Rechtsprechung
   BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B   

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BSG vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 34/06 B (Verhinderung des Vorsitzenden Richters)" von Wolfgang Keller, original erschienen in: AnwBl Beilage 2007, 138 - 139.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BSG vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 34/06 B (Vorraussetzung von "Verhinderung Vorsitzender")" von Präs.LSG Dr. Michael Ruppelt, original erschienen in: SGb 2007, 762 - 764.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2007, 2717
  • NZS 2007, 670 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07  

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    Nach Ansicht des BGH, des BVerwG, des BFH und des BSG sei es sachgerecht, "in allen Fällen und ungeachtet der mutmaßlichen Dauer der Vakanz zu verlangen, dass das Präsidium den frei gewordenen Vorsitz dem Vorsitzenden eines anderen Spruchkörpers überträgt" (BSG, Beschluss vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 34/06 B, = NJW 2007, 2717ff.).

    Die demgegenüber seitens der Klägerin (im Wesentlichen) geübte Berufung auf die Entscheidung des BSG (NJW 2007, 2717) trägt im vorliegenden Fall nicht.

    Das BSG (NJW 2007, 2717ff. m.w.N.) - und mit ihm andere (zitierte) oberste Bundesgerichte (entsprechend die Berufung der Klägerin) - hat neuerlich entschieden, dass jedenfalls ein Richter, der dem Gericht nicht mehr angehört - wie im Falle des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper in Folge des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren -, nach Ablauf von mehr als 6 Monaten durch das "vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers" i.S. des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann, sondern es dann einer Entscheidung des Präsidiums zur Bestellung eines Vorsitzenden mit dem Vorsitz im Senat bedarf (vgl. NJW 2007, 2717, 2718).

    Denn selbst für den - weiterreichenden - Fall eines endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper besteht - wie das BSG hervorgehoben hat (vgl. NJW 2007, 2717, 2718) - Einigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber, dass - wie bereits ausgeführt - die entsprechende Anwendung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG geboten ist.

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11  

    Recht auf den gesetzlichen Richter (ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung bei Vergabe

    Die Ansicht, es liege angesichts der Dauer des Besetzungsverfahrens eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden vor, die eine Vertretung durch den Stellvertreter gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr erlaube, ist nach Ansicht des Senats zwar nicht zwingend, aber jedenfalls vertretbar und ersichtlich frei von Willkür (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 154; BFHE 190, 47; BVerwG NJW 2001, 3493; BSG NJW 2007, 2717).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 482/11  

    Gesetzlicher Richter (Doppelvorsitz Ernemann); Anforderungen an einen

    Es hat bei dieser Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 154; BSG NJW 2007, 2717; BVerwG NJW 1986, 1366) angenommen, dass nach Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats aus dem Dienst am 31. Januar 2010 und anschließender Vakanz im Vorsitz jedenfalls mit Beginn des Geschäftsjahres 2012 keine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne dieser Vorschrift mehr gegeben ist, die eine weitere Vertretung im Vorsitz des 2. Strafsenates zuließe.
mehr
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2007 - L 4 B 406/07  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsende bei Erreichen der Altersgrenze von

    Der Senat wird deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem Hauptsacheverfahren nicht zu der Überzeugung gelangen, dass § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V gegen das Grundgesetz oder gegen EU-Recht, nunmehr umgesetzt durch das AGG, verstößt (so auch LSG Hessen, Urt. vom 15. März 2006 - L 4 KA 32/05 -, Revision anhängig - B 6 KA 34/06 B - veröffentlicht in juris; Bayerisches LSG, Urt. vom 19. Juli 2006 - L 12 KA 9/06 -, Revision anhängig - B 6 KA 41/06 R - veröffentlicht in juris; LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 23. Oktober 2006 - L 5 KA 4343/06 ER -B, veröffentlicht in juris).
  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 523/11  

    Gesetzlicher Richter (ordnungsgemäße Besetzung bei Übernahme zweier Strafsenate

    Es hat diese Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, NJW 2006, 154; BSG, Beschluss vom 29. November 2006 - B 6 KA 34/06 B, NJW 2007, 2717; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85, NJW 1986, 1366) getroffen.
  • LSG Hessen, 11.08.2010 - L 4 KA 36/10  

    Verordnung von Arzneimitteln nach Beendigung der vertragsärztlichen Zulassung aus

    hat das Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. November 2006, Az.: B 6 KA 34/06 B, wegen einer Besetzungsrüge an das HLSG zurückverwiesen.
  • LAG München, 02.02.2011 - 11 Sa 343/08  

    Nichtigkeitsklage

    Dies gilt auch und insbesondere für das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.11.2006 (6 KA 34/06 B, zit. n. Juris), das nur davon ausgeht, dass im Regelfall der Vorsitz in einem Spruchkörper nicht länger als sechs Monate vertretungsweise durch das vom Präsidium bestimmte Mitglied des Spruchkörpers i. S. d. § 21 f Abs. 2 Satz 1 GVG geführt werden kann und daher bei einer Fristüberschreitung kein Verhinderungsfall vorliegt.
  • SG Marburg, 23.04.2010 - S 12 KA 224/09  

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - Verordnung von Arzneimitteln

    wies das BSG mit Beschluss vom 29.11.2006, Az.: B 6 KA 34/06 B den Rechtsstreit wegen einer Besetzungsrüge zurück an das LSG Hessen.
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