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   BSG, 17.12.1997 - 9 RVs 16/96   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Nachteilsausgleich aG - außergewöhnliche Gehbehinderung eines Kleinwüchsigen - Doppelunterschenkelamputierter als Vergleichsmaßstab

  • vsbinfo.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außergewöhnliche Gehbehinderung iS. des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bei Doppelunterschenkelamputierten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R  

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Nachteilsausgleich aG

    In diesem Sinne ist auch die Bemerkung des Senats zu verstehen, dass es bei den aufgeführten Behindertengruppen grundsätzlich nicht auf die prothetische Versorgung ankommt (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 22 und Urteil vom 27. Februar 2002 - B 9 SB 9/01 R - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2001 - L 10 SB 86/00  
    Das ist ausschließlich dann der Fall, wenn der Behinderte auf einen Rollstuhl angewiesen oder dessen Benutzung aus medizinischen Gründen zur Vermeidung überflüssiger Gehstrecken angeraten ist - Abgrenzung zum Urteil des BSG vom 17.12.1997 - 9 RVs 16/96 (Kleinwüchsigen-Fall).

    Er ist der Auffassung, bei der Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" komme es nur darauf an, welche konkrete Wegstrecke überhaupt noch zurückgelegt werden könne, im übrigen sei sein Fall mit dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 17.12.1997 entschiedenen Rechtsstreit (9 RVs 16/96 in SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 22) vergleichbar; auch dort habe sich der Kläger - wie er - nur mit einem "Watschelgang" fortbewegen können.

    Gleichstellung erfordert vorrangig, dass bei dem Behinderten, der die Anerkennung als außergewöhnlich gehbehindert anstrebt, in funktioneller Hinsicht eine Einschränkung vorliegt, die der Einschränkung entspricht, die bei dem ausdrücklich bezeichneten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten regelmäßig vorliegt, d.h. er muss in seiner Gehfähigkeit in ebenso ungewöhnlich hohem Maß eingeschränkt, die Fortbewegung als solche muss auf das Schwerste dauernd eingeschränkt sein (vgl. BSG, Urteile vom 08.05.1981 in SozR 3870 § 3 Nr. 11; vom 03.02.1988 in SozR 3870 § 3 Nr. 28; vom 29.01.1992 in Behindertenrecht 1992, S. 91 ff; vom 13.12.1994 in SozR 3-3870 § 4 Nr. 1; vom 17.12.1997 in SozR 3-3870 § 4 Nr. 22; vom 11.03.1998 in SozR 3-3870 § 4 Nr. 23).

    den Schweregrad der Beeinträchtigung des Gehvermögens ohne prothetische Versorgung abzustellen (BSG, Urteil vom 17.12.1997 in SozR 3-3870 § 4 Nr. 22).

    Des Weiteren entnimmt der Kläger dem Urteil des BSG vom 17.12.1997 (a.a.O.) einen darin nicht enthaltenen Rechtssatz.

  • BSG, 11.03.1998 - B 9 SB 1/97 R  

    Nachteilsausgleich aG - Hüftgelenksprothese - drohende Leidensverschlimmerung

    Diese Beurteilungskriterien haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Abschnitt 31 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (Anhaltspunkte ) und der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung übernommen (vgl Urteil vom 8. Mai 1981 - SozR 3870 § 3 Nr. 11; Urteil vom 26. Juni 1981 Az 9 RVs 2/81, VersorgB 1982 S 11; Urteil vom 6. November 1985 - SozR 3870 § 3 Nr. 18; Urteil vom 3. Februar 1988 - SozR 3870 § 3 Nr. 28; Urteil vom 9. März 1988 Az 9/9a RVs 15/87 - SozSich 1988 S 381; Urteil vom 29. Januar 1992 Az 9a RVs 4/90, br 1992, S 91 bis 92; Urteil vom 11. Oktober 1994 Az 9 RVs 9/93 ; Urteil vom 13. Dezember 1994 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 11; Urteil vom 12. Februar 1997 Az 9 RVs 11/95 und Urteil vom 17. Dezember 1997 Az 9 RVs 16/96).

    So hat er in seinem Urteil vom 17. Dezember 1997 (Az 9 RVs 16/96) die Bedeutung der Regelung in Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 unterstrichen und daran festgehalten, daß das Gehvermögen einer gleichzustellenden Person auf das Schwerste beeinträchtigt sein und zusätzlich eine Vergleichbarkeit mit den in Satz 2 der Vorschrift aufgezählten Personen gegeben sein müsse.

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