Rechtsprechung
   BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 9/05 R   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ambulante psychotherapeutische Behandlung bei nicht zugelassenem Leistungserbringer

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Kostenerstattung; ambulante psychotherapeutische Behandlung; nicht zugelassener Leistungserbringer

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  • Bundessozialgericht

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ambulante psychotherapeutische Behandlung - nicht zugelassener Leistungserbringer

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 13 Abs. 3; PsychThGEG Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung in der Krankenversicherung für ambulante psychotherapeutische Behandlung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (28)  

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R  

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich

    Das gehört zu seiner Beratungspflicht (vgl entsprechend für ärztliche Honorarforderungen BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R - RdNr 13 mwN).

    Nichts anderes gilt bei vertragsärztlicher Behandlung gegen Kostenerstattung (vgl dazu § 13 Abs. 2 BMV-Ä, § 7 Abs. 2 EKV-Ä; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 23 S 112; zur Nichtigkeit von Honorarforderungen bei Unklarheit über die Behandlungsgrundlage vgl BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R - RdNr 13 mwN).

    Sie knüpft an die Regel an, dass Versicherte vor Selbstbeschaffung einer Leistung der KK ermöglichen müssen zu prüfen, ob ihre Leistungspflicht besteht (vgl BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R - RdNr 22; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22).

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R  

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Deshalb hat der erkennende Senat herausgestellt, dass grundsätzlich ein Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 und 2 SGB V bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistungserbringer versucht, Unsicherheit über den eigenen Zulassungsstatus durch eine Honorarvereinbarung auf den Versicherten abzuwälzen (vgl näher BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 9 RdNr 26 ff mwN; BSG, Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - USK 2006-79).

    Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats scheidet bei einer auf persönlicher Unkenntnis beruhenden bloßen fehlenden "subjektiven Verfügbarkeit" der Leistung ein Unvermögen der KK, rechtzeitig eine unaufschiebbare Leistung zu erbringen, sogar ohne Ermittlung ihrer objektiven Verfügbarkeit aus, wenn der Versicherte seiner KK nicht die Prüfung ermöglicht hat, ob eine Systemlücke besteht (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22; BSG, Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - RdNr 22, USK 2006-79).

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R  

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

    a) Grundsätzlich ist ein Freistellungsanspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 3 Fall 1 und 2 SGB V bereits ausgeschlossen, wenn die Beigeladene versucht hat, ihre Unsicherheit über den eigenen Zulassungsstatus durch eine Honorarvereinbarung auf die Klägerin abzuwälzen (vgl näher dazu auch Senat, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R): Eine solche Vertragsgestaltung, die die Unsicherheit des Leistungserbringers hinsichtlich seines Rechtsstatus dem Versicherten anlasten will, der eine Kassenleistung außerhalb des Kostenerstattungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 oder 4 SGB V beansprucht, ist als Abweichung vom Prinzip kostenfreier Dienst- und Sachleistung regelmäßig gemäß § 32 SGB I nichtig.
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