Rechtsprechung
| BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R |
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Rentenversicherung
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Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung über die Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI idF des Art. 1 Nr. 11 Buchst. a WFG
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 28.05.1998 - S 4 An 277/97
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - L 13 RA 10/98
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 11/99 R
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
- BSG, 26.06.2007 - B 4 R 31/07 R
Wird zitiert von ... (36)
- BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der …
Die Klägerin hat zwar vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 8-10 des Umdrucks und BSG, Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, und B 4 RA 40/99 R, SozR 3-2600 § 100 Nr. 1).1.2 Diesem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (…zB zuletzt dazu näher Urteil vom 29. Januar 2004, aaO; siehe ua schon Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R, S 26-30 des Umdrucks; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R, S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 19-20 des Umdrucks;… Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.
Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54., aber nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36, 37, 39 und 40 SGB VI frühestens auf etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R, S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 31, 39-42 des Umdrucks).
An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R, S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 21-34 des Umdrucks) im Einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).
Denn einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 50 des Umdrucks).
Daneben kann er im Vormerkungsverfahren (§ 149 Abs. 5 SGB VI) Daten (§ 67 Abs. 1 SGB X), die im späteren Leistungsfall nach derzeitigem Recht des SGB VI möglicherweise erheblich sein können (zB das Erfülltsein von Tatbeständen beitragsfreier Zeiten), aber systemgemäß nicht deren endgültige Anrechnung oder Bewertung verbindlich feststellen lassen (siehe hierzu näher Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 18-19 u 41).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels - iS der Wahl des schonendsten Mittels - erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks mwN).
Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der GRV der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 80 des Umdrucks mwN).
Diese bestehen - wie ausgeführt - im Wesentlichen aus den Roherträgen der deutschen Wirtschaft, die privatrechtlich den Arbeitgebern zugeordnet werden, und aus Haushaltsmitteln des Bundes (näher hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 44 des Umdrucks).
Dieses Abwägungsgebot ist eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (…Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Juni 2002, Art. 14 RdNr 306; Vorlagebeschluss des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 46 des Umdrucks mwN).
Solche allein zukunftsgerichteten neuen "Versicherungssysteme" greifen dann nicht in bestehende subjektive vermögenswerte Rechte ein und sind dann in dieser Hinsicht grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 39 und 43 des Umdrucks).
- BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der …
Der Kläger hat zwar vor dem 7. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen; der sog Rentenbeginn (dh die Entstehung und Fälligkeit des ersten aus dem Stammrecht auf Altersrente erwachsenden Einzelanspruchs auf die konkrete monatliche Geldzahlung) liegt aber nicht vor dem 1. Oktober 1996 (vgl hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 8-10 des Umdrucks und BSG Urteile vom 2. August 2000, B 4 RA 54/99 R und B 4 RA 40/99 R; jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).Dem Anwartschaftsrecht als der "letzten" Stufe auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts sind nach der stRspr des Senats (zB zuletzt Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - S 32-33, 35-36, 40 u 63 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 19-20 des Umdrucks;… Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 4 RA 123/95 - SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 S 21 f) zwei Vorstufen vorgeschaltet:.
Nach der § 109 SGB VI zugrundeliegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem eine Anwartschaft sich in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-)Altersrente umwandelt, spätestens auf die Vollendung des 55. Lebensjahres (nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI des 54. und nach den Voraussetzungen der Gestaltungsrechte in den §§ 36 bis 40 SGB VI auf die etwa des 50. Lebensjahres) zu fixieren (hierzu näher Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - S 30, 40-41 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 17-19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R - S 39-41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 31, 39-42 des Umdrucks).
An den dort aufgezeigten Voraussetzungen für die Anerkennung des Eigentumsschutzes für Rechtspositionen aus der gesetzlichen (hier nur) Altersrentenversicherung hat das BVerfG - wie der Senat in seinen Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 49/98 R - S 45-59 des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R - S 21-34 des Umdrucks) im einzelnen aufgezeigt hat - nachfolgend festgehalten und sie teilweise präzisiert (vgl hierzu BVerfGE 58, 81, 109 f; 69, 272, 298 ff; 70, 101, 110 f; 72, 141, 152 f; 75, 78, 96 ff; 95, 143, 191; 97, 271, 283 f; 100, 1, 31 ff).
