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   BSG, 16.12.1993 - 13 RJ 37/93   

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Wird zitiert von ... (8)  

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R  

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung

    Doch muß das Gericht bei Ausbleiben des Klägers in jedem Fall prüfen, ob die Sache gleichwohl entscheidungsreif und bei einer Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet ist (vgl BSG Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 42/77 - SozR 1500 § 62 Nr. 8 und vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 37/93 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 21.07.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B  

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Zwar ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG ), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Termin eröffnet wird (vgl BSG, 27. Januar 1993, 6 RKa 19/92, USK 93106; 16. Dezember 1993, 13 RJ 37/93, veröffentlicht in juris); jedoch muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 202 SGG iVm § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden (BSG, aaO; BSG 22. September 1999, B 5 RJ 22/98 R, veröffentlicht in juris).

    Denn auch nach Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens war für das LSG noch zur Zeit des Eingangs des zweiten Telefax mit Vorlage des ärztlichen Attestes erkennbar, dass der Kläger weiterhin darauf Wert legte, in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden (vgl BSG, 16. Dezember 1993, 13 RJ 37/93, veröffentlicht in juris).

  • BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R  

    Einseitige mündliche Verhandlung - Erkrankung des Klägers - Terminsverlegung -

    Im Zweifel ist bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Rückfrage bei dem betreffenden Beteiligten geboten (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 37/93 -).
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  • BSG, 07.02.2001 - B 9 VM 1/00 B  

    Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Vertagung

    Ohne diese Willensbekundung der Klägerin hätte lediglich dann vertagt werden müssen, wenn das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet gewesen wäre (vgl das Urteil des BSG vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 37/93 - >mißverständlich wiedergegeben in SozSich 1994, 396 und bei Meyer-Ladewig aaO RdNr 6d zu § 62 SGG<).
  • BSG, 12.04.2000 - B 9 VG 11/99 B  

    Rechtliches Gehör bei Verhinderung eines Beteiligten ohne Vertagungsantrag

    Ohne einen Vertagungsantrag ist das Gericht zu einer Mitteilung, es werde gleichwohl verhandeln und entscheiden, nur verpflichtet, wenn es das persönliche Erscheinen des verhinderten Beteiligten angeordnet hat, so daß dieser damit rechnen kann, auf jeden Fall vor einer Entscheidung noch einmal Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu erhalten (vgl BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 37/93 -).
  • LSG Brandenburg, 06.08.2004 - L 10 AL 29/01  

    Gewährung der Arbeitslosenhilfe setzt Verfügbarkeit des Antragstellers voraus

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - L 9 AL 293/11  

    Arbeitslosenversicherung

    Zwar darf ein Gericht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch ohne einen ausdrücklichen Vertagungsantrag nicht ohne weiteres in der Sache entscheiden, wenn ein Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, sich zu dem Termin begründet entschuldigt hat (vgl. BSG, Urt. v. 01.08.1978 - 7 RAr 42/77 -, juris Rn. 13; Urt. v. 27.01.1993 - 6 RKa 19/92 -, juris Rn. 17; Urt. v. 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 -, juris Rn. 18).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 129/10 B  
    Unabhängig davon, ob das LSG davon ausgehen konnte, dass das Schreiben den Kläger noch rechtzeitig vor der Verhandlung erreichen werde, was grundsätzlich seiner prozessualen Fürsorgepflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs entspricht (vgl hierzu BSG 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 - für den Fall des nicht ausdrücklich gestellten Terminsverlegungsantrags), oblag es in der hier vorliegenden Fallkonstellation dem Kläger, sich kundig zu machen, ob seinem Antrag stattgegeben werde.
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