Rechtsprechung
| BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn) ärztlichen Versorgung nach Kollektivverzichtsaktion - keine Anfechtungsbefugnis durch an der Aktion beteiligten Vertrags (zahn) arzt - feststellender Bescheid der Aufsichtsbehörde nach § 72a SGB 5 ist für Wiederzulassungsverfahren bindend
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- openjur.de
Aufsichtsbehörde; Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nach Kollektivverzichtsaktion; keine Anfechtungsberechtigung durch an der Aktion beteiligten Vertragsarzt mangels Beschwer; feststellender Bescheid der Aufsichtsb ...
- Bundessozialgericht
Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nach Kollektivverzichtsaktion - keine Anfechtungsbefugnis durch an der Aktion beteiligten Vertrags(zahn)arzt - feststellender Bescheid der Aufsichtsbehörde nach § 72a SGB 5 ist für Wiederzulassungsverfahren bindend
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechtigung eines an einer Aktion zum kollektiven Verzicht auf die Zulassung beteiligte Vertrags(zahn)arztes, einen feststellenden Bescheid der Aufsichtsbehörde zur Versorgungsicherheit anzufechten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundessozialgericht (Pressemitteilung)
Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig
- IWW (Kurzinformation)
Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig
- lto.de (Kurzinformation)
Keine Klagebefugnis einer Kieferorthopädin gegen aufsichtsbehördliche Feststellung der mangelnden Sicherstellung vertragsärztlicher Versorgung wegen kollektiven Zulassungsverzichts
Sonstiges
- Bundessozialgericht (Terminbericht)
Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts
Verfahrensgang
- SG Hannover, 23.11.2004 - S 43 KA 582/04
- SG Hannover, 21.06.2006 - S 43 KA 582/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2008 - L 3 KA 145/06
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R
Zeitschriftenfundstellen
- NZS 2010, 470 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R
Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig
Mit Bescheid vom 3.6.2004, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, stellte das Sozialministerium des zu 8. beigeladenen Landes fest, dass in den drei Planungsbereichen Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbrachten, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten nach § 95b Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung verzichtet hätten und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt sei (dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens B 6 KA 18/08 R).Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (…zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.
Sie war Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 72a Abs. 1 SGB V; zudem gehörte sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides (s hierzu B 6 KA 18/08 R).
Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des einzelnen Vertragsarztes, den Feststellungsbescheid nach § 72a Abs. 1 SGB V unmittelbar anzugreifen (siehe hierzu das Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 18/08 R), einen materiellen Ausschluss des (Zahn-)Arztes von allen Einwendungen, die den Übergang des Sicherstellungsauftrags betreffen.
- BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R
Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung …
Mit Bescheid vom 3.6.2004, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, stellte das Sozialministerium des zu 8. beigeladenen Landes fest, dass in den drei Planungsbereichen Landkreis Cuxhaven, Landkreis Hannover und Landkreis Hildesheim jeweils mehr als 50 % aller dort niedergelassenen Vertragszahnärzte, die kieferorthopädische Leistungen erbrachten, in einem mit anderen Zahnärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten nach § 95b Abs. 1 SGB V mit Wirkung zum 30.6.2004 auf ihre Zulassung verzichtet hätten und dadurch die vertragszahnärztliche kieferorthopädische Versorgung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sichergestellt sei (dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens B 6 KA 18/08 R).Voraussetzung für das Eingreifen der Zulassungssperre ist allein der wirksame - nicht nach § 39 Abs. 3 SGB X nichtige - Erlass einer solchen in Bescheidform ergehenden Feststellung (…zur Verwaltungsakteigenschaft des Feststellungsbescheides s schon BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, jeweils RdNr 20, sowie Urteil vom heutigen Tag, B 6 KA 18/08 R), nicht aber deren Rechtmäßigkeit.
Sie war Beteiligte des Verwaltungsverfahrens nach § 72a Abs. 1 SGB V; zudem gehörte sie zu den Adressaten des Feststellungsbescheides (s hierzu B 6 KA 18/08 R).
Denn diese Auslegung bewirkt faktisch in Verbindung mit einer Verneinung der Befugnis des einzelnen Vertragsarztes, den Feststellungsbescheid nach § 72a Abs. 1 SGB V unmittelbar anzugreifen (siehe hierzu das Urteil vom heutigen Tage, B 6 KA 18/08 R), einen materiellen Ausschluss des (Zahn-)Arztes von allen Einwendungen, die den Übergang des Sicherstellungsauftrags betreffen.
- BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 13/11 R
Krankenversicherung - ambulante Behandlung im Krankenhaus - Eignung eines …
Von einer Verwirkung des Klagerechts kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (zur Verwirkung des Klagerechts bei Drittbetroffenheit: BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 15 RdNr 26). - LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2010 - L 3 KA 75/07
Vertragsärztliche Versorgung - keine Nachholung einer rechtmäßigen Entscheidung …
Denn hierfür ist nur erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung eigener materieller Rechtspositionen zumindest möglich erscheint (BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 15) , was hier der Fall ist.
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