Jedenfalls soweit dieser sich aus Beitragszeiten ergibt, ist er mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres in EP abschließend bestimmt und feststellbar (§§ 63, 70 SGB VI), im übrigen aber bei beitragsfreien Zeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls des Alters allerdings nur hypothetisch, dh durch Unterstellung eines vorverlagerten Versicherungsfalls oder unter der Annahme, daß bis zum Eintritt des Versicherungsfalls weder rechtlich noch tatsächlich eine Änderung eintritt (s hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 16 u 40 des Umdrucks).
Denn die dem Grunde nach als Arbeitsleistung zu verstehende (vgl BVerfGE 100, 1, 34 f) "Eigenleistung" ist nur Abgrenzungskriterium gegenüber den ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhenden steuerfinanzierten und lediglich zum Ausgleich bei abgegrenzten Bedarfslagen bestimmten Sozialleistungssystemen; einige von ihnen dienen zum Teil zwar auch der Existenzsicherung, sollen aber gerade nicht einen Freiheitsbereich eigenverantwortlicher Gestaltung der privaten Vermögenssphäre ermöglichen (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 50 des Umdrucks).
Ferner kann er den hypothetischen Geldwert eines späteren Vollrechts auf Altersrente nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (allerdings notwendig unverbindlich) erfahren (siehe hierzu näher Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 18-19 u 41).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn die Neubestimmung des Inhalts des Eigentums einer bereichsspezifisch sachlich begründeten Zielsetzung dient, geeignet und zur Erreichung des Ziels - iS der Wahl des schonendsten Mittels - erforderlich und nach Art und Ausmaß verhältnismäßig (im engeren Sinne) ist, den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks mwN).
Ein legitimierender Grund für den Eingriff iS einer uU auch rückwirkenden neuen Inhaltsbestimmung von "Erwerbs- oder Leistungsregeln" in rentenrechtliche Bestimmungen kann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, ein Anliegen zum Wohl der Allgemeinheit sein, das bezogen auf das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Erhaltung und der Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems und/oder seiner Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Bedingungen im Interesse aller Versicherten und Rentner dient; insoweit (dh bei der Beurteilung bereichsspezifischer Neuregelungsziele) steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungskompetenz zu (Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 43 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R - S 80 des Umdrucks mwN).
Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, daß das Regelungskonzept des WFG dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen auch der Rentenversicherung zu verbessern (näher hierzu Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 44 des Umdrucks).
Bei diesem Abwägungsgebot handelt es sich um eine rechtsstaatliche Mindestanforderung bei der rechtsfehlerfreien Ausübung legislatorischer Gestaltungsfreiheit im Grundrechtsbereich (…Papier in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblatt, Stand: Mai 1994, Art. 14 RdNr 306; Vorlagebeschluß des Senats vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - S 46 des Umdrucks mwN).
- BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00
Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und …
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R) -.
- BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 114/00 R
Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17. …
Der die "normale" Regelaltersrente in Anspruch nehmende Versicherte soll mithin spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres, (uU schon ab dem 50. Lebensjahr) eine Grundlage für seine Lebensplanung im Alter haben (s der Senat im Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 18 des Umdrucks).Während der Auskunftsanspruch aus dem Anwartschaftsrecht verbindlichen Aufschluß über die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund abgeschlossener und gesetzlich abschließend bewerteter "tatsächlich" erworbener (Mindest-)EP gibt, ist die Auskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB VI über den in DM (ab Januar 2002 in Euro) ausgedrückten hypothetischen Geldwert des Rechts auf Rente - wie gesagt - notwendig unverbindlich (vgl § 109 Abs. 4 SGB VI; ua Senat im Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R, S 18 des Umdrucks).
- BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 28/03 R
Altersrente für Frauen - Minderung des Zugangsfaktors - Verfassungsmäßigkeit
Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes ausgesetzt, soweit es den Höchstwert des Rechts auf Rente betrifft, der sich aus der Bewertung der Vorleistung der Zeiten vom 15. August 1958 bis zum 31. Juli 1962 ergibt, weil der Senat bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 (BVerfG 1 BvL 10/00; Bundessozial-gericht B 4 RA 11/99 R) angerufen hat.Wegen der Bewertung der ersten fünf Berufsjahre verweist die Klägerin im Übrigen auf den Vorlageschluss des BSG vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R.
