Rechtsprechung
| BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - Grundlage für satzungsrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht im Einklang und ist hinreichend bestimmt - Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung und des Landes Hessen - Ausgestaltung der normativen Grundlagen
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen; Vorlage an das Bundes- bzw Landesverfassungsgericht; Grundlage für satzungsrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht im Einklang und ist hinreichend bestimmt; Reaktionspflicht der Kassenärztlichen ...
- Bundessozialgericht
Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das Bundes- bzw Landesverfassungsgericht - Grundlage für satzungsrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht im Einklang und ist hinreichend bestimmt - Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung und des Landes Hessen - Ausgestaltung der normativen Grundlagen
- NWB SteuerXpert START
KVHG § 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen; Vorlage an das Bundes- bzw Landesverfassungsgericht; Grundlage für satzungsrechtliche Regelung steht mit Bundesrecht im Einklang und ist hinreichend bestimmt; Reaktionspflicht der Kassenärztlichen Vereinigung und des Landes Hessen; Ausgestaltung der normativen Grundlagen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundessozialgericht (Pressemitteilung)
Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig
- rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Kürzung der Altersversorgung ehemaliger hessischer Vertragsärzte ist rechtmäßig
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 19.05.2004 - S 27 KA 3898/03
- SG Frankfurt/Main, 08.06.2004 - S 27 KA 3898/03
- LSG Hessen, 01.11.2006 - L 6/7 KA 66/04
- BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
Zeitschriftenfundstellen
- BSGE 101, 106
- NZS 2009, 326 (Ls.)
Wird zitiert von ... (19)
- SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 350/09 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen v. 22.12.1953 (HessGVBl. 1953, 206) (im Folgenden: KVHG) bundesrechts- und verfassungskonform und also uneingeschränkt wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rdnr. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3289/08 - nicht zur Entscheidung angenommen;… s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3290/08 - ebf. nicht zur Entscheidung angenommen, zitiert nach den Angaben zu den BSG-Entscheidungen in juris).
Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass § 8 KVHG nicht nur unter dem Aspekt der Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse bei der vertragsärztlichen Versorgung hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).
Den ehemaligen Vertragsärzten ist nur das zugesichert worden, was auch für die aktiven Vertragsärzte selbstverständlich ist, dass sie nämlich an der Verteilung der Gesamtvergütung nach allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen, und dass sich - nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten - der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase - nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell - widerspiegelt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 53).
Die Frage der Verschiebungen zwischen der Zahl der aktiven und der inaktiven Vertragsärzte, die zum einen durch einen Rückgang der Zahl der aktiven Vertragsärzte verursacht sein und zum anderen auf einer längeren Bezugsdauer von Leistungen aus der EHV in der inaktiven Lebensphase beruhen können, auch das Problem, dass steigende Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht (mehr) notwendig mit höheren Gewinnen der Vertragsärzte verbunden sind, weil die Umsatzsteigerungen überwiegend - jedenfalls in einzelnen ärztlichen Disziplinen - durch Kostensteigerungen kompensiert werden, betrifft die Frage, wie die Beklagte im Rahmen ihrer normativen Gestaltungsfreiheit zweckmäßigerweise auf Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse reagiert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV sind unberechtigt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 58 bis 64).
Der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, übernimmt die Funktion, die in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung dem "Beitrag" zukommt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 39 bis 41).
Für die hier betroffene, ebenfalls normativ erfolgte Verschlechterung von Versorgungsansprüchen nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt nichts anderes (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 57).
Da auch mittelfristig nicht wahrscheinlich ist, dass die Beklagte einen grundlegenden Regimewechsel vornehmen könnte, bedarf es nicht der Herausarbeitung von Grundsätzen aus § 8 KVHG i.V.m. Art. 4 § 1 GKAR, inwieweit die Beklagte bei einem solchen Übergang auf die Belange der inaktiven Vertragsärzte Rücksicht nehmen müsste (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 47).
Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müssen Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, diesen Umstand berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 66 f.).
Sie ist im Rahmen der Ermächtigung des § 8 KVHG für die EHV verantwortlich und bestimmt zunächst selbst, mit welcher Maßnahme sie die Stabilität des Systems sichert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 68 bis 71).
Die gerichtliche Kontrolle von Geeignetheit und Erforderlichkeit anspruchsbegrenzender Normen muss auf den Ausschluss struktureller Fehlfestlegungen und ersichtlich unangemessener Lastenverteilungen ausgerichtet sein, wenn sie die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht unangemessen beschränken soll (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).
