Rechtsprechung
   BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Erwerbsminderungsrente; Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres; Rentenabschlag

mehr
  • Bundessozialgericht

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag

  • fh-sozialversicherung.de

    Rentenabschlag bei Renten wegen Erwerbsminderung ist vor den 60.Lebensjahr rechtswidrig

  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 14 Abs. 1

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erwerbsminderungsrente - Rentenabschlag - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres

  • RA Kotz

    Erwerbsunfähigkeit: Rente wegen voller Erwerbsminderung

  • RA Kotz

    Rentenabschlag für Erwerbsgeminderte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.6.2006)

    200.000 Erwerbsminderungsrenten zu niedrig // Abschläge für Jüngere gekippt

  • 123recht.net (Kurzinformation, 4.1.2008)

    Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Verringerung des Zugangsfaktors bei einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr

mehr
  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Rentenversicherung: Vor dem 60. Geburtstag darf nicht "abgeschlagen" werden

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abschlag bei Erwerbsminderungsrente gesetzeswidrig

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Erwerbsminderungsrenten zu niedrig berechnet!

  • faktenundtipps.de (Kurzinformation)

    Abschlag auf Erwerbsminderungsrente überprüfen lassen

  • faktenundtipps.de (Kurzinformation)

    Frührentner müssen doch Kürzungen hinnehmen

  • meisterernst.de (Zusammenfassung und Kurzinformation)

    Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten überprüfen

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten" von Prof. Dr. Franz Ruland, original erschienen in: NJW 2007, 2086 - 2088.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Erwerbsminderungsrentenreform 2001 neu ausgelegt: keine Abschläge für Rentner unter 60 Jahren" von Dr. Stefan Bredt, original erschienen in: NZS 2007, 192 - 195.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Nochmals: Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten - Unbefugte Verwaltungseingriffe in das Renteneigentum oder "Fehlleistungen" des 4. Senats des BSG?" von VorsRiBSG Prof. Dr. Wolfgang Meyer, original erschienen in: NJW 2007, 3682 - 3686.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 96, 209
  • NJW 2007, 2139
  • NZS 2007, 208



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Wird zitiert von ... (135)  

  • SG Freiburg, 14.06.2007 - S 6 R 886/07  

    Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres -

    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 77 SGB VI auch für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach einem geminderten Zugangsfaktor, also mit Abschlag zu gewähren (entgegen BSG, Urteil vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 2).

    Am 20.9.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 2) die Neufeststellung der Rente ohne Abschläge.

    Die Kammer folgt nicht der durch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3; Randnummern im Folgenden beziehen sich auf die auf der Internetseite des Bundessozialgerichts www.bundessozialgericht.de veröffentlichte Fassung) vorgenommenen Auslegung des § 77 SGB VI, nach der nach dem Gesetzeswortlaut eine Kürzung der vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur für Bezugszeiten ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei (wie hier: SG Saarbrücken, 8.5.2007 - S 14 R 82/07; SG Köln, 12.4.2007 - S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg, 22.3.2007 - S 14 KN 64/07; SG Aachen, 20.3.2007 - S 13 R 76/06; SG Aachen, 9.2.2007 - S 8 R 96/06; SG Bremen, 21.11.2006 - S 8 RA 180/03; ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2006 - L 2 R 466/06 ER; aus der Literatur wie hier: Bredt, NZS 2007, 192-195; Plagemann, jurisPR-SozR 20/2006 Anm. 4; wie das Bundessozialgericht: SG Lübeck, 26.4.2007 - S 14 R 235/07; SG Lübeck, 26.4.2007 - S 14 R 191/07; SG Lübeck, 26.4.2007 - S 14 R 301/07; LSG Saarland, 9.2.2007 - L 7 R 40/06; LSG Saarland, 9.2.2007 - L 7 R 61/06; wohl auch Schaller, SozSich 2006, 215-216).

    So weisen von Koch und Kolakowski ( von Koch/Kolakowski, Der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, Die Sozialgerichtsbarkeit [SGb.] 2007, 71, 73) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/4230, S. 23 u. 24) zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber entgegen der Annahme des Bundessozialgerichts ( BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R, Rn. 30-37) durchaus davon ausging, dass eine Kürzung der Rente durch Minderung des Zugangsfaktors auch für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres wirken sollte.

    Auch die Bezugnahme auf Prof. Dr. Ruland in den Entscheidungsgründen des Bundessozialgerichts (BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R, Rn. 35) geht, wie von Koch/Kolakowski (SGb. 2007, 71, 73 re. Sp.) nachweisen, fehl.

