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   BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
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    Feststellung der Höhe des Altersruhegeldes aufgrund einer Entgeltvorausbescheinigung

Verfahrensgang

  • SG Karlsruhe, 20.10.1992 - S 9 An 462/92
  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.1993 - L 10 An 1971/92
  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 48/93

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 77, 77
  • MDR 1996, 1273
  • NZS 1996, 393 (Ls.)
  • DB 1996, Beil. 14 S. 10



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 29/11 R  

    Rentenberechnung - Vorausbescheinigung - Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB

    Zum anderen habe das BSG zu der im Wesentlichen gleichgerichteten Vorschrift des § 123 Abs. 1 S 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dieser Norm sei nicht zu entnehmen, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei (Hinweis auf BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1).

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs. 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ab (dazu unter 6.).

    Wich das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten ab, blieb es für diese Rente außer Betracht (§ 70 Abs. 4 S 2 SGB VI idF des RRG 1992; auch nach den Vorgängervorschriften des § 1401 Abs. 1 S 3 RVO und § 123 Abs. 1 S 3 AVG [in ihren zuletzt geltenden Fassungen vom 1.1. 1989 bis 31.12.1991] war für die Rentenberechnung ein von der Eintragung in der Entgeltvorausbescheinigung abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen; vgl zu § 123 Abs. 1 S 3 AVG: BSG vom 16.11.1995 - BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1 [unter Aufgabe von BSG vom 19.10.1977 - BSGE 45, 72 = SozR 2200 § 1401 Nr. 1], wonach bei einem Abweichen des tatsächlich erzielten Entgelts von dem vorausbescheinigten der Rentenversicherungsträger auf Verlangen des Rentenberechtigten verpflichtet, im Übrigen berechtigt war, den Zahlbetrag insoweit abzuändern).

    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht iS des § 41 Abs. 2 SGG von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 77 = SozR 3-2200 § 1401 Nr. 1) ab.

    Das Urteil des 4. Senats erging noch zur alten Rechtslage (§ 123 Abs. 1 AVG, entsprechend § 1401 Abs. 1 RVO), auch wenn er außerhalb der tragenden Gründe den Rechtszustand nach dem SGB VI idF des RRG 1992 (§ 70 Abs. 4, § 194) erwähnt hat (BSGE 77, 77, 82).

  • LSG Hessen, 17.12.2010 - L 5 R 272/09  

    Berechnung einer Altersrente auf der Grundlage einer Entgeltvorausbescheinigung

    Die Anpassung einer bindend bewilligten Rente erfolgt wegen der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (Anschluss an BSG, Urteil vom 16. November 1995, Az.: 4 RA 48/93).

    Im Übrigen beziehe er sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 16. November 1995 (Az.: 4 RA 48/93), wonach das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf eine Vorausbescheinigung der Rentenberechnung zugrunde zu legen sei.

    Das Gericht schließe sich der Auslegung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 16. November 1995 (Az.: 4 RA 48/93) nicht an.

    Soweit das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16. November 1995 betroffen sei (Az.: 4 RA 48/93), werde dieses Urteil von den Rentenversicherungsträgern aufgrund einer gemeinsamen Entschließung nicht angewendet.

    § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI enthält jedoch keine Anordnung des Inhalts, dass eine einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung für die Bezugsdauer der bewilligten Rente durchgehend maßgeblich und die Rentenhöhe auf Rechtsmittel (bzw. im Rahmen der sachlichen Überprüfung durch die Verwaltung) damit jeglicher Korrektur entzogen sein sollte, wobei mit einem derartigen Verständnis der Regelung eine vollständige Sinnentleerung nicht verbunden ist (BSGE 77, 77 ff. = BSG, Urteil vom 16. November 1995, Az.: 4 RA 48/93, zitiert nach juris, Rdnr. 4).

  • LSG Bayern, 13.08.2008 - L 13 R 58/08  

    08.03.2012 - VG Ansbach

    17 Zu der vergleichbaren Regelung des § 123 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) hat das Bundessozialgericht (BSGE 77, 77) entschieden, dass der Rentenversicherungsträger auf der Grundlage einer Entgeltvorausbescheinigung die Höhe des Altersruhegeldes endgültig festsetzen darf.

