Rechtsprechung
   BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Streitgegenstand - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004 - Verfassungsmäßigkeit - kein Anspruch aus Art 23 FlüAbk

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Streitgegenstand; Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG; Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004; Verfassungsmäßigkeit; kein Anspruch aus Art 23 FlüAbk

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  • Bundessozialgericht

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Streitgegenstand - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004 - Verfassungsmäßigkeit - kein Anspruch aus Art 23 FlüAbk

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Ausschluss von Leistungen für Asylbewerber; Verfassungsmäßigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (22)  

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R  

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Für den Ausschluss nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer von einem Leistungsanspruch hat es insoweit die Festlegung von Kriterien verlangt, mit denen der Personenkreis der voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleibenden Personen auch tatsächlich adäquat erfasst werden kann (vgl BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 29; ähnlich auch BVerfGE 111, 160, 174 f = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 62 ff; auf die besonderen Anforderungen bei der Auswahl geeigneter Differenzierungskriterien für den gänzlichen Ausschluss von Personenkreisen im Bereich der familiären Fürsorgeleistungen verweist auch das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 24).

    Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 aufgeführten Titel im Prinzip nur einen vorübergehenden Charakter haben (so die Argumentation des Staatssekretärs Hoofe in seiner Anhörung im Rahmen der 19. Sitzung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Protokoll Nr. 16/19, S 36; in diesem Sinne auch das BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 22 ff).

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R  

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Für den Ausschluss nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer von einem Leistungsanspruch hat es insoweit die Festlegung von Kriterien verlangt, mit denen der Personenkreis der voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleibenden Personen auch tatsächlich adäquat erfasst werden kann (vgl BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 29; ähnlich auch BVerfGE 111, 160, 174 f = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 62 ff; auf die besonderen Anforderungen bei der Auswahl geeigneter Differenzierungskriterien für den gänzlichen Ausschluss von Personenkreisen im Bereich der familiären Fürsorgeleistungen verweist auch das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 24).

    Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 aufgeführten Titel im Prinzip nur einen vorübergehenden Charakter haben (so die Argumentation des Staatssekretärs Hoofe in seiner Anhörung im Rahmen der 19. Sitzung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Protokoll Nr. 16/19, S 36; in diesem Sinne auch das BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 22 ff).

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R  

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Für den Ausschluss nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer von einem Leistungsanspruch hat es insoweit die Festlegung von Kriterien verlangt, mit denen der Personenkreis der voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleibenden Personen auch tatsächlich adäquat erfasst werden kann (vgl BVerfGE 111, 176, 185 = SozR 4-7833 § 1 Nr. 4 RdNr 29; ähnlich auch BVerfGE 111, 160, 174 f = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 62 ff; auf die besonderen Anforderungen bei der Auswahl geeigneter Differenzierungskriterien für den gänzlichen Ausschluss von Personenkreisen im Bereich der familiären Fürsorgeleistungen verweist auch das BSG in seiner Entscheidung vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 24).

    Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 aufgeführten Titel im Prinzip nur einen vorübergehenden Charakter haben (so die Argumentation des Staatssekretärs Hoofe in seiner Anhörung im Rahmen der 19. Sitzung des federführenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Protokoll Nr. 16/19, S 36; in diesem Sinne auch das BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 22 ff).

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