Rechtsprechung
   BSG, 17.12.1996 - 12 RK 45/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung- Beitragspflicht - Unfallversicherungsträger - Erstattung - Krankengeld - Verletztengeld - nachträgliche Anerkennung - beitragsrechtliche Rückabwicklung

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 79, 302
  • NZS 1997, 290 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BSG, 11.10.2001 - B 12 KR 11/01 R  

    Krankenversicherungsbeitrag - Erstattung - Entrichtung zu Unrecht - rückwirkender

    Dies hat der Senat für die aus dem Verletztengeld gezahlten Beiträge in einem Fall angenommen, in dem kein Arbeitsunfall vorlag und deshalb von Anfang an hätte Krankengeld gewährt werden müssen (BSGE 68, 82 = SozR 3-2200 § 381 Nr. 1); im umgekehrten Fall hat er angenommen, daß ein Unfallversicherungsträger aus dem Verletztengeld auch dann nachträglich Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen hat, wenn zunächst Krankengeld gewährt und der Anspruch auf Verletztengeld erst nachträglich anerkannt worden ist (BSGE 79, 302 = SozR 3-2500 § 251 Nr. 1).

    Darüber hinaus ist die beitragsrechtliche Rückabwicklung für den Versicherten nur dann zumutbar, wenn dadurch sein Vertrauen in den mit der Beitragszahlung verbundenen Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt wird (BSGE 79, 302, 306 = SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 S 4 f mwN).

    Anders als in den og Fällen BSGE 68, 82 (= SozR 3-2200 § 381 Nr. 1) und BSGE 79, 302 (= SozR 3-2500 § 251 Nr. 1) geht es auch vorliegend nicht darum, eine von Anfang an rechtswidrige Beitragsbelastung eines unzuständigen Trägers zu beseitigen.

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R  

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Dagegen bestand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Beitragszahlung nicht, weil kein Anspruch der Versicherten auf Krankengeld gegen sie bestand (§ 11 Abs. 4 SGB V) und dies sich auf die Beitragstragung auswirkt (vgl BSG SozR 3-2500 § 251 Nr. 1).
  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R  

    Krankenversicherung - Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die

    bb) Zwar trifft es zu, dass begriffslogisch ein Anspruch nur dann "ruhen" kann, wenn er überhaupt entstanden ist (vgl § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) und bis zum Eintritt eines Ruhenstatbestandes fortbesteht; insoweit scheint bereits der in seiner Rechtsfolge Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließende § 11 Abs. 4 SGB V der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V entgegenzustehen, wenn ein mit Anspruch auf Krankengeld versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Arbeitsunfall arbeitsunfähig geworden ist (in diese Richtung: BSG , Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 37/96 -, BSGE 81, 103, 108 = SozR 3-1300 § 105 Nr. 4; BSG SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 S 3; Krasney, BKK 1997, 345, 347; Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, 7. Aufl, Stand September 2005, § 49 SGB V RdNr 30, S O 818a ff, RdNr 33; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd II, § 49 RdNr 86a).
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  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96  
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  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 3/96  
    Es steht auch nicht das Urteil des 12. Senats vom 17. Dezember 1996 - 12 RK 45/95 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, entgegen, das die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen der nachträglichen Gewährung von Verletztengeld - nachdem zunächst Krg beitragsfrei bezogen worden war - betrifft; denn wegen einer in beiden Leistungsfällen bestehenden Mitgliedschaft bzw Pflichtversicherung erfordert es der Vertrauensschutz des Versicherten nicht, von der Änderung des beitragsrechtlichen Status abzusehen (so auch der 12. Senat im Urteil vom 17. Dezember 1996 aaO, S 6 des Urteilsabdrucks).
  • LSG Hessen, 13.12.2000 - L 1 KR 13/96  

    Krankenversicherungsbeitrag - Erstattung - Zahlung zu Unrecht - rückwirkender

    Ist dies nicht der Fall, steht einer Erstattung von Beiträgen infolge des weggefallenen und erstatteten Verletzungsgeldes (§§ 103, 105 i.V.m. 107 Abs. 1 SGB X) zwischen den Beteiligten nichts entgegen (BSG SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 = SGB 97, S. 376 ff. mit Anm. Holtstraeter).
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