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   BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze für einen Alleinstehenden in Nordrhein-Westfalen - sozialer Wohnungsbau - Anwendung der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift - kein Unstreitigstellen des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises - Amtsermittlungspflicht

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze für einen Alleinstehenden in Nordrhein-Westfalen - sozialer Wohnungsbau - Anwendung der jeweils geltenden Verwaltungsvorschrift - kein Unstreitigstellen des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises - Amtsermittlungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGG § 103; WFNG NRW
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für einen Alleinstehenden in Nordrhein-Westfalen

Sonstiges

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • SG Aachen, 16.10.2012 - S 11 AS 431/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Unangemessene Kosten sind nämlich - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - nur solange zu berücksichtigen, wie es den Leistungsberechtigten konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. - noch zu § 22 Abs. 1 S 2 SGB II aF - BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = juris Rn. 29; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 30; entsprechend für § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, vgl. BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 15).

    Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 SGB II, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14).

    Maßgeblich ist hierbei - wie oben bereits dargelegt - ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = juris; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12  

    Sozialhilfe

    Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (st. Rspr. des BSG zum insoweit entsprechenden Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, vgl. zusammenfassend zuletzt BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ausgehend von der seit dem 01.01.2010 in Nordrhein-Westfalen geltenden angemessene Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt von 50 qm (dazu im Einzelnen BSG, Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R -, juris Rn. 17 ff.), wäre die vom Antragsteller geschuldete Nettokaltmiete von 306,- Euro als Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Standard nur dann abstrakt angemessen, wenn der im Gebiet der Antragsgegnerin, bei dem es sich um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich handelt und das deshalb den räumlichen Vergleichmaßstab bildet (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.), ortübliche Mietzins im unteren Marktsegment 6, 12 Euro pro qm (306,- Euro dividiert durch 50 qm) betragen würde.

  • SG Aachen, 16.10.2012 - S 11 AS 620/12  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Unangemessene Kosten sind nämlich - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - nur solange zu berücksichtigen, wie es den Leistungsberechtigten konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. - noch zu § 22 Abs. 1 S 2 SGB II aF - BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = juris Rn. 29; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 30; entsprechend für § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, vgl. BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 15).

    Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 SGB II, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14).

    Abzustellen ist hierbei - wie oben bereits dargelegt - auf einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2011 - L 7 AS 657/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dabei wird das SG auch zu berücksichtigen haben, dass beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Az.: B 4 AS 109/11 R die Frage anhängig ist, ob zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.2010 nicht mehr auf die "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WohnBindG", sondern auf die zum "Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen" vom 08.12.2009 ergangenen "Wohnraumnutzungsbestimmungen" abzustellen ist.
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