Rechtsprechung
| BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung - Entgeltpunkte - Beitragsbemessungsgrenze - Verfassungsmäßigkeit
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- NWB SteuerXpert START
GG Art. 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- SG Reutlingen, 22.03.2000 - S 6 RA 3075/99
- LSG Baden-Württemberg, 26.07.2001 - L 10 RA 2881/00
- BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R
- BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03
Wird zitiert von ... (17)
- BSG, 18.05.2006 - B 4 RA 36/05 R
Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter …
Die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ist nicht verfassungswidrig (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und BSG vom 30.1.2003 - B 4 RA 47/02 R).Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausführlich in seinen Entscheidungen vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6) und vom 30. Januar 2003 (B 4 RA 47/02 R) dargelegt.
Jede, auf die Höchstwerte der jeweiligen BBG begrenzte Gesamtbewertung zeitgleich erbrachter Vorleistungen steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VI (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R, veröffentlicht in JURIS).
Dies ist eine angemessene, die BBG beachtende Bewertung der - pauschal unterstellten - nicht finanziellen Vorleistung der Kindererziehung im Vergleich mit den zeitgleich (nicht kindererziehenden) versichert gewesenen entgeltlich Beschäftigten oder Selbstzahlern (BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 9 f;… dazu auch: BVerfGE 87, 1, 40 = SozR 3-5761 Allg Nr. 1;… BVerfGE 94, 241, 266 = SozR 3-2200 § 1255a Nr. 5).
Ein über der BBG liegender, rechnerisch ermittelter, aber rechtlich nicht anerkennbarer Rangstellenwert, der den Wert ihres Rechts auf Rente wegen EU erhöhen könnte, steht der Klägerin aber wegen der Maßgeblichkeit der BBG (im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung und deshalb auch in den gleichgestellten Systemen) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 10 ff).
Die Maßgeblichkeit der BBG im System der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht verfassungswidrig (BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 12 ff).
Denn deren "Ungleichbehandlung" gegenüber "Kindererziehenden" ohne oder mit unterdurchschnittlich bewerteten zeitgleichen rentenrechtlichen Zeiten ist im System der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur in begrenztem Umfang Vorleistungen berücksichtigen kann, unvermeidbar und daher gerechtfertigt (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 13).
c) Im vorliegenden Fall kann schließlich - wie in den bisherigen Entscheidungen des Senats (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 16; BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R, veröffentlicht in JURIS RdNr 29) - offen bleiben, ob der Gesetzgeber zur anderweitigen Beseitigung einer möglicherweise bestehenden verfassungswidrigen Lage verpflichtet ist, ergänzende Regelungen - ua etwa in Form einer besonderen, steuerfinanzierten Zusatzleistung wie bei der "Trümmerfrauenregelung" (§§ 294 ff SGB VI), eines neuartigen steuerfinanzierten Kinderzuschusses (vgl zum alten Recht § 270 SGB VI) oder eines festen Zuschusses wie beim Steigerungsbetrag (vgl § 269 SGB VI) oder eines Anspruchs auf Erstattung "fruchtloser" Beitragsteile oder auf andere Weise im sonstigen Sozialrecht oder außerhalb dessen (zB im Steuerrecht) zu treffen.
- BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R
Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus …
Die Begrenzung dieser Entgeltpunkte auf das Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB 6 verstößt nicht gegen die Verfassung (Fortführung von BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1).Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht gehalten, eine Regelung zu treffen, wonach die nicht zum Tragen kommenden Beitragsteile anderweitig berücksichtigt werden (Abgrenzung zu BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R aaO und BSG vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R aaO).
Unerheblich ist dabei, dass die Beklagte die Berechnung zT nicht nur pro Kalendermonat (vgl § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), sondern (evtl aus EDV-technischen Gründen) teilweise ebenfalls für bestimmte längere zusammenhängende Zeitabschnitte vorgenommen hat, denn auch insoweit sind für jeden Kalendermonat die jährlichen Höchstwerte an EP der Anlage 2b durch anteilige monatliche Berechnung maßgebend geblieben (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 10).
Der 4. Senat des BSG hat bereits in mehreren Urteilen entschieden, dass nicht aufgrund Verfassungsrechts eine höhere Rentenzahlung zusteht, wenn für bestimmte Monate die berücksichtigten Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten sowie die für dieselben Monate entrichteten Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung bzw die entrichteten freiwilligen Beiträge "additiv" die (monatliche) Beitragsbemessungsgrenze überschreiten (Urteile vom 17. Dezember 2002, SozR 3-2600 § 70 Nr. 6; vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R - …und Urteil vom 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R -, letzteres zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Der 4. Senat des BSG hat zwar in mehreren Urteilen offen gelassen (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 und Urteile vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 47/02 R und 18. Mai 2006 - B 4 RA 36/05 R), ob der Gesetzgeber nicht etwa von Verfassung wegen gehalten sei, für die Betroffenen anderweit (sei es steuerfinanziert innerhalb des Rentenrechts oder außerhalb dessen, zB im Steuerrecht) Leistungen vorzusehen.
Dies beruht jedoch auf der vom erkennenden Senat nicht geteilten Überlegung, die der 4. Senat obiter dictum geäußert hat, es liege, soweit man die Beiträge für die Kindererziehungszeiten als gekürzt ansehe, eine "sachlich kaum zu rechtfertigende nachteilige Ungleichbehandlung" (SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 16) vor, und zwar im Vergleich mit denjenigen, die neben der Kindererziehungszeit niedrigere Arbeitsverdienste versichert hatten, sowie gegenüber den Beziehern einer Leistung für Kindererziehung (§§ 294 ff SGB VI); eine solche könnte zB durch einen steuerfinanzierten Kinderzuschuss ausgeglichen werden.
- BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 21/05 R
Bewertung von Kindererziehung - Zusammentreffen mit Beitragszeiten - …
Darin verpflichtete sich die Beklagte unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung erneut über den Anspruch der Klägerin ab 1. Juli 2000 nach rechtskräftigem Abschluss einer beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Revision (B 4 RA 46/01 R) zu entscheiden.Nach Abschluss jenes Revisionsverfahrens durch Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R) lehnte die Beklagte es mittels Ausführungsbescheid vom 25. Februar 2003 ab, höhere EP für die Zeiten vom 1. Juni 1966 bis 31. Mai 1967 und 1. März 1970 bis 28. Februar 1971 (Beitragszeiten als Zeiten der Kindererziehung) und damit einen höheren Wert des Rechts der Klägerin auf RAR festzustellen.
Aus dem Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R) in einem vergleichbaren Fall ergebe sich, dass die Begrenzung der EP für zeitgleiche Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten wegen Beschäftigung auf die Höchstwerte an EP der Anlage 2b zum SGB VI (BBG) nicht verfassungswidrig sei, insbesondere die in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI geregelte Maßgeblichkeit der BBG als ein Kernbestandteil der das Renteneigentum iS des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) inhaltlich bestimmenden Norm weder gegen dieses Eigentum verstoße noch gleichheitswidrig sei, sondern überhaupt erst Gleichheit vor dem Gesetz ermögliche.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, er wolle die verfassungswidrige Lage, auf die das BSG im Urteil vom 17. Dezember 2002 (B 4 RA 46/01 R = SozR 3-2600 § 70 Nr. 6) und im Urteil vom 30. Januar 2003 (B 4 RA 47/02 R) hingewiesen habe, möglichst rasch geklärt haben.
- LSG Bayern, 16.12.2004 - L 14 RJ 311/04 Die Begrenzung auf die Zahl der Entgeltpunkte, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) höchstens erreichbar seien, sei - wie bereits das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 17.12.2002 (Az. B 4 RA 46/01 R) entschieden habe - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus den inzwischen ergangenen Urteilen des BSG vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - und vom 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R - ergebe sich, dass in Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze bei Zusammentreffen von Beitrags- und Kindererziehungszeiten noch erheblicher Regelungsbedarf durch den Gesetzgeber bestehe und die bestehenden Gesetze möglicherweise verfassungswidrig seien.
Diese Ausgestaltung der Höchstwerte ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2003 - B 4 RA 46/01 R und vom 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R -).
Die Zulassung der Revision erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (Urteile vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - und vom 30.01 2003 - B 4 RA 47/02 R - erforderlich.
- BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 39/03 R
Neufeststellung der Bestandsrente ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der …
Im Übrigen gilt für die Feststellung des Monatsbetrages der Rente die "Rentenformel" des § 64 SGB VI (Produkt aus der Summe aller EP , dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem allgemeinen Rentenwert jeweils bei Rentenbeginn - dazu: BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 9;… BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 16), die um die so genannten EP Ost und den aktuellen Rentenwert Ost zu modifizieren ist (§§ 254b Abs. 1, 254d, 255a SGB VI). - BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 14/04 R
Versorgungsausgleich - Härtefall - Rückausgleich - Tod des ausgleichsberechtigten …
a) Der Wert des Rechts auf Rente (sog Monatsbetrag der Rente - §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI) ergibt sich (für den Regelfall) als Produkt aus dem Rangwert (= Summe der EP), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 9;… BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 16). - BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R
Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der …
Hat der Versicherte jeweils zeitgleich mehrere Tatbestände von Beitragszeiten erfüllt, erlangt er hieraus insgesamt höchstens einen Rangstellenwert, der sich aus dem Verhältnis des in dieser Zeit höchstmöglich (dh bis zur BBG) versicherten Arbeitsverdienstes zum jeweiligen Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ergibt; desgleichen kann durch gleichgestellte Beitragszeiten kein höherer Rangstellenwert vermittelt werden, dies auch dann nicht, wenn ihnen durch Gesetz ein bestimmter Rangstellenwert zugewiesen ist (vgl zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 17. Dezember 2002, B 4 RA 46/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). - BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 24/03 R
Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für …
Der Wert des Rechts auf Altersrente (sog Monatsbetrag der Rente - § 64 SGB VI) ergibt sich (für den Regelfall) als Produkt aus der Summe aller Entgeltpunkte (= Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 9;… BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 16). - BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 40/03 R
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung - Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug - …
a) Der Wert des Rechts auf Rente (sog Monatsbetrag der Rente - §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI) ergibt sich (für den Regelfall) als Produkt aus dem Rangwert (= Summe der EP aus Beitrags- und "beitragsfreien" Zeiten), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, den sie bei Rentenbeginn haben, in die Rentenformel einzusetzen sind (vgl BSG SozR 3-2600 § 70 Nr. 6 S 9;… BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 16). - BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 49/02 R
Zusammentreffen von fiktiven Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung …
Der allgemeine Grundsatz gilt nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vor allem nach Spezialität oder Exklusivität) vorsieht (s auch BSG Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). - LSG Brandenburg, 01.03.2005 - L 22 RA 168/04
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 R 5984/08
Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - Beitragszeiten in einer rumänischen LPG - …
- BVerfG, 29.08.2007 - 1 BvR 858/03
- SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bewertung von Kindererziehungszeiten - …
- SG Neubrandenburg, 12.01.2012 - S 4 RA 152/03
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bewertung von Kindererziehungszeiten - …
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.08.2005 - L 4 RA 87/03
Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus …
- BSG, 07.07.2005 - 4 RA 14/04 R
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