Soweit das Revisionsverfahren die Bewertung der ersten fünf Versicherungsjahre betrifft, hat der Senat es entsprechend § 114 SGG ausgesetzt, da diese Problematik bereits Gegenstand des Vorlagebeschlusses vom 16. Dezember 1999 (Az Bundesverfassungsgericht : 1 BvL 10/00; Az BSG: B 4 RA 11/99 R) ist.
Hinsichtlich der Bewertung der ersten fünf Versicherungsjahre war das Verfahren auszusetzen, da die Verfassungsgemäßheit des § 54 Abs. 3 Satz 2 idF des Art. 1 Nr. 26 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (bis 31. Dezember 1997 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und Satz 2 SGB VI idF des Art. 1 Nr. 11 Buchst a des WFG vom 25. September 1996 (BGBl I S 1461) bereits Gegenstand eines Vorlagebeschlusses vom 16. Dezember 1999 (Az BVerfG: 1 BvL 10/00; Az BSG: B 4 RA 11/99 R) ist.
- BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R
Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten - …
Hierbei sind nach dem Gesetz folgende "Stufen" auf dem Weg zum Erwerb des Vollrechts zu beachten (…vgl hierzu: Urteil vom 29. April 1997, SozR 3-5060 Art. 6 § 4 Nr. 3 [S 21 f];… Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 29/03 R, BSGE 92, 113, 125 = SozR 4-2600 § 46 Nr. 1; Vorlagebeschlüsse vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 18/99 R, S 32 f, 35 f, 40 und 63 des Umdrucks sowie B 4 RA 11/99 R, S 19 f des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 26 bis 30 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 22 bis 24 des Umdrucks; Urteil vom 14. März 2006, B 4 RA 55/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen):.Die Anwartschaft ist daher kein vermögenswertes Recht und begründet noch kein vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasstes Renteneigentum (vgl hierzu näher: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks; offen gelassen in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 28. Oktober 2004, B 4 RA 42/02 R, B 4 RA 64/02 R, B 4 RA 3/03 R, B 4 RA 50/03 R sowie im Vorlagebeschluss vom 23. August 2005, B 4 RA 28/03 R, weil selbst bei Annahme eines der nächsten Stufe zuzuordnenden Anwartschaftsrechts dieses nicht in seinem Vermögenswert beeinträchtigt ist, dazu sogleich unter Buchst c, cc).
Nach der § 109 SGB VI zu Grunde liegenden Wertentscheidung ist also der Zeitpunkt, in dem das subjektive Teilhaberecht der Rentenanwartschaft einen konkreten Vermögenswert erhält und sich dadurch in ein Anwartschaftsrecht auf eine (Regel-) Altersrente umwandelt, auf die Vollendung des 54. Lebensjahres zu fixieren (vgl hierzu auch: Vorlagebeschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1999, B 4 RA 49/98 R, S 30, 40 f des Umdrucks; B 4 RA 11/99 R, S 17 bis 19 des Umdrucks; B 4 RA 18/99 R, S 39 bis 41 des Umdrucks; B 4 RA 49/99 R, S 39 bis 42 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 16. November 2000, B 4 RA 3/00 R, S 28 bis 31 des Umdrucks; Vorlagebeschluss vom 30. März 2004, B 4 RA 24/02 R, S 23 bis 25 des Umdrucks).
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R
Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG
Sie erhalten für jeden Kalendermonat 0, 075 EP (jährlich 0, 9), sofern nicht die EP höher sind, die aufgrund der in diesen Pflichtbeitragszeiten versicherten Entgelte bewertet worden sind (vgl Vorlagebeschluß in der Rechtssache "Glasmacher" - B 4 RA 11/99 R -).Denn es ist nicht evident ausgeschlossen, daß das Regelungskonzept dazu beitragen kann, die finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung zu verbessern (näher dazu Vorlagebeschluß in der Rechtssache "Glasmacher", B 4 RA 11/99 R).
- BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R
Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und …
Sie trägt vor: Gehe man von der im Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R - vertretenen Rechtsauffassung aus, so habe der Kläger bereits vor Inkrafttreten der Änderungen durch das RRG 1992 sowie derjenigen durch das WFG ein Anwartschaftsrecht im Sinne eines vermögenswerten subjektiven öffentlichen Rechts auf zukünftige Teilhabe an den Einnahmen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls erworben.Mit diesem sich aus den einzelnen Rangstellenwerten ergebenden Rangwert erlangte der Kläger bei Eintritt des Leistungsfalls das Recht auf entsprechende Teilhabe an den Einnahmen des Rentenversicherungsträgers nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Nettodurchschnittsentgelt der dann Beiträge Leistenden (vgl Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 11/99 R).
- BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 19/05 R
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor - …
Insoweit werde auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des 4. Senats vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a und Satz 2 SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes Bezug genommen.Der Kläger meint - ua unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16. Dezember 1999 (B 4 RA 11/99 R, EzS 50/407) betreffend § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst a und Satz 2 SGB VI -, die Neuregelung der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten und der Rentenabschläge durch das RuStFöG und das WFG verstoße gegen Art. 3, 14 iVm Art. 20 GG (Vertrauensschutz); insbesondere sei willkürlich, dass die bis zum 31. Dezember 1936 Geborenen oder diejenigen, die die Übergangsregelung des § 237 Abs. 2 (jetzt: Abs. 4) SGB VI erfüllten, keine oder geringere Abschläge hinnehmen müssten.
- LSG Saarland, 09.02.2007 - L 7 R 40/06
Erwerbsminderungsrente - Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung durch …
Der Kläger könne sich jedoch nicht darauf berufen, dass der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 16.12.1999 in dem Verfahren B 4 RA 11/99 R entschieden habe, in der Verminderung der Besserstellung der ersten Berufsjahre mit Pflichtbeitragszeiten liege ein Verfahrensverstoß, und das Verfahren deshalb gemäß Artikel 100 Grundgesetz ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt habe.Der Kläger begehrt zum einen weiterhin die Bewertung der Ausbildungszeiten als volle Beitragszeiten, wobei er die Auffassung vertritt, dass die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig seien und sich auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 16.12.1999 (B 4 RA 11/99 R) beruft, welcher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorliege.
a) Soweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 16.12.1999 (Az.: B 4 RA 11/99 R) auf eine Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung über die Bewertungen der Zeiten der beruflichen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461), in Kraft getreten am 01.01.1997, beruft, weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2003 - L 4 RA 54/02
Rentenversicherung
- LSG Saarland, 09.02.2007 - L 7 R 61/06
Rentenabschlag vor Vollendung des 60. Lebensjahres beim Anspruch auf …
- LSG Bayern, 06.06.2002 - L 14 RA 82/99
- LSG Bayern, 26.11.2003 - L 1 RA 78/02
- BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R
Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente - Berücksichtigung von während …
- BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R
Übertragung von Rentenanwartschaften - Überschreitung des Höchstbetrages - durch …
- BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 24/02 R
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten - Besitzschutz - Wanderversicherung
- LSG Bayern, 22.10.2003 - L 13 RA 4/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - L 3 RA 16/00
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 10.08.2005 - L 13 R 4204/03
- LSG Berlin, 22.08.2001 - L 17 RA 7/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2002 - L 14 RA 81/00
Sozialrecht
- LSG Baden-Württemberg, 16.07.2003 - L 2 RJ 3114/02
Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei Altersrenten
- LSG Baden-Württemberg, 12.08.2003 - L 9 RA 2133/03
Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei Altersrenten
- LSG Bayern, 03.05.2007 - L 16 R 593/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2000 - L 3 RA 32/98
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 4220/03
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2009 - L 8 R 203/08
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 30.08.2006 - L 1 R 502/05
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2005 - L 8 RA 16/04
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - L 18 KN 118/02
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2003 - L 4 RA 63/02
Rentenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - L 3 RA 69/03
Rentenversicherung
- LSG Bayern, 27.06.2008 - L 18 B 1125/07
- LSG Bayern, 17.01.2002 - L 20 B 181/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2003 - L 14 (18) RA 21/02
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