    Eine bindende Wirkung der Entgeltvorausbescheinigung steht aber der Zugrundelegung der nachträglich eingetretenen realen Entwicklung nicht entgegen (BSGE 77, 77).

    § 70 Abs. 4 SGB VI ist nur ergänzend und präzisierend an die Stelle des § 123 Abs. 1 S. 3 AVG getreten (BSGE 77, 77).

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  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 46/96  
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  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 - L 6 R 244/10  

    Hochrechnung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 1. In Rahmen eines Verfahrens der

    Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 16.11.1995 4 RA 48/93 ) habe zu der im Wesentlichen gleichen Vorschrift in § 123 Abs. 1 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dass dieser Regelung nicht zu entnehmen sei, dass die einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung, die nach der betreffenden Norm der Rentenberechnung zu Grunde zu legen gewesen sei, jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei.

    Der Senat hält diese Rechtsansicht auch in Kenntnis des Urteils des BSG vom 16.11.1995 ( 4 RA 48/93 , zit. nach Juris, vgl. RdNr. 17 ff) für zutreffend.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - L 31 R 1154/10  

    Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt - hochgerechnetes Arbeitsentgelt -

    Trotz der Regelung in § 194 und § 70 Abs. 4 SGB VI ist nicht das hochgerechnete sondern das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Rentenberechnung zu Grunde zu legen, wenn der Versicherte dies im Widerspruchsverfahren beantragt (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.11.1995; 4 RA 48/93).

    Dieses Ergebnis ist jedoch weder mit Sinn und Zweck der §§ 194, 70 SGB VI noch mit wesentlichen verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, wie bereits der 4. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 48/93 zu § 123 Angestelltenversicherungsgesetz, aber auch schon zu dem ab dem 01. Januar 1992 geltenden Recht; ähnlich Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 13. August 2008, L 13 R 58/08 zu dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Recht; a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Dezember 2010, L 6 R 244/10, das im Ergebnis aber ebenfalls eine Neuberechnung der Rente für notwendig hält, zitiert nach Juris) entschieden hat.

  • SG Augsburg, 30.04.2009 - S 3 R 4375/08  

    Altersrente nach Altersteilzeitarbeit - Rentenberechnung - Zugrundelegung des

    Das Gericht hatte sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.11.1995 (4 RA 48/93) gestützt und ergänzend ausgeführt, dass § 70 Abs. 4 SGB VI verfassungskonform auszulegen sei mit der Konsequenz, dass eine Rentengewährung in der Höhe zu erfolgen habe, wie sie sich aus den Beiträgen gemäß dem tatsächlichen Arbeitsentgelts ergeben.

    Soweit ersichtlich (nach "juris" und "www.sozialgerichstbarkeit.de") haben sich bisher nur der 4. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.11.1995, 4 RA 48/93) und das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 13.08.2008, L 13 R 58/08), das zudem keine Gründe für die Zulassung der Revision erkannte, mit der Thematik auseinandergesetzt.

  • SG Münster, 22.11.2010 - S 4 (4,17) R 18/09  

    Rentenversicherung

    Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Anpassung der Rentenhöhe ist vorliegend § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), nicht dagegen § 44 SGB X (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.11.1995, Az: 4 RA 48/93 [= BSGE 77, S. 77]).

    Dem Anspruch auf Zugrundelegung des tatsächlich erzielen Entgelts steht § 70 Abs. 4 S. 2 SGB VI nicht rechtsvernichtend entgegen (siehe dazu BSG, Urteil vom 16.11.1995, Az: 4 RA 48/93 [= BSGE 77, S. 77]; ergangen zu § 123 AVG; siehe aber auch zur vorherigen Rechtsprechung BSG, Urteil vom 19.10.1977, Az: 4 RJ 151/76 [= BSGE 45, S. 72]).

  • LSG Hessen, 15.03.2011 - L 2 R 335/10  

    Rentenberechnung auf der Grundlage einer Entgeltvorausbescheinigung -

    Der entgegenstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. November 1995 (4 RA 48/93) folgt das Gericht ebenso wie die Rentenversicherungsträger wegen des eindeutigen Wortlauts des § 70 Abs. 4 SGB VI nicht.
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