Das BSG hat für die Reform 2001 auch eine Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einbeziehung der inaktiven Vertragsärzte in die Neuausrichtung der KV bejaht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).
Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also eine individuelle Unzumutbarkeit, sah das BSG nicht, da die Zahlungen aus der EHV in einer Größenordnung von 5 % bis 6 % gemindert worden waren und Kürzungen von Leistungen in dieser Größenordnung sind in der Regel zumutbar sind, sofern es nicht um die Sicherung des Existenzminimums geht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 76).
- SG Marburg, 24.02.2010 - S 12 KA 348/09
Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten …
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der abzuweichen die Kammer hier keine Veranlassung sieht, ist § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen v. 22.12.1953 (HessGVBl. 1953, 206) (im Folgenden: KVHG) bundesrechts- und verfassungskonform und also uneingeschränkt wirksam (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65, juris Rdnr. 20 bis 64; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3289/08 - nicht zur Entscheidung angenommen;… s. a. die Verfassungsbeschwerde gegen die Parallelentscheidung BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R - juris, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde von BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 3290/08 - ebf. nicht zur Entscheidung angenommen, zitiert nach den Angaben zu den BSG-Entscheidungen in juris).Das BSG hat ausdrücklich klargestellt, dass § 8 KVHG nicht nur unter dem Aspekt der Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse bei der vertragsärztlichen Versorgung hinreichend bestimmt ist (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).
Den ehemaligen Vertragsärzten ist nur das zugesichert worden, was auch für die aktiven Vertragsärzte selbstverständlich ist, dass sie nämlich an der Verteilung der Gesamtvergütung nach allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen, und dass sich - nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten - der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase - nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell - widerspiegelt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 53).
Die Frage der Verschiebungen zwischen der Zahl der aktiven und der inaktiven Vertragsärzte, die zum einen durch einen Rückgang der Zahl der aktiven Vertragsärzte verursacht sein und zum anderen auf einer längeren Bezugsdauer von Leistungen aus der EHV in der inaktiven Lebensphase beruhen können, auch das Problem, dass steigende Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht (mehr) notwendig mit höheren Gewinnen der Vertragsärzte verbunden sind, weil die Umsatzsteigerungen überwiegend - jedenfalls in einzelnen ärztlichen Disziplinen - durch Kostensteigerungen kompensiert werden, betrifft die Frage, wie die Beklagte im Rahmen ihrer normativen Gestaltungsfreiheit zweckmäßigerweise auf Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse reagiert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Partizipation der ehemaligen Vertragsärzte an dem Erlass der normativen Grundsätze der EHV sind unberechtigt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 58 bis 64).
Der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, übernimmt die Funktion, die in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung dem "Beitrag" zukommt (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 39 bis 41).
Für die hier betroffene, ebenfalls normativ erfolgte Verschlechterung von Versorgungsansprüchen nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt nichts anderes (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 57).
Da auch mittelfristig nicht wahrscheinlich ist, dass die Beklagte einen grundlegenden Regimewechsel vornehmen könnte, bedarf es nicht der Herausarbeitung von Grundsätzen aus § 8 KVHG i.V.m. Art. 4 § 1 GKAR, inwieweit die Beklagte bei einem solchen Übergang auf die Belange der inaktiven Vertragsärzte Rücksicht nehmen müsste (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 47).
Soweit vertragsärztliche Umsätze verschiedener Arztgruppen nicht mehr tendenziell Überschüsse in ähnlicher Größenordnung erwarten lassen, müssen Belastungen, die allein an Umsätzen ausgerichtet sind, diesen Umstand berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 66 f.).
Sie ist im Rahmen der Ermächtigung des § 8 KVHG für die EHV verantwortlich und bestimmt zunächst selbst, mit welcher Maßnahme sie die Stabilität des Systems sichert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 68 bis 71).
Die gerichtliche Kontrolle von Geeignetheit und Erforderlichkeit anspruchsbegrenzender Normen muss auf den Ausschluss struktureller Fehlfestlegungen und ersichtlich unangemessener Lastenverteilungen ausgerichtet sein, wenn sie die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht unangemessen beschränken soll (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).
Das BSG hat für die Reform 2001 auch eine Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einbeziehung der inaktiven Vertragsärzte in die Neuausrichtung der KV bejaht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 75).
Eine Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also eine individuelle Unzumutbarkeit, sah das BSG nicht, da die Zahlungen aus der EHV in einer Größenordnung von 5 % bis 6 % gemindert worden waren und Kürzungen von Leistungen in dieser Größenordnung sind in der Regel zumutbar sind, sofern es nicht um die Sicherung des Existenzminimums geht (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 76).
