Rechtsprechung
   BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 99/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1994, 1021



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R  

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - kostenloses Mittagessen in

    Diese nach Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung ist so auszulegen, dass der Beklagte - wie erforderlich - seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat (vgl dazu: BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 2 S 3 f; BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 S 3).
  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 17/95  

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet

    Wie bereits durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Dezember 1993 (SozR 3-4100 § 249c Nr. 2) geklärt sei, begegne § 249c Abs. 9 AFG grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Wie der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 15. Dezember 1993 (SozR 3-4100 § 249c Nr. 2) entschieden hat, ist § 249c Abs. 9 AFG verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit die Vorschrift bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 AFG auf unterschiedliche Leistungsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern abstellt.

    In der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1993 (SozR 3-4100 § 249c Nr. 2) kam nach der dortigen Fallgestaltung eine Verletzung der Eigentumsrechte schon deshalb nicht in Frage, weil der betreffende Beschäftigte weder bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift noch danach eine sozialversicherungsrechtliche Position erlangt hatte, die einen entsprechenden Eigentumsschutz begründen konnte.

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1993 (SozR 3-4100 § 249c Nr. 2) dargelegt hat, hatte der Kläger während seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet auch nur Beiträge unter Berücksichtigung der niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

  • BSG, 30.04.2003 - B 11 AL 53/02 R  

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - entsandter Arbeitnehmer eines ausländischen

    Eine Diskriminierung liegt auch nicht vor, soweit unter den Voraussetzungen des bei Entsendung von den alten in die neuen Bundesländer entsprechend anwendbaren § 5 SGB IV (vgl BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 S 8) ein Arbeitnehmer mit Beschäftigungsverhältnis im Westen zeitlich begrenzt im Beitrittsgebiet beschäftigt wird und sich dann nach § 249c Abs. 9 AFG oder § 409 SGB III auf das zuletzt im Westen bestandene Versicherungspflichtverhältnis berufen kann.

    Denn das Abstellen auf die Leistungsbemessungsgrenze des Gebietes, in dem der Arbeitslose zuletzt vor der Entstehung des Anspruchs in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, beruht darauf, dass der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze des Gebietes der Beschäftigung zu zahlen hatte (BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 S 7; SozR 3-4100 § 249c Nr. 6 S 33 f).

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  • BSG, 01.09.1994 - 7 RAr 116/93  
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  • BSG, 22.04.1998 - B 9 SB 7/97 R  

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Sprungrevision - Prüfungskompetenz

    Auch die Literatur verlangt - jedenfalls teilweise -, daß neben der Zulassung eine (wirksame) Zustimmung des Gegners vorliegen muß (vgl zB Bley, Gesamtkommentar, Anm 9b zu § 161 SGG; derselbe in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, RdNrn 8 und 22 zu § 161 SGG; so wohl auch Urteile des BSG vom 15. Dezember 1993 - 11 RAr 99/92 = SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 und die - insoweit unveröffentlichte - Entscheidung vom 12. März 1996 - 1 RK 13/95).
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 8/99 R  

    Kostenübernahme bei notwendiger Ersatz- bzw Verhinderungspflege

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sprungrevision sind erfüllt, obwohl der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1999 wörtlich nur erklärt hat, daß er "mit der Sprungrevision einverstanden" ist, nicht aber auch der Einlegung der Sprungrevision ausdrücklich zugestimmt hat; die nach Zustellung des vollständigen Urteils (hier am 15. Dezember 1998) und vor Zulassung der Sprungrevision (hier durch Beschluß vom 24. Februar 1999) erklärte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision ist regelmäßig als Zustimmung auch zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen (BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2; vgl zum Ganzen Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 161 RdNrn 4a, 7).
  • BSG, 12.04.1995 - 14 REg 3/94  

    Einkommensanrechnung für im Beitrittsgebiet bezogenes Erziehungsgeld

    Bis zum 31. Dezember 1992 waren jedenfalls Abweichungen von Bestimmungen des GG aufgrund von Art. 143 Abs. 1 GG zulässig, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden konnte (vgl. BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 mwN).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, zu denen auch die verwaltungsmäßige Abwicklung des BErzGG gehört, ist der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung berechtigt, typisierende Regelungen zu treffen (vgl. BVerfGE 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr. 17; BVerfGE 84, 348, 359 f), auch wenn dies bei einer Minderzahl von Berechtigten mit Nachteilen verbunden ist (BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2).

  • BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 2/09 R  

    Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht bei Anspruch auf Krankenhilfe

    In allen diesen Entscheidungen war die Frage der Prüfungskompetenz nicht entscheidungserheblich, weil jeweils das Vorliegen einer wirksamen Zustimmungserklärung bejaht wurde (vgl BSG, Urteile vom 15.12.1993, 11 RAr 99/92, SozR 3-4100 § 249c Nr. 2, vom 22.4.
  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 14/99 R  

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

    Eine derartige nach Zustellung des vollständigen sozialgerichtlichen Urteils, aber vor Zulassung der Sprungrevision abgegebene Erklärung ist als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision durch den Gegner (§ 161 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ) auszulegen (BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2).
  • BSG, 25.06.1999 - B 7 AL 86/98 R  

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - letzte Beschäftigung im Beitrittsgebiet -

    Ein Abstellen auf die Leistungsbemessungsgrenze "Ost" ist schon deshalb nicht willkürlich, weil der Kläger während seiner Beschäftigung Beiträge auch nur unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze des Gebiets seiner Beschäftigung gezahlt hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 249c Nr. 2 S 7 f).
  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 23/09 R  

    Sozialhilfe - Rückerstattung zu Unrecht erstatteter Sozialhilfeleistungen für aus

  • LSG Bayern, 06.09.2007 - L 8 AL 230/05  
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