Rechtsprechung
   BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines Krankenhauses - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5 - Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen - Zuständigkeit der für Rechtsstreite aus der allgemeinen Krankenversicherung errichteten Spruchkörper

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; ambulante Behandlung im Krankenhaus; Eignung eines Krankenhauses; Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation; keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5; Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei Verletzung grundrechtlic

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines Krankenhauses - Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation - keine drittschützende Wirkung von § 116b Abs 2 SGB 5 - Anfechtbarkeit des Bestimmungsbescheids durch Vertragsärzte nur bei Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen - Zuständigkeit der für Rechtsstreite aus der allgemeinen Krankenversicherung errichteten Spruchkörper

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 116b Abs. 2; SGG § 10
    Zulassung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung; Anfechtungsberechtigung von Vertragsärzten gegen den Bestimmungsbescheid

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Krankenhausrecht: Streitigkeiten nach § 116 SGB V sind solche des GKV-Leistungserbringerrechts

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "§ 116b SGB V nach In-Kraft-Treten des GKV-VStG" von Ltd. Ministerialrat Dr. Frank Stollmann, original erschienen in: NZS 2012, 485 - 492.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZS 2012, 700



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R  

    Regelung für Mindestmengen bei Klinik-Behandlungen

    Schon in der Vergangenheit sind der erkennende 3. sowie der 1. Senat des BSG in Abgrenzung zur damaligen Rechtsauffassung des 6. Senats (vgl BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 19 ff; fortgeführt von BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 15 ff) davon ausgegangen, dass eine vertragsarztrechtliche Streitigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn - wie hier - eine vertragsärztliche Leistungserbringung gar nicht in Rede steht (BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 9 f; vgl auch Urteil vom 15.3. 2012 - B 3 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 RdNr 10 ff).

    Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass alle sonstigen leistungserbringungsrechtlichen Streitigkeiten der GKV weiterhin den iS von § 10 Abs. 1 SGG für die (allgemeine) Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung zuständigen Spruchkörpern zuzuordnen sind (zu dem Regel-Ausnahme-Verhältnis vgl BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 4, RdNr 12; BSG SozR 4-1500 § 10 Nr. 3 RdNr 5; Urteil vom 15.3. 2012 - B 3 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 RdNr 12).

    Diese Interpretation des Gesetzes haben sich zwischenzeitlich die betroffenen Senate des BSG übereinstimmend zu eigen gemacht (vgl SGb 2012, 495 ff), sodass eine Vorlage an den Großen Senat des BSG zu dieser Frage nicht mehr veranlasst ist (vgl hierzu im Weiteren auch Urteil vom 15.3. 2012 - B 3 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 116b Nr. 3 RdNr 17).

  • SG Dresden, 11.07.2012 - S 18 KA 161/10  
    Darüber hinaus würden durch eine Einbeziehung auch der unselbständigen Außenstellen in die Ermächtigung der psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 Abs. 1 SGB V die Grenzen zur vertragsärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung in einer Weise verwischt, welche die Gefahr birgt, dass durch eine asymmetrische Wettbewerbssituation die berufliche und wirtschaftliche Existenz der niedergelassenen Leistungserbringer gefährdet wird (vgl. zu § 116b SGB V: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. B 3 KR 13/11 R; zu strukturellen Wettbewerbsvorteilen von Krankenhäusern bei Teilnahme an der ambulanten Versorgung, insbesondere durch den privilegierten Zugriff auf stationäre behandelte Patienten: Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.10.2010, Az. S 18 KR 312/10).
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