- SG Marburg, 08.09.2010 - S 12 KA 507/09
Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten …
Es ist nicht zu beanstanden, dass nach den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (hier: Quartal II/04) die Beitragshöhe an die Honorarhöhe und damit an den Umsatz des jeweiligen Vertragsarztes anknüpft und eine Beitragsbemessungsgrenze nicht vorgesehen ist, auch wenn aus Sicht des einzelnen Vertragsarztes nach Erreichen des Höchstsatzes eine Erhöhung der Anwartschaft nicht mehr möglich ist (…vgl. BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005, 538 = Breith 2005, 817, juris, Rdnr. 122 bis 127; BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. = USK 2008-65, juris Rdnr. 65 ff.).Zur Begründung führt sie aus, nach der Entscheidung des BSG vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - halte sie ihre bisherigen Bedenken zur Wirksamkeit der EHV nicht mehr aufrecht.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43 = USK 2008-65 streiten die Beteiligten nicht mehr um die grundsätzliche Wirksamkeit der EHV.
Das Bundessozialgericht hat weiter für die Quartale IV/2001 bis einschließlich IV/2002 entschieden, dass die seinerzeitigen Regelungen der GEHV, die für die Höhe der EHV-Leistungen maßgeblich waren, nicht zu beanstanden sind (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. = USK 2008-65, juris Rdnr. 65 ff.).
Die gerichtliche Kontrolle von Geeignetheit und Erforderlichkeit anspruchsbegrenzender Normen muss auf den Ausschluss struktureller Fehlfestlegungen und ersichtlich unangemessener Lastenverteilungen ausgerichtet sein, wenn sie die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht unangemessen beschränken soll (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 72).
- LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 43/11
Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen rechtswidrig
Mit Wirkung zum Quartal IV/2001 hatte die Vertreterversammlung der Beklagten die Grundsätze der EHV wesentlich geändert mit dem Ziel, vor dem Hintergrund veränderter versicherungsmathematischer und demographischer Bedingungen durch ein "solidarisch ausgerichtetes Maßnahmenbündel" die EHV langfristig zu sichern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 4; Gerlich, HessÄBl 10/2001, S 527).§ 8 KVHG sei nicht nur unter dem Aspekt einer Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse hinreichend bestimmt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R).
Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, dass § 5 GEHV technisch wie ein Vorwegabzug von Kostenanteilen für die EHV bezogen auf die Gesamtvergütung im Sinne des § 85 Abs. 4 SGB V wirkt, weil Anteile der Gesamtvergütung so behandelt werden, als wären sie von den Kassen an der KV vorbei den Vertragsärzten zugeflossen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 70).
Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Berücksichtigung besonderer Kosten von der Beklagten gewollt und im Hinblick auf Art. 3 GG sogar tendenziell geboten war (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 67).
- LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 45/11 Mit Wirkung zum Quartal IV/2001 hatte die Vertreterversammlung der Beklagten die Grundsätze der EHV wesentlich geändert mit dem Ziel, vor dem Hintergrund veränderter versicherungsmathematischer und demographischer Bedingungen durch ein "solidarisch ausgerichtetes Maßnahmenbündel" die EHV langfristig zu sichern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 4; Gerlich, HessÄBl 10/2001, S 527).
§ 8 KVHG sei nicht nur unter dem Aspekt einer Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse hinreichend bestimmt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R).
Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, dass § 5 GEHV technisch wie ein Vorwegabzug von Kostenanteilen für die EHV bezogen auf die Gesamtvergütung im Sinne des § 85 Abs. 4 SGB V wirkt, weil Anteile der Gesamtvergütung so behandelt werden, als wären sie von den Kassen an der KV vorbei den Vertragsärzten zugeflossen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 70).
Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Berücksichtigung besonderer Kosten von der Beklagten gewollt und im Hinblick auf Art. 3 GG sogar tendenziell geboten war (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 67).
- LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 46/11 Mit Wirkung zum Quartal IV/2001 hatte die Vertreterversammlung der Beklagten die Grundsätze der EHV wesentlich geändert mit dem Ziel, vor dem Hintergrund veränderter versicherungsmathematischer und demographischer Bedingungen durch ein "solidarisch ausgerichtetes Maßnahmenbündel" die EHV langfristig zu sichern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 4; Gerlich, HessÄBl 10/2001, S 527).
§ 8 KVHG sei nicht nur unter dem Aspekt einer Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse hinreichend bestimmt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R).
Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, dass § 5 GEHV technisch wie ein Vorwegabzug von Kostenanteilen für die EHV bezogen auf die Gesamtvergütung im Sinne des § 85 Abs. 4 SGB V wirkt, weil Anteile der Gesamtvergütung so behandelt werden, als wären sie von den Kassen an der KV vorbei den Vertragsärzten zugeflossen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 70).
Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Berücksichtigung besonderer Kosten von der Beklagten gewollt und im Hinblick auf Art. 3 GG sogar tendenziell geboten war (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 67).
- LSG Hessen, 27.06.2012 - L 4 KA 47/11
Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen …
Mit Wirkung zum Quartal IV/2001 hatte die Vertreterversammlung der Beklagten die Grundsätze der EHV wesentlich geändert mit dem Ziel, vor dem Hintergrund veränderter versicherungsmathematischer und demographischer Bedingungen durch ein "solidarisch ausgerichtetes Maßnahmenbündel" die EHV langfristig zu sichern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 4; Gerlich, HessÄBl 10/2001, S 527).§ 8 KVHG sei nicht nur unter dem Aspekt einer Entscheidung für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch im Hinblick auf die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse hinreichend bestimmt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R).
Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, dass § 5 GEHV technisch wie ein Vorwegabzug von Kostenanteilen für die EHV bezogen auf die Gesamtvergütung im Sinne des § 85 Abs. 4 SGB V wirkt, weil Anteile der Gesamtvergütung so behandelt werden, als wären sie von den Kassen an der KV vorbei den Vertragsärzten zugeflossen (BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 70).
Es unterliegt aber keinem Zweifel, dass die Berücksichtigung besonderer Kosten von der Beklagten gewollt und im Hinblick auf Art. 3 GG sogar tendenziell geboten war (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 2008, B 6 KA 38/07 R, juris Rdnr. 67).
- SG Marburg, 10.07.2009 - S 12 KA 646/08
Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme eines Medizinischen …
Das Bundessozialgericht habe aber in seinem Urteil vom 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - darauf hingewiesen, dass der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung die Funktion übernehme, die in der Rentenversicherung der berufsständischen Altersversorgung dem "Beitrag" zukomme.Die Vorschrift des § 8 KVHG ist ihrerseits bundesrechts- und verfassungskonform und also uneingeschränkt wirksam (vgl. im Einzelnen BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - USK 2008-65, zitiert nach juris Rdnr. 20 ff.).
Dies betrifft allein die Frage, wie die Beklagte im Rahmen ihrer normativen Gestaltungsfreiheit zweckmäßigerweise auf Änderungen der tatsächlichen Lebensverhältnisse reagiert (vgl. BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R - aaO., Rdnr. 48).
- BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R
Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig
Rein faktisch mag sich das in der Vergangenheit in Hessen teilweise so verhalten haben; der Kläger des vom Senat am 16.7.2008 ebenfalls entschiedenen Parallelverfahrens B 6 KA 38/07 R war zwischen 2001 und 2004 selbst als außerordentliches Mitglied in der Vertreterversammlung tätig. - BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; …
Dabei ist allerdings statt der vom LSG herangezogenen Kostenquote von 50, 1 % ein Kostensatz von 40, 2 % zugrunde zu legen (vgl BSG, Beschluss vom 17.6.2003 - B 6 KA 33/02 B - juris; vgl auch BSG, Urteil vom 16.7.2008 - B 6 KA 38/07 R - BSGE 101, 106 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 43, jeweils RdNr 66). - LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2011 - L 7 KA 19/09
Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Wobe Mugos E; überlange …
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2011 - L 7 KA 17/09
Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Wobe Mugos E
- LSG Hessen, 11.03.2009 - L 4 KA 41/07
Vorzeitige Inanspruchnahme der Erweiterten Honorarverteilung durch den aus der …
- SG Marburg, 16.09.2009 - S 12 KA 341/08
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsvertrag - Auffüllbetrag - 95% …
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2011 - L 7 KA 20/09
Wirtschaftlichkeitsprüfung; Arzneimittelregress; Wobe Mugos E
- SG Marburg, 06.11.2007 - S 12 KA 431/07
Vertragsarzt - einstweilige Anordnung gegen Regelungen der Erweiterten …
- SG Marburg, 31.03.2010 - S 11 KA 689/08
Vertragsärztliche Versorgung - angemessene Höhe der Vergütung …
- SG Marburg, 20.07.2011 - S 12 KA 406/10
Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Erweiterte Honorarverteilung - Regelung über …
- SG Marburg, 05.10.2011 - S 12 KA 270/11
Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Teilnahme an der erweiterten …
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