    Hinsichtlich des Wortlauts stellt das Bundessozialgericht (BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R, Rn. 26-29) darauf ab, dass nach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Zeiten des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gelten.

    Zum einen nimmt das Bundessozialgericht (BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R, Rn. 37) - wenn auch in einem obiter Dictum - an, dass bei seiner Auslegung die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten mit einem ungeminderten Zugangsfaktor, ab Vollendung des 60. bis zum Eintritt in die Altersrente dagegen mit einem geminderten Zugangsfaktor zu berechnen wäre.

    Dies folgert die Kammer daraus, dass das Bundessozialgericht einerseits an mehreren Stellen von einer Rechtfertigung für eine "Durchbrechung des Prinzips der 'leistungsbezogenen Rente' " (BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R, Rn. 17; Anführungszeichen im Zitat vom Bundessozialgericht), andererseits davon spricht, dass eine bestimmte Gruppenbildung objektiv willkürlich sei (BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R, Rn. 22).

    Zwar ist dem Bundessozialgericht ( BSG, 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R, Rn. 37) zuzugeben, dass das EM-ReformG unterschiedliche Gruppen von Rentnern unterschiedlich stark trifft.

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a R 88/07 R  

    Anfrage - Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) werde nicht gefolgt.

    Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Auffassung des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3).

    Er sieht sich jedoch durch das Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) gehindert; würde er die Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, auch im vorliegenden Fall zu Grunde legen, wären auf die Revision des Klägers das angegriffene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide abzuändern und der Klage damit stattzugeben.

    Das vom 4. Senat entwickelte Konzept der "Vorzeitigkeit" einer Rente wegen Erwerbsminderung (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Ungeachtet möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken verstieße die Minderung einer laufenden Erwerbsminderungsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 37) bereits gegen den Grundsatz des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, wonach die in einer zuvor festgestellten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermittelten EP auch für eine Folgerente zu übernehmen sind, wenn diese innerhalb von 24 Kalendermonaten nach der Erwerbsminderungsrente beginnt (so auch von Koch/Kolakowski, SGb 2007, 73; Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).

    Wollte man der Auffassung des 4. Senats folgen (vgl nochmals BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 37), wonach der "Rentenabschlag" erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres greifen soll, so würde die Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI nF in ihr Gegenteil verkehrt: Versicherte mit mindestens 40 Pflichtbeitragsjahren würden durch die Herabsetzung des 62. auf das 60. Lebensjahr nicht begünstigt, sondern benachteiligt, obwohl es für diesen Personenkreis beim bisherigen Recht bleiben soll.

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) möglich.

  • BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 32/07 R  

    Anfrage - Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60.

    Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und begehrte nun zum einen eine Dauerrente und zum anderen - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R = BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) - die Berechnung seiner Rente auf Grund eines ungeminderten Zugangsfaktors von 1, 0. Beides lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2006 ab.

    Er sieht sich jedoch durch das Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R - BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) gehindert; würde er die Rechtsauffassung, auf der dieses Urteil beruht, auch im vorliegenden Fall zu Grunde legen, wären auf die Revision des Klägers das angegriffene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide abzuändern und der Klage damit stattzugeben.

    Das vom 4. Senat entwickelte Konzept der "Vorzeitigkeit" einer Rente wegen Erwerbsminderung (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze.

    Ungeachtet möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken verstieße die Minderung einer laufenden Erwerbsminderungsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 37) bereits gegen den Grundsatz des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, wonach die in einer zuvor festgestellten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ermittelten EP auch für eine Folgerente zu übernehmen sind, wenn diese innerhalb von 24 Kalendermonaten nach der Erwerbsminderungsrente beginnt (so auch von Koch/Kolakowski, SGb 2007, 73; Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4).

    Wollte man der Auffassung des 4. Senats folgen (vgl nochmals BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3, jeweils RdNr 37), wonach der "Rentenabschlag" erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres greifen soll, so würde die Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 SGB VI nF in ihr Gegenteil verkehrt: Versicherte mit mindestens 40 Pflichtbeitragsjahren würden durch die Herabsetzung des 62. auf das 60. Lebensjahr nicht begünstigt, sondern benachteiligt, obwohl es für diesen Personenkreis beim bisherigen Recht bleiben soll.

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von dem Urteil des 4. Senats vom 16.5.2006 (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) möglich.

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