BSG, 15.03.2017 - B 6 KA 35/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern

    Bei der in Abs. 1 Satz 2 Anhang 9.1.5 der Anlage 9.1 BMV-Ä geforderten Herstellung des Einvernehmens handelt es sich um eine verwaltungsinterne Form der Beteiligung (ebenso zur Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Annahme oder Ablehnung der Bereiterklärung eines Krankenhauses nach § 371 Abs. 2 Satz 2 RVO: BSG Urteil vom 15.1.1986 - 3/8 RK 5/84 - BSGE 59, 258, 259 = SozR 2200 § 371 Nr. 5 S 10 f; zum Zustimmungserfordernis nach § 39 AufenthG als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, vgl zB Bünte/Knödler, NZA 2008, 743, 745 mwN) .
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 26/95

    Statusbegründender Charakter des Krankenhaus-Versorgungsvertrages, Ermittlung der

    Insoweit war nach der Rechtsprechung des BSG zu § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Zulassung eines Krankenhauses außerhalb des Bedarfsplanes nur möglich, wenn eine Abwägung aller Interessen unter Gesamtwürdigung aller Ziele des Krankenhausbedarfsplanes - zB Nutzungsgrad der benachbarten Krankenhäuser, dortige Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit - ergab, daß diese nicht unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wurden (vgl BSGE 59, 258, 264 f = SozR 2200 § 371 Nr. 5; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale KV, 2. Aufl, Stand Mai 1988, § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) Anm 3.2).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zum KHG, daß lange Wartezeiten für eine Behandlung in dem antragstellenden Krankenhaus darauf hinweisen, daß der Verkehr dieses im Vergleich mit zugelassenen Plankrankenhäusern in einem stärkeren Maße als bedarfsgerecht ansieht und daß dies als wichtiges Indiz für die Bedarfsgerechtigkeit bei der Aufnahmeentscheidung zu berücksichtigen sei (BVerwGE 62, 86, 105; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) vom 14. November 1985 - 3 C 41/84 - DÖV 1986, 528), die im Rahmen von § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu berücksichtigen war (BSGE 59, 258, 264 = SozR 2200 § 371 Nr. 5), kann deshalb nicht im Verhältnis des einen Versorgungsvertrag begehrenden Krankenhauses zu Plankrankenhäusern gelten, sondern nur im Verhältnis der Versorgungsvertrags-Krankenhäuser untereinander.

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 9/11 R

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

    Sie grenzt sich insoweit zur Rechtsprechung über die Ablehnung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages nach § 371 RVO ab (dazu BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4; BSGE 59, 258 = SozR 2200 § 371 Nr. 5) , wonach jeder Krankenkassenverband getrennt über die Ablehnung für seinen Bereich zu entscheiden hatte.
  • BSG, 24.01.2008 - B 3 KR 6/07 R

    Versorgungsauftrag eines Krankenhauses, Einschränkungen im Abrechnungsverfahren

    Anspruch auf Teilnahme an der Krankenhausversorgung bestand deshalb nur, wenn keiner dieser Versagungsgründe vorlag (vgl BSGE 51, 126 = SozR 2200 § 371 Nr. 4; BSGE 59, 258 = SozR 2200 § 371 Nr. 5).
  • BSG, 26.04.2001 - B 3 KR 18/99 R

    Revisibilität tatrichterlicher Feststellungen - Bedarfsnotwendigkeit eines

    Abweichend von der Zulassung zur Krankenhausförderung nach § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 KHG hat der Kläger im Verfahren der Kassenzulassung eines Krankenhauses seit Inkrafttreten des SGB V zum 1. Januar 1989 den Vorrang der Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1, 2 iVm § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ohne weitere Prüfung hinzunehmen (stRspr: vgl BSG aaO, zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2000, B 3 KR 20/99 R = SozR 3-2500 § 109 Nr. 7, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), weshalb die Hinweise der Revision auf die Prüfungskriterien nach dem Urteil des Senats vom 15. Januar 1986 (3/8 RK 5/84 = BSGE 59, 258 ff = SozR 2200 § 371 Nr. 5), das noch auf der Grundlage des nur bis zum 31. Dezember 1989 geltenden und anders strukturierten § 371 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF ergangen ist, fehl gehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 03.05.2011 - L 11 KR 337/10

    Krankenversicherung - Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines

    Bei der Auslegung des Merkmals der Bedarfsgerechtigkeit ist zu beachten, dass der Betrieb von Krankenhäusern die Merkmale eines Berufs in der Person des jeweiligen Krankenhausträgers erfüllt; der Ausschluss eines Krankenhauses aus der Krankenhausversorgung durch die Krankenkassen bedeutet deshalb einen erheblichen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, der im Hinblick darauf, dass die überwiegende Mehrzahl der Bevölkerung den gesetzlichen Krankenkassen angehört, nahe an eine Einschränkung der Berufswahl heranreicht (BSG, Urteile 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R, BSGE 101, 177 und vom 15. Januar 1986, 5/8 RK 5/84, BSGE 59, 258).
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