Rechtsprechung
   BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 6/99 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Familienversicherung - Familienangehöriger - Eigenständigkeit - Stammversicherter - Geltendmachung - Leistungsanspruch - im eigenen Namen

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 10
    Keine Geltendmachung von Leistungsansprüchen von Angehörigen aus der Familienversicherung durch Stammversicherten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

  • SG Hannover, 19.08.1996 - S 11 KR 2/96
  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 6/99 R



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R  

    Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf

    Ein gegenüber dem Stammversicherten ergangener Widerspruchsbescheid ersetzt nicht das gegenüber dem Familienangehörigen erforderliche Vorverfahren (vgl BSG SozR 3-1500 § 78 Nr. 3 Leitsatz 1; zur dann - übergangsweise - in Betracht kommenden Nachholung des Verwaltungsverfahrens nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG vgl Senats-Urteile SozR 3-2500 § 30 Nr. 8 S 29 f und SozR 3-2500 § 10 Nr. 16 S 66).
  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 22/01 R  

    Krankenversicherung - Anspruch - Haushaltshilfe - ambulante Behandlung im

    Da die Familienversicherung nach dem Recht des SGB V als eigene Versicherung des Familienangehörigen ausgestaltet ist, kann der Stammversicherte dessen Leistungsansprüche grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (Senatsurteil vom 16. Juni 1999- SozR 3-2500 § 10 Nr. 16).
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 A 1/11 R  

    Krankenversicherung - Wahltarif - Selbstbehalt - keine Geltung für

    Dementsprechend ist der Stammversicherte nicht berechtigt, Leistungsansprüche eines Angehörigen aus der Familienversicherung im eigenen Namen geltend zu machen (vgl insgesamt BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 16 S 65 f mwN) und hierüber einen Selbstbehalt zu wählen (zutreffend Knispel in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand März 2011, § 53 SGB V RdNr 81; Krauskopf in derselbe, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Stand Juli 2011, § 53 SGB V RdNr 7; Schlegel in jurisPK-SGB V, Stand September 2010, § 53 RdNr 51, aA wohl Lang in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 53 RdNr 7).
mehr
  • BGH, 06.11.2001 - VI ZR 38/01  

    Ersatzanspruch des Kindes bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

    Da die Leistungspflicht in der Familienversicherung gem. § 10 SGB V nicht gegenüber den Eltern, sondern allein gegenüber dem Kind besteht (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 6/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 16), hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit keinen Regreßanspruch gegen den Arzt.
  • LSG Niedersachsen, 23.02.2000 - L 4 KR 130/98  
    Denn sie ist nach § 10 SGB V befugt, als familienversichertes Mitglied der Beklagten den Erstattungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen (BSG. Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 6/99 R - noch nicht veröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2006 - L 11 KR 8/06  

    Krankenversicherung

    Zweifelhaft ist auch, ob überhaupt ein Familienhilfeanspruch nach § 205 RVO dem Beitrittsrecht entgegensteht, weil das bis zum 31.12.1988 geltende Recht für den berechtigten Personenkreis keine eigenständige Versicherung begründete, sondern nur dem Mitglied einen Anspruch auf Familienhilfe einräumte, den er auch selbst geltend machen und verfolgen konnte (vgl. Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, § 10 RdNr. 4; s. a. BSG SozR 3-2500 § 10 Nr. 16).
  • SG Hamburg, 05.11.2009 - S 21 KR 1271/08  

    Krankenversicherung - Kosten für ADHS-Testung - Geltendmachung von

    Dem Ziel einer eigenen, das Selbstbestimmungsrecht stärkenden Sicherung der Familienmitglieder würde es widersprechen, wenn neben dem betroffenen Angehörigen auch der Stammversicherte über dessen Leistungsansprüche verfügen und etwa im Konfliktfall Leistungen blockieren oder verzögern könnte (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 - B 1 KR 6/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 16).
  • SG Aachen, 15.05.2007 - S 13 KR 13/07  

    Krankenversicherung

    Ebenso wie der Stammversicherte nicht berechtigt ist, Leistungsansprüche eines Angehörigen aus der Familienversicherung im eigenen Namen geltend zu machen (BSG, Urteil vom 16.06.1999 - B 1 R 6/99 R = SozR 3-2500 § 10 Nr. 16 = USK 99127), ist er auch nicht berechtigt, den Eigenanteilsrückzahlungsanspruch des Angehörigen aus der Familienversicherung im eigenen Namen als (ehemaliger) Stammversicherter geltend zu machen.
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